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POLIZEILICHE FREIHEITSENTZIEHUNG ... - RAV-Polizeirecht

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kapitel 1 | III.<br />

76<br />

bzw. ihnen ausdrücklich de lege lata einheitlich zugewiesen werden.<br />

b) Sonderzuweisung im Landesrecht<br />

Eine von § 40 VwGO abweichende Regelung ist in rein landesrechtlichen Gebieten<br />

wie dem <strong>Polizeirecht</strong> zulässig (§ 40 Abs. 1 S. 2 VwGO). Dies muss jedoch durch<br />

Landesgesetz erfolgen, eine Sonderzuweisung an die ordentlichen Gerichte durch extensive<br />

Auslegung der Eilzuständigkeit der ordentlichen Gerichte auch für das nachträgliche<br />

Feststellungsverfahren ist nicht ausreichend. und eine extensive Auslegung<br />

der Verweisungskette vom Landespolizeirecht zum FEVG ebenfalls problematisch 32 ,<br />

da der Landesgesetzgeber hier keine klare eigene Rechtswegzuweisung vorgenommen<br />

hat. Im Interesse des Rechtsschutzsuchenden und um den gesetzlichen Richter<br />

eindeutig zu bestimmen, müssen Zuweisungen an ein anderes Gericht eindeutig sein 33 .<br />

ba) Sonderzuweisung durch extensive Auslegung der Richtervorbehaltsregelungen und<br />

Verweisungsvorschriften?<br />

Eine Sonderzuweisung enthalten alle Landesgesetze für den Richtervorbehalt im<br />

Gewahrsam, allerdings aus der Überlegung, dass im Eilfall bei den ordentlichen<br />

Gerichten ein Eilrichter verfügbar ist, weil dort Eil- und Notdienste ständig eingerichtet<br />

sind. Unstreitig ist daher in allen Fällen während der Freiheitsentziehung die<br />

Anrufung des Verwaltungsgerichtes ausgeschlossen 34 .<br />

Diese Sonderzuweisungen sind - da sie einen Ausnahmefall in der Gerichtsorganisation<br />

darstellen - nach richtiger Auffassung eng auszulegen 35 .<br />

Dagegen erfasst diese Sonderzuweisung nach anderer Auffassung auch die nachträgliche<br />

richterliche Überprüfung nach der Freilassung, wobei strittig ist, ob dies nur<br />

dann gelten soll, wenn bereits ein Richter über die Freiheitsentziehung entschieden<br />

hat 36 , bereits ein Richter angerufen wurde 37 oder auch in allen anderen Fällen 38 . Teilweise<br />

wird dies direkt aus dem Landesrecht 39 , teilweise aus § 13 Abs. 2 FEVG mit den<br />

Verweisungsvorschriften im Landesrecht abgeleitet (dazu s. oben a).<br />

Andere Gerichte leiten umgekehrt aus dem Wortlaut der landesrechtlichen Zuweisung<br />

an die Amtsgerichte die Beschränkung auf die Zeit ab, in der der Gewahrsam noch<br />

andauert 40 .<br />

Wegen der oben unter a) erläuterten unklaren Reichweite der Verweisung nach §<br />

13 Abs. 2 FEVG kann einer extensiven Auslegung der Verweisungsvorschriften nicht<br />

gefolgt werden. Eine eindeutige Zuweisung an ein anderes Gericht durch Landesrecht<br />

i. S. d. § 40 Abs. 1 S. 2 VwGO liegt damit nicht vor, so dass es im Zweifel bei der<br />

Rechtswegzuweisung an die Verwaltungsgerichte nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO verbleibt.<br />

Dies gilt nach ganz überwiegender Auffassung, wenn während der Freiheitsentziehung<br />

eine Richterentscheidung nicht herbeigeführt wurde 41 .<br />

bb) Niedersachsen, Berlin, Bayern<br />

§ 19 Abs. 2 NGefAG, § 31 Abs. 2, 3 BlnASOG und Art. 18 Abs. 2 BayPAG weisen<br />

die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit erledigter Freiheitsentziehungen<br />

den Amtsgerichten zu, wenn die Betroffenen vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung<br />

freigelassen wurden. Die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften werden als abschließende<br />

Sonderzuweisung an die ordentlichen Gerichte ausgelegt 42 und sind zur<br />

Verwirklichung des Grundrechtsschutzes auch dann anzuwenden, wenn der Richter

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