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DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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TITELVII<br />

AUFSICHTSMASSNAHMEN IN BEZUG AUF PRODUKTINTERVENTION UND<br />

POSITIONEN<br />

Kapitel 1<br />

Produktintervention<br />

Artikel 31<br />

Befugnisse <strong>der</strong> ESMA zur vorübergehenden Intervention<br />

1. Gemäß Artikel 9 Absatz 5 <strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 kann die ESMA in Fällen,<br />

in denen die Bedingungen <strong>der</strong> Absätze 2 und 3 erfüllt sind, in <strong>der</strong> Union vorübergehend<br />

Folgendes verbieten o<strong>der</strong> beschränken:<br />

a) die Vermarktung, den Vertrieb o<strong>der</strong> den Verkauf von bestimmten<br />

Finanzinstrumenten o<strong>der</strong> Finanzinstrumenten mit bestimmten Merkmalen o<strong>der</strong><br />

b) eine Form <strong>der</strong> Finanztätigkeit o<strong>der</strong> -praxis.<br />

Ein Verbot o<strong>der</strong> eine Beschränkung kann unter von <strong>der</strong> ESMA festgelegten Bedingungen<br />

vorbehaltlich von Ausnahmen geltend gemacht werden.<br />

2. Die ESMA fasst einen Beschluss gemäß Absatz 1 nur, wenn alle folgenden Bedingungen<br />

erfüllt sind:<br />

a) die vorgeschlagene Maßnahme begegnet erheblichen Bedenken hinsichtlich des<br />

Anlegerschutzes o<strong>der</strong> einer Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die<br />

Integrität <strong>der</strong> Finanz- o<strong>der</strong> Rohstoffmärkte o<strong>der</strong> aber die Stabilität des gesamten<br />

Finanzsystems in <strong>der</strong> Union o<strong>der</strong> eines Teils davon;<br />

b) die Regulierungsanfor<strong>der</strong>ungen nach dem Unionsrecht, die auf das jeweilige<br />

Finanzinstrument o<strong>der</strong> die jeweilige Finanztätigkeit angewandt werden, wenden die<br />

Gefahr nicht ab;<br />

c) eine o<strong>der</strong> mehrere zuständige Behörden haben keine Maßnahmen ergriffen, um <strong>der</strong><br />

Bedrohung zu begegnen, o<strong>der</strong> die ergriffenen Maßnahmen werden <strong>der</strong> Bedrohung<br />

nicht gerecht.<br />

11007/13 as/AS/ij 98<br />

DGG 1B<br />

<strong>DE</strong>

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