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POLIZEILICHE FREIHEITSENTZIEHUNG ... - RAV-Polizeirecht

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kapitel 1 | III.<br />

85<br />

NGefAG zum regulären Beschwerdeverfahren bei einer unvollständigen Richterentscheidung<br />

im Verfahren nach § 19 Abs. 1 NGefAG nicht abschließend geklärt (s. dazu<br />

oben II. 9.c).<br />

Das BayObLG 110 hält bei einer Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung<br />

durch den Richter bei gleichzeitiger Freilassungsverfügung die sofortige Beschwerde<br />

für zulässig, nimmt aber gleichwohl an, die weitere sofortige Beschwerde sei auch in<br />

diesem Fall nach Art. 18 Abs. 2 BayPAG zulassungspflichtig 111 .<br />

c) Antrag auf nachträgliche Überprüfung der anfänglichen Zulässigkeit im<br />

FGG/FEVG-Verfahren (ohne vorangegangene Richterentscheidung)<br />

Nachträgliche Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit erledigter polizeilicher<br />

Eingriffe ohne vorherige Richterentscheidung nach § 13 Abs. 2 FEVG unterliegen<br />

keinen Anforderungen an Form und Frist 112 .<br />

Daher ist auch nach Entlassung eine förmliche Umstellung auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag<br />

nicht erforderlich, insbesondere wenn sich das Begehren der<br />

Rechtmäßigkeitsprüfung von Anfang an konkludent aus dem Vortrag des Antragstellers<br />

ergibt 113 . Dies gilt auch dann, wenn die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in erweiternder<br />

Auslegung der Zuständigkeiten für den Richtervorbehalt angenommen<br />

wird, weil in den entsprechenden Bundesländern immer auf das FEVG verwiesen<br />

wird.<br />

Wurde im Gewahrsam die Richterentscheidung bereits herbeigeführt, ohne dass<br />

vor Entlassung ein richterlicher Beschluss ergangen ist, muss der Amtsrichter in konsequenter<br />

Fortsetzung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes die ihm<br />

obliegende Entscheidung im Rahmen des Richtervorbehaltes nachholen. Üblicherweise<br />

geschieht dies nicht. Ein entsprechender Antrag kann nach der hier vertretenen<br />

Auffassung jederzeit gestellt werden. Dies ergibt sich auch aus § 13 Abs. 2 FEVG,<br />

der ja zur Begründung des ordentlichen Rechtswegs statt des Verwaltungsrechtsweges<br />

gerne angeführt wird.<br />

Möglich ist auch, die Fälle der richterlichen Befassung ohne richterliche Entscheidung<br />

zu behandeln wie die Freiheitsentziehungen, in denen eine Richterentscheidung nicht<br />

ergangen ist.<br />

Dann bleibt das nachträgliche Feststellungsverfahren wie oben dargestellt nach<br />

den Sonderregelungen in Berlin, Bayern und Berlin, nach § 13 Abs. 2 FEVG oder<br />

nach § 113 Abs.1 VwGO.<br />

d) Beschwerdeverfahren nach FGG/FEVG nach Herbeiführung der Richterentscheidung<br />

Gegen jede Richterentscheidung im Gewahrsam, insbesondere gegen bestätigende<br />

oder - hinsichtlich der anfänglichen Zulässigkeit der Freiheitsentziehung - unvollständige<br />

Entscheidungen des Amtsgerichtes im Gewahrsam kann auch nach Entlassung<br />

sofortige Beschwerde (§§ 7, 13 FEVG, 22 Abs. 1 FGG) eingelegt werden.<br />

Die im Instanzenzug vorgesehenen Rechtsmittel bleiben trotz Entlassung stets zulässig<br />

114 entgegen der früher von den Gerichten vertretenen Auffassung, nach freilassender<br />

Entscheidung gebe es keinerlei nachträglichen Rechtsschutz. Das Grundrecht<br />

auf Effektivität des Rechtsschutzes verbietet es, ein von der jeweiligen Rechtsordnung<br />

eröffnetes Rechtsmittel ineffektiv zu machen und „leerlaufen“ zu lassen 115 .

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