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POLIZEILICHE FREIHEITSENTZIEHUNG ... - RAV-Polizeirecht

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kapitel 1 | II.<br />

54<br />

§ 81 b 2. Alt. StPO hat aufschiebende Wirkung, sofern nicht die sofortige Vollziehung<br />

angeordnet ist. Der Eilrechtsschutz richtet sich nach § 80 Abs. 5 VwGO. 60<br />

7. Umgang mit Verzögerungsstrategien der Polizei<br />

Nach § 3 Abs. 1 FEVG und den Regelungen in den Landespolizeigesetzen ist trotz<br />

Amtsermittlungspflicht ein Antrag der zuständigen 61 Verwaltungsbehörde auf richterliche<br />

Anordnung oder Bestätigung der Freiheitsentziehung erforderlich. Das<br />

Vorliegen eines solchen ordnungsgemäßen Antrages ist in jeder Lage des Verfahrens<br />

von Amts wegen zu prüfen 62 . Der Antrag begrenzt die Haftdauer, denn Haft darf nur<br />

im Rahmen des Antrages angeordnet werden 63 . Fehlt ein solcher Antrag der Polizei<br />

oder wird die Antragstellung und -begründung von der Polizei verzögert, ist der<br />

Richter zur Überprüfung und ggf. Freilassung wegen Fehlens der Voraussetzungen<br />

verpflichtet, sobald er davon Kenntnis erhält (z.B. durch Antrag des Betroffenen oder<br />

Besprechungen mit der Polizei ohne deren Antragstellungen).<br />

a) Rechtsgrundlage des polizeilichen Eingriffs/Begründungspflichten gegenüber<br />

Betroffenen<br />

Die Kontrolle von Freiheitsentziehungen bei demonstrativen Massengeschehen wird<br />

nicht selten erschwert durch das mehrfache Auswechseln der Rechtsgrundlage des<br />

konkreten polizeilichen Handelns, auch nachträglich und auch durch die Gerichte 64 ,<br />

die polizeiliches Handeln kontrollieren sollen. Das nachträgliche Auswechseln einer<br />

einmal gegebenen Begründung ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn dadurch das<br />

Wesen der Maßnahme verändert oder der Rechtsschutz der Betroffenen erschwert<br />

wird (dazu s. oben I. 8. a).<br />

Vor Ort muss daher frühzeitig geklärt werden, dass die Polizei sich auf die<br />

Rechtsgrundlage festlegt (Polizeigewahrsam nach Landespolizeirecht oder BGS-<br />

Gesetz, Strafverfolgung, Festhalten zur Identitätsfeststellung nach <strong>Polizeirecht</strong>/präventiv<br />

oder nach StPO/repressiv). Davon hängt nicht nur die weitere Zulässigkeit der<br />

freiheitsentziehenden Maßnahme, sondern auch die nachträgliche Rechtmäßigkeitskontrolle<br />

und der Beurteilungsmaßstab ab (Kontrolle ex nunc oder ex tunc, objektiver Maßstab<br />

oder Beurteilungshorizont der festnehmenden Beamten oder des Gerichtes im Zeitpunkt<br />

der Festnahme oder der Entscheidung...). Ggf. sind schon auf dieser Ebene eigene<br />

Recherchen erforderlich und Beweise zu sichern und zu dokumentieren (Gedächtnisprotokolle,<br />

Namen der zuständigen Beamten, die von diesen angegebenen<br />

Rechtsgrundlagen, Angaben gegenüber Betroffenen, Zeugen und Pressevertretern).<br />

Bei Eingriffen muss die Polizei immer die Rechtsgrundlage ihres Handelns und<br />

die tatsächliche Begründung für die Eingriffsmaßnahme angeben - dies folgt aus dem<br />

Rechtstaatsprinzip 65 , der Bindung an Recht und Gesetz (Art 20 Abs. 1 GG) sowie aus<br />

Art. 19 Abs. 4 (effektiver Rechtsschutz) 66 und Art. 103 Abs. 1 GG (Recht auf Gehör)<br />

sowie aus § 39 VwVfG (ggf. analog).<br />

Die Pflicht, den Betroffenen die Rechtsgrundlage der Freiheitsentziehung bekannt<br />

zu geben, ist auch in den meisten Polizeigesetzen ausdrücklich normiert ebenso wie<br />

die Pflicht zur Belehrung über die zustehenden Rechtsmittel (z.B. § 20 Abs. 1 NGefAG,<br />

§ 41 Abs. 1 BGSG 67 ). Ähnlich ist die Verpflichtung zur Angabe der Rechtsgrundlage

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