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DBFZ Report Nr. 18 - Deutsches Biomasseforschungszentrum

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Energiepolitische Rahmenbedingungen<br />

6 Energiepolitische Rahmenbedingungen<br />

Der Deutsche Bundestag hat am 30. Juni 2011 die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes<br />

(EEG 2012) beschlossen. Mit der Zustimmung des Bundesrates am 8. Juli 2011 schloss das<br />

Gesetzgebungsverfahren ab und es traten zahlreiche Neuerungen ab dem 01.01.2012 in Kraft.<br />

Unverändert blieben Vergütungsbeginn und -dauer. Laut EEG § 21 Abs. 1 sind „die Vergütungen […] ab<br />

dem Zeitpunkt zu zahlen, ab dem der Generator erstmals Strom ausschließlich aus Erneuerbaren<br />

Energien oder Grubengas erzeugt und in das Netz nach § 8 Abs. 1 oder Abs. 2 eingespeist hat [...].“<br />

Dabei sind nach Abs. 2 „die Vergütungen jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des<br />

Inbetriebnahmejahres zu zahlen.“<br />

Die umfassendste Änderung betrifft die vorgeschriebene Mindestwärmenutzung. So muss entsprechend<br />

der Stromkennzahl 4 die erzeugte Wärme einer KWK-Anlage im ersten Kalenderjahr nach<br />

Inbetriebnahme zu 25 % und ab dem zweiten Kalenderjahr zu 60 % genutzt werden, um die<br />

Grundvergütung, wie in Tabelle 6.1 dargestellt, zu erhalten. Damit wurde der bisherige, fakultative<br />

KWK-Bonus des EEG 2009 obsolet, aber im Gegenzug die Grundvergütung entsprechend angehoben.<br />

Folglich fand der Anspruch einer nachhaltigen Energiebereitstellung und -nutzung Einzug in das EEG.<br />

Besonders einschneidend für die kleintechnische Biomassevergasung war der Wegfall des<br />

Technologiebonus für innovative Technik in Höhe von 2 €ct/kWh. Dadurch ist die Biomassevergasung<br />

den langjährig etablierten Technologien der Biomassevergärung und -verbrennung gleichgestellt,<br />

obwohl erst der Beginn einer Kommerzialisierung zu erkennen ist.<br />

Tabelle 6.1 Vergütungsstruktur im Jahr 2012 des EEG 2012 für die thermochemische Konversion (EEG 2012).<br />

Einheit<br />

Elektrische Bemessungsleistung in kW<br />

≤ 150 ≤ 500 ≤ 750 ≤ 5.000 ≤ 20.000<br />

Grundvergütung für elektr. Energie 1) €ct/kWh 14,3 12,3 11,0 11,0 6,0<br />

Einsatzstoffvergütungsklasse 0 2) €ct/kWh 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0<br />

Einsatzstoffvergütungsklasse I 3) €ct/kWh 6,0 6,0 5,0 / 2,5 5) 4,0 / 2,5 5) -<br />

Einsatzstoffvergütungsklasse II 4) €ct/kWh 8,0 8,0 8,0 8,0 -<br />

1) Vergütungshöhe im Jahr 2012 bis zur Grenze der Bemessungsleistung (danach 2 % p. a. Degression)<br />

2) Sägenebenprodukte, Stammholz<br />

3) Entsprechend der Definitionen der Biomasseverordnung im Anhang II (z. B. Getreide (Ganzpflanze), Gras<br />

einschließlich Ackergras, KUP, Miscanthus, Rinde, Waldrestholz)<br />

4) Entsprechend der Definitionen der Biomasseverordnung im Anhang III (z. B. Landschaftspflegematerial, Stroh<br />

und Holz aus KUP, sofern nicht auf Grünlandflächen, in Naturschutzgebieten, in Natura 2000-Gebieten oder in<br />

Nationalparks angepflanzt und keine zusammenhängende Fläche von mehr als 10 ha)<br />

5) Für den energetischen Anteil von Rinde und Waldrestholz wird ab einer Bemessungsleistung von 500 kW eine<br />

Einsatzstoffvergütung von 2,5 ct/kWh gewährt.<br />

4 Die Stromkennzahl ergibt sich aus dem Verhältnis des elektrischen zum thermischen Wirkungsgrad der Anlage. Ab einer<br />

Leistung von 2 MW ist die Stromkennzahl nach AGFW-Richtlinie FW 308 zu bestimmen.<br />

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