DBFZ Report Nr. 18 - Deutsches Biomasseforschungszentrum
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Energiepolitische Rahmenbedingungen<br />
6 Energiepolitische Rahmenbedingungen<br />
Der Deutsche Bundestag hat am 30. Juni 2011 die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes<br />
(EEG 2012) beschlossen. Mit der Zustimmung des Bundesrates am 8. Juli 2011 schloss das<br />
Gesetzgebungsverfahren ab und es traten zahlreiche Neuerungen ab dem 01.01.2012 in Kraft.<br />
Unverändert blieben Vergütungsbeginn und -dauer. Laut EEG § 21 Abs. 1 sind „die Vergütungen […] ab<br />
dem Zeitpunkt zu zahlen, ab dem der Generator erstmals Strom ausschließlich aus Erneuerbaren<br />
Energien oder Grubengas erzeugt und in das Netz nach § 8 Abs. 1 oder Abs. 2 eingespeist hat [...].“<br />
Dabei sind nach Abs. 2 „die Vergütungen jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des<br />
Inbetriebnahmejahres zu zahlen.“<br />
Die umfassendste Änderung betrifft die vorgeschriebene Mindestwärmenutzung. So muss entsprechend<br />
der Stromkennzahl 4 die erzeugte Wärme einer KWK-Anlage im ersten Kalenderjahr nach<br />
Inbetriebnahme zu 25 % und ab dem zweiten Kalenderjahr zu 60 % genutzt werden, um die<br />
Grundvergütung, wie in Tabelle 6.1 dargestellt, zu erhalten. Damit wurde der bisherige, fakultative<br />
KWK-Bonus des EEG 2009 obsolet, aber im Gegenzug die Grundvergütung entsprechend angehoben.<br />
Folglich fand der Anspruch einer nachhaltigen Energiebereitstellung und -nutzung Einzug in das EEG.<br />
Besonders einschneidend für die kleintechnische Biomassevergasung war der Wegfall des<br />
Technologiebonus für innovative Technik in Höhe von 2 €ct/kWh. Dadurch ist die Biomassevergasung<br />
den langjährig etablierten Technologien der Biomassevergärung und -verbrennung gleichgestellt,<br />
obwohl erst der Beginn einer Kommerzialisierung zu erkennen ist.<br />
Tabelle 6.1 Vergütungsstruktur im Jahr 2012 des EEG 2012 für die thermochemische Konversion (EEG 2012).<br />
Einheit<br />
Elektrische Bemessungsleistung in kW<br />
≤ 150 ≤ 500 ≤ 750 ≤ 5.000 ≤ 20.000<br />
Grundvergütung für elektr. Energie 1) €ct/kWh 14,3 12,3 11,0 11,0 6,0<br />
Einsatzstoffvergütungsklasse 0 2) €ct/kWh 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0<br />
Einsatzstoffvergütungsklasse I 3) €ct/kWh 6,0 6,0 5,0 / 2,5 5) 4,0 / 2,5 5) -<br />
Einsatzstoffvergütungsklasse II 4) €ct/kWh 8,0 8,0 8,0 8,0 -<br />
1) Vergütungshöhe im Jahr 2012 bis zur Grenze der Bemessungsleistung (danach 2 % p. a. Degression)<br />
2) Sägenebenprodukte, Stammholz<br />
3) Entsprechend der Definitionen der Biomasseverordnung im Anhang II (z. B. Getreide (Ganzpflanze), Gras<br />
einschließlich Ackergras, KUP, Miscanthus, Rinde, Waldrestholz)<br />
4) Entsprechend der Definitionen der Biomasseverordnung im Anhang III (z. B. Landschaftspflegematerial, Stroh<br />
und Holz aus KUP, sofern nicht auf Grünlandflächen, in Naturschutzgebieten, in Natura 2000-Gebieten oder in<br />
Nationalparks angepflanzt und keine zusammenhängende Fläche von mehr als 10 ha)<br />
5) Für den energetischen Anteil von Rinde und Waldrestholz wird ab einer Bemessungsleistung von 500 kW eine<br />
Einsatzstoffvergütung von 2,5 ct/kWh gewährt.<br />
4 Die Stromkennzahl ergibt sich aus dem Verhältnis des elektrischen zum thermischen Wirkungsgrad der Anlage. Ab einer<br />
Leistung von 2 MW ist die Stromkennzahl nach AGFW-Richtlinie FW 308 zu bestimmen.<br />
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