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POLIZEILICHE FREIHEITSENTZIEHUNG ... - RAV-Polizeirecht

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kapitel 1 | II.<br />

50<br />

von Amts wegen - ggf. auch nachträglich - folgt. Dem Betroffenen sind alle diejenigen<br />

rechtsstaatlichen Sicherungen zu gewähren, die mit einem justizförmigen Verfahren<br />

verbunden sind 24 .<br />

Auch nach EGMR 25 ist das Gericht von Amts wegen nach Art. 5 Abs. 3 MRK zur<br />

Überprüfung der Freiheitsentziehung der Sache nach verpflichtet. Dies folgt zudem<br />

aus dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 12 FGG (i.V.m. § 3 FEVG).<br />

Das Amtsermittlungsprinzip und die Wächterfunktion des Gerichtes verlangen,<br />

dass das Gericht den Sachverhalt und die für die Freiheitsentziehung maßgeblichen<br />

Tatsachen selbst ermittelt und selbst konkrete Feststellungen hierüber trifft 26 , es darf<br />

nicht einfach die Angaben der Polizei übernehmen 27 Das Gericht muss selbst alle tatsächlichen<br />

Voraussetzungen für eine einzelfallbezogene Entscheidung über die<br />

Freiheitsentziehung feststellen und darf sich nicht lediglich auf eine Plausibilitätskontrolle<br />

der von der Polizei vorgetragenen Umstände beschränken 28 (im Einzelnen s. dazu<br />

unten II. 8.).<br />

Nicht nur Polizei und Gericht sollten Ihre Bemühungen um unverzügliche<br />

Herbeiführung der richterlichen Entscheidung dokumentieren 29 , sondern auch Anwälte<br />

und Betroffene.<br />

4. Antragsrecht der Betroffenen<br />

Während im Wortlaut der Vorschriften der Polizeigesetze (z.B. § 19 Abs. 1 NGefAG<br />

und § 3 FEVG) immer nur von einem Antrag der Polizei auf richterliche Entscheidung<br />

die Rede ist, ergibt sich aus Art. 19 Abs. 4 GG und der Rechtsprechung des<br />

Bundesverfassungsgerichtes 30 , dass auch die Betroffenen jederzeit einen Antrag auf<br />

richterliche Entscheidung stellen können 31 . Dies folgt auch aus Art. 5 Abs. 4 MRK 32 und<br />

§ 13 Abs. 2 FEVG.<br />

Der Antrag kann während des Gewahrsams jederzeit gestellt werden, und zwar<br />

formlos oder förmlich durch Einreichung eines Antrages beim Gericht (nicht: bei der<br />

Polizei, diese ist aber zur Weiterleitung verpflichtet) oder zu Protokoll des Richters<br />

bzw. der Geschäftsstelle (sofern eine solche in der Gefangenensammelstelle vorhanden<br />

ist).<br />

So hat auch das Amtsgericht Ahaus entschieden:<br />

„Die Rechtsgarantie des Art. 104 Abs. 2 GG gebietet, dass eine Freiheitsentziehung<br />

nicht gänzlich einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen werden darf. Eine andere<br />

Auffassung würde den Grundsätzen über die Gewährleistung gerichtlichen Rechtsschutzes<br />

gegenüber Akten der öffentlichen Gewalt widersprechen (vgl. VG Regensburg, Urteil<br />

vom 7. Mai 1987 BayVB. 1987 S. 505.). Kommt die Polizei der Verpflichtung der unverzüglichen<br />

Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung pflichtwidrig nicht nach,<br />

wäre die Antragstellerin rechtlos gestellt, würde man ihr das Recht, einen eigenen<br />

Antrag über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung zu stellen, nicht<br />

zubilligen .... Bei einem so tiefgreifenden Grundrechtsreingriff, wie einer Freiheitsentziehung,<br />

muss es dem Betroffenen möglich sein, sich gegen freiheitsentziehende Maßnahmen<br />

auf rechtlichem Wege zu wehren. Bei einer verfassungskonformen Auslegung des §<br />

36 PGNW in Verbindung mit Artikel 104 Abs. 2 Grundgesetz kann es hinsichtlich

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