POLIZEILICHE FREIHEITSENTZIEHUNG ... - RAV-Polizeirecht
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kapitel 1 | III.<br />
76<br />
bzw. ihnen ausdrücklich de lege lata einheitlich zugewiesen werden.<br />
b) Sonderzuweisung im Landesrecht<br />
Eine von § 40 VwGO abweichende Regelung ist in rein landesrechtlichen Gebieten<br />
wie dem <strong>Polizeirecht</strong> zulässig (§ 40 Abs. 1 S. 2 VwGO). Dies muss jedoch durch<br />
Landesgesetz erfolgen, eine Sonderzuweisung an die ordentlichen Gerichte durch extensive<br />
Auslegung der Eilzuständigkeit der ordentlichen Gerichte auch für das nachträgliche<br />
Feststellungsverfahren ist nicht ausreichend. und eine extensive Auslegung<br />
der Verweisungskette vom Landespolizeirecht zum FEVG ebenfalls problematisch 32 ,<br />
da der Landesgesetzgeber hier keine klare eigene Rechtswegzuweisung vorgenommen<br />
hat. Im Interesse des Rechtsschutzsuchenden und um den gesetzlichen Richter<br />
eindeutig zu bestimmen, müssen Zuweisungen an ein anderes Gericht eindeutig sein 33 .<br />
ba) Sonderzuweisung durch extensive Auslegung der Richtervorbehaltsregelungen und<br />
Verweisungsvorschriften?<br />
Eine Sonderzuweisung enthalten alle Landesgesetze für den Richtervorbehalt im<br />
Gewahrsam, allerdings aus der Überlegung, dass im Eilfall bei den ordentlichen<br />
Gerichten ein Eilrichter verfügbar ist, weil dort Eil- und Notdienste ständig eingerichtet<br />
sind. Unstreitig ist daher in allen Fällen während der Freiheitsentziehung die<br />
Anrufung des Verwaltungsgerichtes ausgeschlossen 34 .<br />
Diese Sonderzuweisungen sind - da sie einen Ausnahmefall in der Gerichtsorganisation<br />
darstellen - nach richtiger Auffassung eng auszulegen 35 .<br />
Dagegen erfasst diese Sonderzuweisung nach anderer Auffassung auch die nachträgliche<br />
richterliche Überprüfung nach der Freilassung, wobei strittig ist, ob dies nur<br />
dann gelten soll, wenn bereits ein Richter über die Freiheitsentziehung entschieden<br />
hat 36 , bereits ein Richter angerufen wurde 37 oder auch in allen anderen Fällen 38 . Teilweise<br />
wird dies direkt aus dem Landesrecht 39 , teilweise aus § 13 Abs. 2 FEVG mit den<br />
Verweisungsvorschriften im Landesrecht abgeleitet (dazu s. oben a).<br />
Andere Gerichte leiten umgekehrt aus dem Wortlaut der landesrechtlichen Zuweisung<br />
an die Amtsgerichte die Beschränkung auf die Zeit ab, in der der Gewahrsam noch<br />
andauert 40 .<br />
Wegen der oben unter a) erläuterten unklaren Reichweite der Verweisung nach §<br />
13 Abs. 2 FEVG kann einer extensiven Auslegung der Verweisungsvorschriften nicht<br />
gefolgt werden. Eine eindeutige Zuweisung an ein anderes Gericht durch Landesrecht<br />
i. S. d. § 40 Abs. 1 S. 2 VwGO liegt damit nicht vor, so dass es im Zweifel bei der<br />
Rechtswegzuweisung an die Verwaltungsgerichte nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO verbleibt.<br />
Dies gilt nach ganz überwiegender Auffassung, wenn während der Freiheitsentziehung<br />
eine Richterentscheidung nicht herbeigeführt wurde 41 .<br />
bb) Niedersachsen, Berlin, Bayern<br />
§ 19 Abs. 2 NGefAG, § 31 Abs. 2, 3 BlnASOG und Art. 18 Abs. 2 BayPAG weisen<br />
die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit erledigter Freiheitsentziehungen<br />
den Amtsgerichten zu, wenn die Betroffenen vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung<br />
freigelassen wurden. Die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften werden als abschließende<br />
Sonderzuweisung an die ordentlichen Gerichte ausgelegt 42 und sind zur<br />
Verwirklichung des Grundrechtsschutzes auch dann anzuwenden, wenn der Richter