Zahlen - KVG
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Seit 2009 hat die Anreizregulierung das bis dahin bestehende<br />
Modell der Kostenregulierung der Strom- und<br />
Gasnetze abgelöst. Für die Kalkulation der Netzerlöse sind<br />
neben der eigenen Kostensituation auch die Kosten der als<br />
effizient definierten Netzbetreiber (Benchmarkunternehmen)<br />
ausschlaggebend. Zusätzlich müssen alle Netzbetreiber<br />
– auch die Benchmarkunternehmen – eine allgemeine<br />
Effizienzsteigerung realisieren. Der Abbau der ermittelten<br />
Ineffizienzen hat über zwei Regulierungsperioden zu erfolgen.<br />
Bei Strom dauert die Regulierungsperiode jeweils fünf<br />
Jahre. Bei Gas umfasst die erste Regulierungsperiode vier<br />
und die zweite fünf Jahre.<br />
Die Festlegung des sektoralen Produktivitätsfortschritts<br />
für Strom und Gas in den beiden Regulierungsperioden<br />
für alle Netzbetreiber wurde mit der Entscheidung des<br />
Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.06.2011 rückwirkend<br />
für nichtig erklärt. Ein daraus resultierendes Vergleichsangebot<br />
der BNetzA zur Beendigung des laufenden<br />
Beschwerdeverfahrens zur Festlegung der Erlösobergrenze<br />
(EOG) Strom wurde seitens der NSG im Jahr 2011<br />
angenommen und die sich daraus ergebene Rückzahlung<br />
auf den maximalen Verteilungszeitraum von sieben Jahren<br />
verteilt. Beim Gas wurde die eingelegte Beschwerde im<br />
Rahmen eines Vergleichs mit der Landesregulierungsbehörde<br />
(LRegB) Hessen vorzeitig zurückgezogen. Jedoch<br />
traten Ende 2011 Änderungen des EnWG in Kraft, die nun<br />
eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den generellen<br />
sektoralen Produktivitätsfaktor mit Rückwirkung zum<br />
01.01.2009 vorsieht. Dies wurde vom BGH am 31.01.2012<br />
(Aktenzeichen EnVR 10/10, EnVR 16/10 und EnVR 31/10)<br />
bestätigt.<br />
Im Jahr 2012 wurden umfangreiche Datenabfragen an die<br />
Netzbetreiber gestellt. Schwerpunkt stellte dabei die Netzkostenprüfung<br />
Strom dar. Hier bildete das Jahr 2011 das<br />
Basisjahr zur Kostenermittlung für die zweite Regulierungsperiode.<br />
Zum 30.06.2012 war dafür eine umfangreiche<br />
Datenerhebung nach § 28 Stromnetzentgeltverordnung<br />
(StromNEV) bei der BNetzA einzureichen. Die Verhandlungen<br />
zur Kostenprüfung Gas (Basisjahr 2010) konnten<br />
am 16.03.2012 mit der Landesregulierungsbehörde abgeschlossen<br />
werden. Daraus ging eine Kürzung im Vergleich<br />
zum beantragten Ausgangsniveau hervor. Der endgültige<br />
EOG-Bescheid seitens der LRegB steht jedoch noch aus.<br />
Darüber hinaus wurden für die Effizienzwertermittlung<br />
Strom gem. §§ 12 und 14 Anreizregulierungsverordnung<br />
(ARegV) Last-, Struktur- und Absatzdaten zum 01.09.2012<br />
übermittelt. Zusätzlich waren für die Ermittlung des<br />
Qualitätselementes – Ermittlung von Bonus bzw. Malus für<br />
die Versorgungsqualität gem. §§ 19 und 20 ARegV – die<br />
Datenabfragen einzureichen.<br />
Mit der Novellierung des EnWG durch das „Gesetz zur<br />
Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb“<br />
im Jahr 2008 wurde auch der Bereich des Messwesens<br />
vollständig liberalisiert. Während bis dahin der<br />
Netzbetreiber regelmäßig die Messung vorgenommen<br />
hat, konnte seit 2005 auf Wunsch des Anschlussnehmers<br />
(Eigentümer) ein Dritter mit dieser Dienstleistung beauftragt<br />
werden. Seit 2008 kann der Anschlussnutzer (also<br />
auch ein Mieter) den Messstellenbetreiber wählen. Mit<br />
Änderung des EnWG 2011 kann auch der Anschlussnehmer<br />
den Messstellenbetreiber wählen. Hiermit eröffnet<br />
sich für große Immobilieneigentümer wie Wohnungsbaugesellschaften<br />
die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen<br />
Einfluss auf den Messstellenbetreiber ihrer<br />
Mieter zu nehmen.<br />
Am 26. Juli 2012 ist die Systemstabilitätsverordnung<br />
(SysStabV) für Photovoltaikanlagen (PV) in Kraft getreten.<br />
Mit dieser Verordnung verpflichtet der Gesetzgeber<br />
die Netzbetreiber einen großen Teil der PV-Anlagen zur<br />
Sicherstellung der Systemstabilität (50,2 Hz – Problematik)<br />
umzurüsten. Die eigentliche Nachrüstung wird in der Regel<br />
von einem vom Netzbetreiber beauftragten qualifizierten<br />
Dienstleister durchgeführt. Diese Leistung ist für den PV-<br />
Anlagen-Eigner grundsätzlich kostenfrei. Die Kosten für die<br />
Umrüstung erhält der Netzbetreiber mit Zeitverzug zurück.<br />
Gemäß § 10 SysStabV sind Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen<br />
berechtigt, 50 Prozent der ihnen durch die<br />
Nachrüstung nach dieser Verordnung zusätzlich entstehenden<br />
jährlichen Kosten über die Netzentgelte (faktisch im<br />
Folgejahr) geltend zu machen. Weiterhin sind die Übertragungsnetzbetreiber<br />
(ÜNB) gemäß § 35 Abs. 1b EEG 2012<br />
verpflichtet, Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen die<br />
verbleibenden 50 Prozent der durch die effiziente Nachrüstung<br />
entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen. Die<br />
Weiterverrechnung von 50 % der entstandenen Nachrüstkosten<br />
erfolgt in den Regelzonen gemäß der Vorgaben des<br />
vorgelagerten ÜNB (aktive Rechnungslegung des Verteilernetzbetreibers<br />
oder Gutschriftverfahren durch ÜNB). Die<br />
aktive Rechnungslegung kann monatlich oder in zeitlich<br />
größeren Abständen erfolgen.<br />
1.2 Rekommunalisierung Wasser<br />
Die Städte Kassel und Vellmar haben zum 01.04.2012 die<br />
Wasserversorgung wieder in ihre eigene öffentlich-recht-<br />
Städtische Werke Netz + Service GmbH | <strong>Zahlen</strong> | KVV Geschäftsbericht 2012 101