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DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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Artikel 25<br />

Clearingpflicht für über geregelte Märkte gehandelte Derivate und Zeitrahmen für die Annahme<br />

zum Clearing<br />

1. Der Betreiber eines geregelten Marktes stellt sicher, dass sämtliche über diesen geregelten<br />

Markt abgeschlossenen Geschäfte mit Derivaten von einer zentralen Gegenpartei (CCP)<br />

gecleart werden.<br />

2. Zentrale Gegenparteien, Handelsplätze und Wertpapierfirmen, die im Einklang mit Artikel 3<br />

<strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als Clearingmitglie<strong>der</strong> auftreten, müssen in Bezug auf<br />

geclearte Derivate über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügen, durch die<br />

gewährleistet wird, dass Geschäfte mit geclearten Derivaten so schnell wie mit<br />

automatisierten Systemen technisch möglich zum Clearing eingereicht und angenommen<br />

werden.<br />

Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet "geclearte Derivate"<br />

i) sämtliche Derivate, die aufgrund <strong>der</strong> Clearingpflicht gemäß Absatz 1 o<strong>der</strong> aufgrund <strong>der</strong><br />

Clearingpflicht gemäß Artikel 5 <strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu clearen sind,<br />

o<strong>der</strong><br />

ii) sämtliche Derivate, für <strong>der</strong>en Clearing von den relevanten Parteien eine sonstige<br />

Regelung vereinbart wurde.<br />

Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards mit Mindestanfor<strong>der</strong>ungen<br />

an die in diesem Absatz genannten Systeme, Verfahren und Vorkehrungen (einschließlich des<br />

Zeitrahmens für die Annahme) aus, wobei sie berücksichtigt, dass ein angemessenes<br />

Management <strong>der</strong> operativen und sonstigen Risiken sicherzustellen ist; ist je<strong>der</strong>zeit befugt,<br />

diese Anfor<strong>der</strong>ungen an die sich weiterentwickelnden Branchenstandards anzupassen.<br />

Die ESMA legt <strong>der</strong> Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis<br />

zum [XXX] vor.<br />

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in diesem Abschnitt genannten<br />

technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 <strong>der</strong> Verordnung<br />

(EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.<br />

11007/13 as/AS/ij 80<br />

DGG 1B<br />

<strong>DE</strong>

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