03.11.2013 Aufrufe

POLIZEILICHE FREIHEITSENTZIEHUNG ... - RAV-Polizeirecht

POLIZEILICHE FREIHEITSENTZIEHUNG ... - RAV-Polizeirecht

POLIZEILICHE FREIHEITSENTZIEHUNG ... - RAV-Polizeirecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

kapitel 1 | I.<br />

16<br />

(ähnlich Art. 16 BayPAG, § 29 ASOG Bln, § 16 BbgPolG, § 14 BremPolG, § 12 a<br />

HmbSOG, § 31 HSOG, § 52 SOG MV, § 354 PolG NW, § 13 POG RP, § 12 SPolG,<br />

§ 21 SächsPolG, § 36 SOG LSA, § 201 LVwG SH, § 18 ThürPAG).<br />

Ein Platzverweis als polizeiliche Maßnahme ist seiner Natur nur nach kurzfristig<br />

(„vorübergehend“), daher soll die Freizügigkeit (Art. 11 GG) nicht betroffen sein 32 ,<br />

sondern nur die körperliche Bewegungsfreiheit (Art. 2 Abs. 2 GG). Zulässig ist ein<br />

Platzverweis nur zur Abwehr einer Gefahr im Rahmen der Verhältnismäßigkeit.<br />

§ 17 Abs. 1 NGefAG gestattet nur ein Verweisen von einem eng begrenzten Ort,<br />

etwa einem Gebäude, Grundstück, Straßenstück oder Platz, nicht aber die Verweisung<br />

aus großflächigen Gebieten oder einem ganzen Stadtgebiet 33 . Großräumige Verweisungen<br />

können nur auf die Befugnis zur Erteilung eines Aufenthaltsverbotes nach § 17 Abs.<br />

2 NGefAG gestützt werden.<br />

Ein Platzverweis gegen Teilnehmer einer Sitzblockade ist rechtswidrig, wenn die<br />

Versammlung nicht vorher aufgelöst wurde 34 .<br />

bb) Exkurs: Rechtmäßigkeit von Aufenthaltsverboten<br />

Einige Landespolizeigesetze enthalten darüber hinaus die Befugnis zur Erteilung von<br />

Aufenthaltsverboten (§ 29 Abs. 2 ASOG Bln, § 17 Abs. 2 NGefAG - dort geregelt<br />

als Unterfall des Platzverweises, § 36 Abs. 2 SOG LSA, § 21 Abs. 2 SächsPolG) 35 und<br />

die darauf aufbauende Befugnis zum Gewahrsam bei Verletzung des Aufenthaltsverbotes.<br />

Nach diesen Bestimmungen darf die Polizei einer Person das Betreten eines bestimmten<br />

örtlichen Bereichs und den Aufenthalt darin verbieten, wenn Tatsachen die<br />

Annahme rechtfertigen, dass die Person dort eine Straftat begehen wird 36 . Das<br />

Aufenthaltsverbot muss zeitlich und räumlich auf den erforderlichen Umfang beschränkt<br />

sein und darf nicht den Zugang zur Wohnung des Betroffenen verhindern.<br />

Der örtliche Bereich darf wegen der gesetzlichen Beschränkung auf einen Teil<br />

oder eine ganze Gemeinde nicht auf mehrere Gemeinden erstreckt werden, auch<br />

nicht in mehreren aufeinander folgenden Verwaltungsakten 37 . Die räumlichen Grenzen<br />

müssen in der Anordnung genau definiert sein. Daher werden Aufenthaltsverbote in<br />

der Regel schriftlich erteilt. Üblicherweise wird mit dem ausgefüllten Formblatt ein<br />

markierter Lageplan ausgehändigt. An die Begründung von Aufenthaltsverboten sind<br />

im Hinblick auf die zeitliche und örtliche Bestimmtheit hohe Anforderungen zu stellen,<br />

um eine hinreichend klare Grundlage bei einer späteren Vollstreckung zu bieten<br />

38 .<br />

Die täterspezifischen Tatsachen und die darauf gestützte Straftatenprognose müssen<br />

bezeichnet werden. Daran fehlt es häufig bei formularmäßiger Erteilung von<br />

Aufenthaltsverboten anläßlich einschlägiger Bürgerproteste, denn die Wahrnehmung<br />

oder Absicht der Versammlungsteilnahme oder der Protestäußerung begründet noch<br />

keine konkrete Gefahr der Straftatbegehung.<br />

Es müssen hinreichende Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass<br />

gerade der Adressat Straftaten im räumlichen Geltungsbereich des Aufenthaltsverbotes<br />

begehen werde; Vermutungen, Behauptungen und subjektive Einschätzungen reichen<br />

hierfür nicht aus 39 .<br />

Bei Aufenthaltsverboten ist eine besonders sorgfältige Prüfung der Verhältnismäßigkeit<br />

erforderlich 40 . Insbesondere darf das Mittel des Aufenthaltsverbotes nicht ersatzweise<br />

missbraucht werden, eine Eingriffsgrundlage und Anordnungsbefugnis für Polizei-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!