DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
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Artikel 25<br />
Clearingpflicht für über geregelte Märkte gehandelte Derivate und Zeitrahmen für die Annahme<br />
zum Clearing<br />
1. Der Betreiber eines geregelten Marktes stellt sicher, dass sämtliche über diesen geregelten<br />
Markt abgeschlossenen Geschäfte mit Derivaten von einer zentralen Gegenpartei (CCP)<br />
gecleart werden.<br />
2. Zentrale Gegenparteien, Handelsplätze und Wertpapierfirmen, die im Einklang mit Artikel 3<br />
<strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als Clearingmitglie<strong>der</strong> auftreten, müssen in Bezug auf<br />
geclearte Derivate über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügen, durch die<br />
gewährleistet wird, dass Geschäfte mit geclearten Derivaten so schnell wie mit<br />
automatisierten Systemen technisch möglich zum Clearing eingereicht und angenommen<br />
werden.<br />
Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet "geclearte Derivate"<br />
i) sämtliche Derivate, die aufgrund <strong>der</strong> Clearingpflicht gemäß Absatz 1 o<strong>der</strong> aufgrund <strong>der</strong><br />
Clearingpflicht gemäß Artikel 5 <strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu clearen sind,<br />
o<strong>der</strong><br />
ii) sämtliche Derivate, für <strong>der</strong>en Clearing von den relevanten Parteien eine sonstige<br />
Regelung vereinbart wurde.<br />
Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards mit Mindestanfor<strong>der</strong>ungen<br />
an die in diesem Absatz genannten Systeme, Verfahren und Vorkehrungen (einschließlich des<br />
Zeitrahmens für die Annahme) aus, wobei sie berücksichtigt, dass ein angemessenes<br />
Management <strong>der</strong> operativen und sonstigen Risiken sicherzustellen ist; ist je<strong>der</strong>zeit befugt,<br />
diese Anfor<strong>der</strong>ungen an die sich weiterentwickelnden Branchenstandards anzupassen.<br />
Die ESMA legt <strong>der</strong> Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis<br />
zum [XXX] vor.<br />
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in diesem Abschnitt genannten<br />
technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 <strong>der</strong> Verordnung<br />
(EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.<br />
11007/13 as/AS/ij 80<br />
DGG 1B<br />
<strong>DE</strong>