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DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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) bestehende Regulierungsanfor<strong>der</strong>ungen nach Unionsrecht, die auf das<br />

Finanzinstrument, die Finanztätigkeit o<strong>der</strong> Finanzpraxis anwendbar sind, den unter<br />

Buchstabe a genannten Gefahren nicht hinreichend begegnen und das Problem durch<br />

eine stärkere Aufsicht o<strong>der</strong> Durchsetzung <strong>der</strong> bestehenden Anfor<strong>der</strong>ungen nicht<br />

besser gelöst würde;<br />

c) die Maßnahme verhältnismäßig ist, wenn man die Wesensart <strong>der</strong> ermittelten Risiken,<br />

das Kenntnisniveau <strong>der</strong> betreffenden Anleger o<strong>der</strong> Marktteilnehmer und die<br />

wahrscheinliche Wirkung <strong>der</strong> Maßnahme auf Anleger und Marktteilnehmer<br />

berücksichtigt, die das Finanzinstrument eventuell halten und dieses o<strong>der</strong> die<br />

Finanztätigkeit nutzen o<strong>der</strong> davon profitieren;<br />

d) eine angemessene Konsultation mit den zuständigen Behörden an<strong>der</strong>er<br />

Mitgliedstaaten durchgeführt wurde, die von <strong>der</strong> Maßnahme erheblich betroffen sein<br />

können;<br />

e) die Maßnahme sich nicht diskriminierend auf Dienstleistungen o<strong>der</strong> Tätigkeiten<br />

auswirkt, die von einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat aus erbracht werden;<br />

f) eine angemessene Konsultation mit den für die Beaufsichtigung, Verwaltung und<br />

Regulierung <strong>der</strong> landwirtschaftlichen Warenmärkte gemäß <strong>der</strong> Verordnung (EG)<br />

Nr. 1234/2007 zuständigen öffentlichen Stellen durchgeführt wurde, wenn durch ein<br />

Finanzinstrument o<strong>der</strong> eine Finanzpraxis eine erhebliche Beeinträchtigung des<br />

ordnungsgemäßen Funktionierens und <strong>der</strong> Integrität dieser Märkte droht.<br />

Ein Verbot o<strong>der</strong> eine Beschränkung kann in Situationen o<strong>der</strong> vorbehaltlich Ausnahmen<br />

gelten, die von <strong>der</strong> zuständigen Behörde festgelegt werden.<br />

3. Die zuständige Behörde kann im Rahmen dieses Artikels nur dann tätig werden, wenn sie<br />

spätestens einen Monat vor Beginn des geplanten Wirksamwerdens <strong>der</strong> Maßnahme allen<br />

an<strong>der</strong>en zuständigen Behörden und <strong>der</strong> ESMA schriftlich folgende Einzelheiten übermittelt:<br />

a) Finanzinstrument, Finanztätigkeit o<strong>der</strong> Finanzpraxis, auf die sich die vorgeschlagene<br />

Maßnahme bezieht;<br />

b) genauer Charakter des vorgeschlagenen Verbots o<strong>der</strong> <strong>der</strong> vorgeschlagenen<br />

Beschränkung sowie geplanter Zeitpunkt des Inkrafttretens und<br />

c) Nachweise, auf die sie ihren Beschluss gestützt hat und die als Grundlage für die<br />

Feststellung dienen, dass die Bedingungen von Absatz 2 erfüllt sind.<br />

11007/13 as/AS/ij 101<br />

DGG 1B<br />

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