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Zahlen - KVG

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Seit 2009 hat die Anreizregulierung das bis dahin bestehende<br />

Modell der Kostenregulierung der Strom- und<br />

Gasnetze abgelöst. Für die Kalkulation der Netzerlöse sind<br />

neben der eigenen Kostensituation auch die Kosten der als<br />

effizient definierten Netzbetreiber (Benchmarkunternehmen)<br />

ausschlaggebend. Zusätzlich müssen alle Netzbetreiber<br />

– auch die Benchmarkunternehmen – eine allgemeine<br />

Effizienzsteigerung realisieren. Der Abbau der ermittelten<br />

Ineffizienzen hat über zwei Regulierungsperioden zu erfolgen.<br />

Bei Strom dauert die Regulierungsperiode jeweils fünf<br />

Jahre. Bei Gas umfasst die erste Regulierungsperiode vier<br />

und die zweite fünf Jahre.<br />

Die Festlegung des sektoralen Produktivitätsfortschritts<br />

für Strom und Gas in den beiden Regulierungsperioden<br />

für alle Netzbetreiber wurde mit der Entscheidung des<br />

Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.06.2011 rückwirkend<br />

für nichtig erklärt. Ein daraus resultierendes Vergleichsangebot<br />

der BNetzA zur Beendigung des laufenden<br />

Beschwerdeverfahrens zur Festlegung der Erlösobergrenze<br />

(EOG) Strom wurde seitens der NSG im Jahr 2011<br />

angenommen und die sich daraus ergebene Rückzahlung<br />

auf den maximalen Verteilungszeitraum von sieben Jahren<br />

verteilt. Beim Gas wurde die eingelegte Beschwerde im<br />

Rahmen eines Vergleichs mit der Landesregulierungsbehörde<br />

(LRegB) Hessen vorzeitig zurückgezogen. Jedoch<br />

traten Ende 2011 Änderungen des EnWG in Kraft, die nun<br />

eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den generellen<br />

sektoralen Produktivitätsfaktor mit Rückwirkung zum<br />

01.01.2009 vorsieht. Dies wurde vom BGH am 31.01.2012<br />

(Aktenzeichen EnVR 10/10, EnVR 16/10 und EnVR 31/10)<br />

bestätigt.<br />

Im Jahr 2012 wurden umfangreiche Datenabfragen an die<br />

Netzbetreiber gestellt. Schwerpunkt stellte dabei die Netzkostenprüfung<br />

Strom dar. Hier bildete das Jahr 2011 das<br />

Basisjahr zur Kostenermittlung für die zweite Regulierungsperiode.<br />

Zum 30.06.2012 war dafür eine umfangreiche<br />

Datenerhebung nach § 28 Stromnetzentgeltverordnung<br />

(StromNEV) bei der BNetzA einzureichen. Die Verhandlungen<br />

zur Kostenprüfung Gas (Basisjahr 2010) konnten<br />

am 16.03.2012 mit der Landesregulierungsbehörde abgeschlossen<br />

werden. Daraus ging eine Kürzung im Vergleich<br />

zum beantragten Ausgangsniveau hervor. Der endgültige<br />

EOG-Bescheid seitens der LRegB steht jedoch noch aus.<br />

Darüber hinaus wurden für die Effizienzwertermittlung<br />

Strom gem. §§ 12 und 14 Anreizregulierungsverordnung<br />

(ARegV) Last-, Struktur- und Absatzdaten zum 01.09.2012<br />

übermittelt. Zusätzlich waren für die Ermittlung des<br />

Qualitätselementes – Ermittlung von Bonus bzw. Malus für<br />

die Versorgungsqualität gem. §§ 19 und 20 ARegV – die<br />

Datenabfragen einzureichen.<br />

Mit der Novellierung des EnWG durch das „Gesetz zur<br />

Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb“<br />

im Jahr 2008 wurde auch der Bereich des Messwesens<br />

vollständig liberalisiert. Während bis dahin der<br />

Netzbetreiber regelmäßig die Messung vorgenommen<br />

hat, konnte seit 2005 auf Wunsch des Anschlussnehmers<br />

(Eigentümer) ein Dritter mit dieser Dienstleistung beauftragt<br />

werden. Seit 2008 kann der Anschlussnutzer (also<br />

auch ein Mieter) den Messstellenbetreiber wählen. Mit<br />

Änderung des EnWG 2011 kann auch der Anschlussnehmer<br />

den Messstellenbetreiber wählen. Hiermit eröffnet<br />

sich für große Immobilieneigentümer wie Wohnungsbaugesellschaften<br />

die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen<br />

Einfluss auf den Messstellenbetreiber ihrer<br />

Mieter zu nehmen.<br />

Am 26. Juli 2012 ist die Systemstabilitätsverordnung<br />

(SysStabV) für Photovoltaikanlagen (PV) in Kraft getreten.<br />

Mit dieser Verordnung verpflichtet der Gesetzgeber<br />

die Netzbetreiber einen großen Teil der PV-Anlagen zur<br />

Sicherstellung der Systemstabilität (50,2 Hz – Problematik)<br />

umzurüsten. Die eigentliche Nachrüstung wird in der Regel<br />

von einem vom Netzbetreiber beauftragten qualifizierten<br />

Dienstleister durchgeführt. Diese Leistung ist für den PV-<br />

Anlagen-Eigner grundsätzlich kostenfrei. Die Kosten für die<br />

Umrüstung erhält der Netzbetreiber mit Zeitverzug zurück.<br />

Gemäß § 10 SysStabV sind Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen<br />

berechtigt, 50 Prozent der ihnen durch die<br />

Nachrüstung nach dieser Verordnung zusätzlich entstehenden<br />

jährlichen Kosten über die Netzentgelte (faktisch im<br />

Folgejahr) geltend zu machen. Weiterhin sind die Übertragungsnetzbetreiber<br />

(ÜNB) gemäß § 35 Abs. 1b EEG 2012<br />

verpflichtet, Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen die<br />

verbleibenden 50 Prozent der durch die effiziente Nachrüstung<br />

entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen. Die<br />

Weiterverrechnung von 50 % der entstandenen Nachrüstkosten<br />

erfolgt in den Regelzonen gemäß der Vorgaben des<br />

vorgelagerten ÜNB (aktive Rechnungslegung des Verteilernetzbetreibers<br />

oder Gutschriftverfahren durch ÜNB). Die<br />

aktive Rechnungslegung kann monatlich oder in zeitlich<br />

größeren Abständen erfolgen.<br />

1.2 Rekommunalisierung Wasser<br />

Die Städte Kassel und Vellmar haben zum 01.04.2012 die<br />

Wasserversorgung wieder in ihre eigene öffentlich-recht-<br />

Städtische Werke Netz + Service GmbH | <strong>Zahlen</strong> | KVV Geschäftsbericht 2012 101

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