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POLIZEILICHE FREIHEITSENTZIEHUNG ... - RAV-Polizeirecht

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kapitel 1 | III.<br />

79<br />

e) Überprüfung strafprozessualer Maßnahmen<br />

Geklärt ist durch das Bundesverfassungsgericht, dass Grundrechtseingriffe im strafrechtlichen<br />

Ermittlungsverfahren nachträglich im sachnächsten Instanzenzug zu überprüfen<br />

sind 65 , also bei Freiheitsentziehungen nach §§ 127, 128 und 163 b und 163 c<br />

StPO ohne richterliche Entscheidung im Verfahren nach § 98 Abs. 2 StPO - ggf. analog<br />

- 66 vor den ordentlichen Gerichten. Das Verfahren nach § 98 Abs. 2 StPO zum<br />

Amtsgericht verdrängt das Verfahren nach §§ 23 EGGVG zum Oberlandesgericht 67 .<br />

Dies betrifft insbesondere Freiheitsentziehungen und -beschränkungen ohne richterliche<br />

Entscheidung sowie die Art und Weise des Vollzugs 68 .<br />

Die Überprüfung präventiver ED-Maßnahmen nach § 81 b 2. Alt. StPO erfolgt<br />

dagegen im Verwaltungsrechtsweg 69 .<br />

Für die von Staatsanwaltschaft oder Polizei angeordneten ED-Maßnahmen gegen<br />

Beschuldigte zur Strafverfolgung nach § 81 b 1. Alt. StPO ist dagegen auch das<br />

Verfahren nach § 98 Abs. 2 StPO eröffnet 70 .<br />

In Gemengelagen bestimmt sich der Rechtsweg und das Verfahren nach der<br />

Grundlage, die die Polizei selbst in Anspruch genommen hat 71 .<br />

Bei Anordnung von Untersuchungshaft durch den Richter verbleibt nur das regluäre<br />

Haftprüfungsverfahren nach §§ 117 ff. StPO. Gegen alle richterlichen<br />

Entscheidungen im Ermittlungsverfahren ist die Beschwerdeverfahren nach § 304<br />

StPO im ordentlichen Rechtsweg gegeben.<br />

f) Annexkompetenz für Art und Weise des Vollzugs<br />

Die jeweilige Rechtswegzuweisung umfasst aus dem Prinzip der Rechtsschutzkonzentration<br />

auch die Art und Weise des Vollzugs der Eingriffsmaßnahme 72 , so insbesondere die<br />

Anfechtung der Behandlung im Gewahrsam, Verstöße gegen Belehrungspflichten<br />

etc. Hier muss bei anderen als gravierenden Eingriffen in die persönliche Freiheit jeweils<br />

das Feststellungsinteresse gesondert begründet werden!<br />

g) Beschwerde gegen Richterentscheidung<br />

Rechtsmittel gegen eine Richterentscheidung während des Gewahrsams folgen der<br />

Rechtswegzuweisung an die ordentlichen Gerichte im FGG-Verfahren bzw. im StPO-<br />

Verfahren, je nach der angegebenen Begründung.<br />

Die Anrufung der Verwaltungsgerichte gegen eine Richterentscheidung im Gewahrsam<br />

wird überwiegend abgelehnt mit der Begründung, es könne keinen „Rechtsschutz<br />

gegen Richterentscheidungen“ geben. Uneingeschränkt kann dies aber nur dort gelten,<br />

wo der Richter in einem justizförmigen Verfahren funktionell Rechtsprechung<br />

ausübt. Bei der Wahrnehmung des Richtervorbehaltes dagegen übt der Amtsrichter<br />

überwiegend exekutive Funktionen aus, er soll die möglichst richtige und grundrechtstreue<br />

Rechtsanwendung sicherstellen 73 . Folgt man der Rechtsprechung des<br />

Bundesverfassungsgerichtes, ist allerdings auch bei Ausübung der Exekutiventscheidung<br />

des Richters im Gewahrsam ein strenger Maßstab anzulegen, der ein justizförmiges<br />

Verfahren mit allen verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien gewährleistet.<br />

Im Bereich der Abschiebehaft wurden Ausländerbehörden von Verwaltungsgerichten<br />

trotz amtsgerichtlicher Haftanordnung verpflichtet, den Haftantrag zurückzunehmen<br />

74 .

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