POLIZEILICHE FREIHEITSENTZIEHUNG ... - RAV-Polizeirecht
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kapitel 1 | II.<br />
50<br />
von Amts wegen - ggf. auch nachträglich - folgt. Dem Betroffenen sind alle diejenigen<br />
rechtsstaatlichen Sicherungen zu gewähren, die mit einem justizförmigen Verfahren<br />
verbunden sind 24 .<br />
Auch nach EGMR 25 ist das Gericht von Amts wegen nach Art. 5 Abs. 3 MRK zur<br />
Überprüfung der Freiheitsentziehung der Sache nach verpflichtet. Dies folgt zudem<br />
aus dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 12 FGG (i.V.m. § 3 FEVG).<br />
Das Amtsermittlungsprinzip und die Wächterfunktion des Gerichtes verlangen,<br />
dass das Gericht den Sachverhalt und die für die Freiheitsentziehung maßgeblichen<br />
Tatsachen selbst ermittelt und selbst konkrete Feststellungen hierüber trifft 26 , es darf<br />
nicht einfach die Angaben der Polizei übernehmen 27 Das Gericht muss selbst alle tatsächlichen<br />
Voraussetzungen für eine einzelfallbezogene Entscheidung über die<br />
Freiheitsentziehung feststellen und darf sich nicht lediglich auf eine Plausibilitätskontrolle<br />
der von der Polizei vorgetragenen Umstände beschränken 28 (im Einzelnen s. dazu<br />
unten II. 8.).<br />
Nicht nur Polizei und Gericht sollten Ihre Bemühungen um unverzügliche<br />
Herbeiführung der richterlichen Entscheidung dokumentieren 29 , sondern auch Anwälte<br />
und Betroffene.<br />
4. Antragsrecht der Betroffenen<br />
Während im Wortlaut der Vorschriften der Polizeigesetze (z.B. § 19 Abs. 1 NGefAG<br />
und § 3 FEVG) immer nur von einem Antrag der Polizei auf richterliche Entscheidung<br />
die Rede ist, ergibt sich aus Art. 19 Abs. 4 GG und der Rechtsprechung des<br />
Bundesverfassungsgerichtes 30 , dass auch die Betroffenen jederzeit einen Antrag auf<br />
richterliche Entscheidung stellen können 31 . Dies folgt auch aus Art. 5 Abs. 4 MRK 32 und<br />
§ 13 Abs. 2 FEVG.<br />
Der Antrag kann während des Gewahrsams jederzeit gestellt werden, und zwar<br />
formlos oder förmlich durch Einreichung eines Antrages beim Gericht (nicht: bei der<br />
Polizei, diese ist aber zur Weiterleitung verpflichtet) oder zu Protokoll des Richters<br />
bzw. der Geschäftsstelle (sofern eine solche in der Gefangenensammelstelle vorhanden<br />
ist).<br />
So hat auch das Amtsgericht Ahaus entschieden:<br />
„Die Rechtsgarantie des Art. 104 Abs. 2 GG gebietet, dass eine Freiheitsentziehung<br />
nicht gänzlich einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen werden darf. Eine andere<br />
Auffassung würde den Grundsätzen über die Gewährleistung gerichtlichen Rechtsschutzes<br />
gegenüber Akten der öffentlichen Gewalt widersprechen (vgl. VG Regensburg, Urteil<br />
vom 7. Mai 1987 BayVB. 1987 S. 505.). Kommt die Polizei der Verpflichtung der unverzüglichen<br />
Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung pflichtwidrig nicht nach,<br />
wäre die Antragstellerin rechtlos gestellt, würde man ihr das Recht, einen eigenen<br />
Antrag über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung zu stellen, nicht<br />
zubilligen .... Bei einem so tiefgreifenden Grundrechtsreingriff, wie einer Freiheitsentziehung,<br />
muss es dem Betroffenen möglich sein, sich gegen freiheitsentziehende Maßnahmen<br />
auf rechtlichem Wege zu wehren. Bei einer verfassungskonformen Auslegung des §<br />
36 PGNW in Verbindung mit Artikel 104 Abs. 2 Grundgesetz kann es hinsichtlich