DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
) bestehende Regulierungsanfor<strong>der</strong>ungen nach Unionsrecht, die auf das<br />
Finanzinstrument, die Finanztätigkeit o<strong>der</strong> Finanzpraxis anwendbar sind, den unter<br />
Buchstabe a genannten Gefahren nicht hinreichend begegnen und das Problem durch<br />
eine stärkere Aufsicht o<strong>der</strong> Durchsetzung <strong>der</strong> bestehenden Anfor<strong>der</strong>ungen nicht<br />
besser gelöst würde;<br />
c) die Maßnahme verhältnismäßig ist, wenn man die Wesensart <strong>der</strong> ermittelten Risiken,<br />
das Kenntnisniveau <strong>der</strong> betreffenden Anleger o<strong>der</strong> Marktteilnehmer und die<br />
wahrscheinliche Wirkung <strong>der</strong> Maßnahme auf Anleger und Marktteilnehmer<br />
berücksichtigt, die das Finanzinstrument eventuell halten und dieses o<strong>der</strong> die<br />
Finanztätigkeit nutzen o<strong>der</strong> davon profitieren;<br />
d) eine angemessene Konsultation mit den zuständigen Behörden an<strong>der</strong>er<br />
Mitgliedstaaten durchgeführt wurde, die von <strong>der</strong> Maßnahme erheblich betroffen sein<br />
können;<br />
e) die Maßnahme sich nicht diskriminierend auf Dienstleistungen o<strong>der</strong> Tätigkeiten<br />
auswirkt, die von einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat aus erbracht werden;<br />
f) eine angemessene Konsultation mit den für die Beaufsichtigung, Verwaltung und<br />
Regulierung <strong>der</strong> landwirtschaftlichen Warenmärkte gemäß <strong>der</strong> Verordnung (EG)<br />
Nr. 1234/2007 zuständigen öffentlichen Stellen durchgeführt wurde, wenn durch ein<br />
Finanzinstrument o<strong>der</strong> eine Finanzpraxis eine erhebliche Beeinträchtigung des<br />
ordnungsgemäßen Funktionierens und <strong>der</strong> Integrität dieser Märkte droht.<br />
Ein Verbot o<strong>der</strong> eine Beschränkung kann in Situationen o<strong>der</strong> vorbehaltlich Ausnahmen<br />
gelten, die von <strong>der</strong> zuständigen Behörde festgelegt werden.<br />
3. Die zuständige Behörde kann im Rahmen dieses Artikels nur dann tätig werden, wenn sie<br />
spätestens einen Monat vor Beginn des geplanten Wirksamwerdens <strong>der</strong> Maßnahme allen<br />
an<strong>der</strong>en zuständigen Behörden und <strong>der</strong> ESMA schriftlich folgende Einzelheiten übermittelt:<br />
a) Finanzinstrument, Finanztätigkeit o<strong>der</strong> Finanzpraxis, auf die sich die vorgeschlagene<br />
Maßnahme bezieht;<br />
b) genauer Charakter des vorgeschlagenen Verbots o<strong>der</strong> <strong>der</strong> vorgeschlagenen<br />
Beschränkung sowie geplanter Zeitpunkt des Inkrafttretens und<br />
c) Nachweise, auf die sie ihren Beschluss gestützt hat und die als Grundlage für die<br />
Feststellung dienen, dass die Bedingungen von Absatz 2 erfüllt sind.<br />
11007/13 as/AS/ij 101<br />
DGG 1B<br />
<strong>DE</strong>