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DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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2a. Die zuständigen Behörden können entwe<strong>der</strong> von sich aus o<strong>der</strong> auf Antrag an<strong>der</strong>er<br />

zuständiger Behörden eine nach Absatz 1 gewährte Ausnahme zurücknehmen, wenn sie<br />

feststellen, dass die Ausnahme in einer Weise genutzt wird, die von ihrem ursprünglichen<br />

Zweck abweicht, o<strong>der</strong> wenn sie zu <strong>der</strong> Auffassung gelangen, dass die Ausnahme genutzt<br />

wird, um die in diesem Artikel festgeschriebenen Anfor<strong>der</strong>ungen zu umgehen.<br />

Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA und die an<strong>der</strong>en zuständigen Behörden<br />

von <strong>der</strong> Rücknahme einer Ausnahme und begründen dies ausführlich.<br />

3. Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes<br />

spezifiziert wird:<br />

a) die Bandbreite <strong>der</strong> Geld- und Briefkurse o<strong>der</strong> Kursofferten bestimmter Marktpfleger<br />

sowie die Tiefe <strong>der</strong> Handelspositionen zu diesen Kursen, die für jede Kategorie von<br />

Finanzinstrumenten nach Artikel 3 Absatz 1 zu veröffentlichen sind; dabei ist <strong>der</strong><br />

erfor<strong>der</strong>liche Zuschnitt auf die verschiedenen Arten von Handelssystemen nach Artikel 3<br />

Absatz 1a zu berücksichtigen;<br />

b) Gestrichen<br />

c) <strong>der</strong> hinreichende Anteil am täglichen Handelsvolumen gemessen am Gesamtvolumen<br />

des Handels mit einem Finanzinstrument;<br />

ca) die spezifischen Merkmale eines ausgehandelten Geschäfts mit Blick auf die<br />

verschiedenen Arten, in denen ein Mitglied o<strong>der</strong> Teilnehmer eines Handelsplatzes ein<br />

solches Geschäft tätigen kann;<br />

cb) die ausgehandelten Geschäfte, die nicht zur Kursbildung beitragen, bei denen von<br />

<strong>der</strong> Ausnahme nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii Gebrauch gemacht wird;<br />

d) für jede einschlägige Kategorie von Finanzinstrumenten <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> großen<br />

Aufträge sowie Art und Mindestgröße <strong>der</strong> Aufträge, die mittels eines<br />

Auftragsverwaltungssystems eines Handelsplatzes getätigt werden, solange ihre<br />

Veröffentlichung noch nicht erfolgt ist, bei denen gemäß Absatz 1 von <strong>der</strong><br />

Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen abgesehen werden kann.<br />

11007/13 as/AS/ij 39<br />

DGG 1B<br />

<strong>DE</strong>

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