POLIZEILICHE FREIHEITSENTZIEHUNG ... - RAV-Polizeirecht
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kapitel 1 | III.<br />
85<br />
NGefAG zum regulären Beschwerdeverfahren bei einer unvollständigen Richterentscheidung<br />
im Verfahren nach § 19 Abs. 1 NGefAG nicht abschließend geklärt (s. dazu<br />
oben II. 9.c).<br />
Das BayObLG 110 hält bei einer Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung<br />
durch den Richter bei gleichzeitiger Freilassungsverfügung die sofortige Beschwerde<br />
für zulässig, nimmt aber gleichwohl an, die weitere sofortige Beschwerde sei auch in<br />
diesem Fall nach Art. 18 Abs. 2 BayPAG zulassungspflichtig 111 .<br />
c) Antrag auf nachträgliche Überprüfung der anfänglichen Zulässigkeit im<br />
FGG/FEVG-Verfahren (ohne vorangegangene Richterentscheidung)<br />
Nachträgliche Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit erledigter polizeilicher<br />
Eingriffe ohne vorherige Richterentscheidung nach § 13 Abs. 2 FEVG unterliegen<br />
keinen Anforderungen an Form und Frist 112 .<br />
Daher ist auch nach Entlassung eine förmliche Umstellung auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag<br />
nicht erforderlich, insbesondere wenn sich das Begehren der<br />
Rechtmäßigkeitsprüfung von Anfang an konkludent aus dem Vortrag des Antragstellers<br />
ergibt 113 . Dies gilt auch dann, wenn die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in erweiternder<br />
Auslegung der Zuständigkeiten für den Richtervorbehalt angenommen<br />
wird, weil in den entsprechenden Bundesländern immer auf das FEVG verwiesen<br />
wird.<br />
Wurde im Gewahrsam die Richterentscheidung bereits herbeigeführt, ohne dass<br />
vor Entlassung ein richterlicher Beschluss ergangen ist, muss der Amtsrichter in konsequenter<br />
Fortsetzung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes die ihm<br />
obliegende Entscheidung im Rahmen des Richtervorbehaltes nachholen. Üblicherweise<br />
geschieht dies nicht. Ein entsprechender Antrag kann nach der hier vertretenen<br />
Auffassung jederzeit gestellt werden. Dies ergibt sich auch aus § 13 Abs. 2 FEVG,<br />
der ja zur Begründung des ordentlichen Rechtswegs statt des Verwaltungsrechtsweges<br />
gerne angeführt wird.<br />
Möglich ist auch, die Fälle der richterlichen Befassung ohne richterliche Entscheidung<br />
zu behandeln wie die Freiheitsentziehungen, in denen eine Richterentscheidung nicht<br />
ergangen ist.<br />
Dann bleibt das nachträgliche Feststellungsverfahren wie oben dargestellt nach<br />
den Sonderregelungen in Berlin, Bayern und Berlin, nach § 13 Abs. 2 FEVG oder<br />
nach § 113 Abs.1 VwGO.<br />
d) Beschwerdeverfahren nach FGG/FEVG nach Herbeiführung der Richterentscheidung<br />
Gegen jede Richterentscheidung im Gewahrsam, insbesondere gegen bestätigende<br />
oder - hinsichtlich der anfänglichen Zulässigkeit der Freiheitsentziehung - unvollständige<br />
Entscheidungen des Amtsgerichtes im Gewahrsam kann auch nach Entlassung<br />
sofortige Beschwerde (§§ 7, 13 FEVG, 22 Abs. 1 FGG) eingelegt werden.<br />
Die im Instanzenzug vorgesehenen Rechtsmittel bleiben trotz Entlassung stets zulässig<br />
114 entgegen der früher von den Gerichten vertretenen Auffassung, nach freilassender<br />
Entscheidung gebe es keinerlei nachträglichen Rechtsschutz. Das Grundrecht<br />
auf Effektivität des Rechtsschutzes verbietet es, ein von der jeweiligen Rechtsordnung<br />
eröffnetes Rechtsmittel ineffektiv zu machen und „leerlaufen“ zu lassen 115 .