DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
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TITELVII<br />
AUFSICHTSMASSNAHMEN IN BEZUG AUF PRODUKTINTERVENTION UND<br />
POSITIONEN<br />
Kapitel 1<br />
Produktintervention<br />
Artikel 31<br />
Befugnisse <strong>der</strong> ESMA zur vorübergehenden Intervention<br />
1. Gemäß Artikel 9 Absatz 5 <strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 kann die ESMA in Fällen,<br />
in denen die Bedingungen <strong>der</strong> Absätze 2 und 3 erfüllt sind, in <strong>der</strong> Union vorübergehend<br />
Folgendes verbieten o<strong>der</strong> beschränken:<br />
a) die Vermarktung, den Vertrieb o<strong>der</strong> den Verkauf von bestimmten<br />
Finanzinstrumenten o<strong>der</strong> Finanzinstrumenten mit bestimmten Merkmalen o<strong>der</strong><br />
b) eine Form <strong>der</strong> Finanztätigkeit o<strong>der</strong> -praxis.<br />
Ein Verbot o<strong>der</strong> eine Beschränkung kann unter von <strong>der</strong> ESMA festgelegten Bedingungen<br />
vorbehaltlich von Ausnahmen geltend gemacht werden.<br />
2. Die ESMA fasst einen Beschluss gemäß Absatz 1 nur, wenn alle folgenden Bedingungen<br />
erfüllt sind:<br />
a) die vorgeschlagene Maßnahme begegnet erheblichen Bedenken hinsichtlich des<br />
Anlegerschutzes o<strong>der</strong> einer Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die<br />
Integrität <strong>der</strong> Finanz- o<strong>der</strong> Rohstoffmärkte o<strong>der</strong> aber die Stabilität des gesamten<br />
Finanzsystems in <strong>der</strong> Union o<strong>der</strong> eines Teils davon;<br />
b) die Regulierungsanfor<strong>der</strong>ungen nach dem Unionsrecht, die auf das jeweilige<br />
Finanzinstrument o<strong>der</strong> die jeweilige Finanztätigkeit angewandt werden, wenden die<br />
Gefahr nicht ab;<br />
c) eine o<strong>der</strong> mehrere zuständige Behörden haben keine Maßnahmen ergriffen, um <strong>der</strong><br />
Bedrohung zu begegnen, o<strong>der</strong> die ergriffenen Maßnahmen werden <strong>der</strong> Bedrohung<br />
nicht gerecht.<br />
11007/13 as/AS/ij 98<br />
DGG 1B<br />
<strong>DE</strong>