POLIZEILICHE FREIHEITSENTZIEHUNG ... - RAV-Polizeirecht
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kapitel 1 | I.<br />
24<br />
Ermittlungsverfahren und enthält die Befugnis zum Anhalten und Festhalten zur<br />
Überprüfung der Identität. Nach § 163 c StPO darf die Freiheitsentziehung zur<br />
Identitätsfeststellung erfolgen, aber nur so lange dies „zur Feststellung der Identität<br />
unerläßlich“ ist. Über §§ 46 Abs. 1, 53 OWiG gelten §§ 163 b und c StPO auch bei<br />
der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.<br />
In beiden Fällen ist ebenfalls unverzüglich die richterliche Entscheidung herbeizuführen,<br />
sofern dadurch die Freiheitsentziehung nicht verlängert wird. Hier darf die<br />
Freiheitsentziehung maximal 12 Stunden betragen - auch mit richterlicher Entscheidung<br />
(§ 163 c Abs. 3 StPO).<br />
Die richterliche Entscheidung ergeht über Zulässigkeit und Fortdauer der Festhaltung<br />
(Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG), also über die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 163 b Abs.<br />
1 S. 2., Abs. 2 S. 2 Halbs. 1; Unerlässlichkeit des Festhaltens und Einhaltung der<br />
Zwölfstundenfrist).<br />
Nach der Kommentarliteratur und häufiger Gerichtspraxis soll der Richter lediglich<br />
die Zulässigkeit der gegenwärtigen Festhaltung und ihrer Fortdauer feststellen 72<br />
- diese Auffassung ist angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts<br />
zur konstitutiven Bedeutung des Richtervorbehaltes überholt 73 .<br />
Will der Richter die Fortdauer des Festhaltens anordnen, muss er zuvor auch die<br />
Zulässigkeit der Identitätsfeststellung als solcher (§ 163 b Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1)<br />
bejahen 74 . Hält er die Voraussetzungen für ein weiteres Festhalten nicht für gegeben,<br />
ordnet er die sofortige Freilassung des Betroffenen an; anderenfalls lautet seine<br />
Entscheidung dahin, dass die Freiheitsentziehung fortdauern darf. Nach überholter<br />
Auffassung soll dagegen die Frage, ob das Festhalten in der Vergangenheit zulässig<br />
war, nicht Gegenstand der Entscheidung des Eilrichters sein. Die Prüfung der anfänglichen<br />
Zulässigkeit und muss daher unter Berufung auf die Rechtsprechung des<br />
Bundesverfassungsgerichtes - ggf. nachträglich nach § 98 Abs. 2 StPO 75 - ausdrükklich<br />
beantragt werden.<br />
Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde nach § 304 StPO (auch<br />
nachträglich) gegeben.<br />
b) zur ED-Behandlung (§ 81 b StPO)<br />
§ 81 b StPO erlaubt die ED-Behandlung nur gegen Beschuldigte, die Mitnahme durch<br />
die Polizei ist nur im Eilfall möglich. Ein Eilfall liegt nur vor, wenn die ED-Maßnahmen<br />
unaufschiebbar sind und vor Ort nicht durchgeführt werden können.<br />
Die Maßnahme muss erforderlich und verhältnismäßig sein. Das ist sie z.B. dann<br />
nicht, wenn die Polizei bereits ED-Material hat.<br />
Eine zwangsweise durchgeführte ED-Behandlung ist immer auch eine Freiheitsentziehung,<br />
da dem Betroffenen die körperliche Bewegungsfreiheit nach jeder<br />
Richtung genommen wird. 76 Gegen die Maßnahme ist, soweit es sich um eine strafprozessuale<br />
Maßnahme nach § 81b 1. Alt. StPO gehandelt hat, nachträglich Rechtsschutz<br />
analog § 98 Abs. 2 StPO (Antrag auf richterliche Entscheidung) möglich 77 .<br />
Soll die ED-Behandlung nur für erkennungsdienstliche Zwecke erfolgen, handelt<br />
es sich nach bislang gängiger Rechtsprechung um eine rein präventiv-polizeiliche und<br />
damit verwaltungsrechtliche Maßnahme. Widerspruch hat aufschiebende Wirkung,<br />
Eilrechtsschutz und Hauptsacherechtsschutz gegen die ED-Behandlung selbst richten<br />
sich nach der VwGO 78 . Hier ist jedoch mit einem weiteren Einschnitt in den