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POLIZEILICHE FREIHEITSENTZIEHUNG ... - RAV-Polizeirecht

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kapitel 2 | II.<br />

104<br />

b) Spezielle Gefahrenlage<br />

Es müssen weiter „bestimmte Tatsachen“ die „Annahme begründen“, dass gerade<br />

der/die Betroffene die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange<br />

der Bundesrepublik gefährdet.<br />

Diese Tatsachen müssen nach der Rechtsprechung zu § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG konkret<br />

und nachvollziehbar sein 13 . Der zuständigen Behörde müssen bestimmte gerichtsverwertbare<br />

Tatsachen zur Verfügung stehen, die die Begründetheit ihrer Annahme<br />

nachvollziehbar rechtfertigen 14 . Die bloße Möglichkeit, eine Vermutung oder ein<br />

Verdacht reichen nicht aus 15 . Daher können etwa Ermittlungsverfahren, die nach §<br />

170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdacht eingestellt wurden, nicht als derartige „konkrete<br />

Tatsachen“ gewertet werden, weil es hier an beweisbaren Tatsachen fehlt.<br />

Auch der Hinweis auf Einträge der Betroffenen in polizeilichen Dateien ohne Angeben<br />

der genaueren Umstände der Eintragung (etwa des Abschlusses des Ermittlungsverfahrens<br />

oder konkreter personenbezogener Verdachtsmomente, die dem Eintrag zugrund liegen)<br />

reichen nicht aus.<br />

Diesen Anforderungen entsprechen die in den bisherigen Ausreiseverboten benannten<br />

Tatsachen meist nicht.<br />

ba) Strafverfahren<br />

Häufig werden zur Begründung angebliche Strafverfahren der Betroffenen ins Feld<br />

geführt. Oft werden die Ausführungen hierzu offenbar bewusst ungenau gehalten,<br />

wie z.B. „der Betroffene ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten“. Aktenzeichen<br />

oder konkrete Angaben zum Tatvorgang, die dem Gericht und den Betroffenen eine<br />

Überprüfung und Bewertung ermöglichen würden, fehlen. Viele der angeblichen<br />

Vorfälle oder Dateneinträge, die von den Behörden angeführt wurden, sind den<br />

Betroffenen unbekannt. Eine Überprüfung durch das Gericht oder eine fundierte<br />

Stellungnahme des Betroffenen, d.h. die effektive Wahrnehmung rechtlichen Gehörs,<br />

insbesondere im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wird so faktisch unmöglich.<br />

Solche Bescheide verstoßen gegen § 39 VwVfG, Art. 19 Abs. 4 und 103 GG, da die<br />

Behörde die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt.<br />

Eine einzige Eilentscheidung des Verwaltungsgerichtes Berlin zu Ausreiseverboten<br />

hat diesen Grundsätzen bisher Rechnung getragen 16 . Hier wurde ein Reiseverbot der<br />

Polizei für rechtswidrig erklärt, da die angestellte Prognose nicht hinreichend fundiert<br />

sei. Zu dessen Begründung hatte die Polizei ausgeführt, der Antragsteller sei in der<br />

Vergangenheit mehrfach durch gewalttätiges Verhalten auffällig geworden, in diesem<br />

Zusammenhang sei er auch einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten z.B.<br />

wegen schweren Landfriedenbruchs. Nicht der Bescheid, sondern nur die Akte enthielt<br />

lediglich einen Auswertungsbericht des Landeskriminalamtes, der nur einen einzigen<br />

Vorfall aufführte. Danach solle dem Antragsteller während der Ereignisse in<br />

Göteborg im Juni 2001 besonders schwerer Landfriedensbruch vorgeworfen worden<br />

sein - der Antragsteller habe sich an gewalttätigen Auseinandersetzungen beteiligt,<br />

durch die schwedischen Behörden sei ein Ermittlungsverfahren mit diesem Tatvorwurf<br />

eingeleitet worden. Eine Vorgangsnummer oder Aktenzeichen oder war aber nicht<br />

vorhanden. Dies hat das Verwaltungsgericht zu Recht als nicht hinreichend konkretisiert<br />

angesehen.

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