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DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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Die vorübergehende Aussetzung gilt zunächst für einen Zeitraum von höchstens drei<br />

Monaten ab dem Tag ihrer Bekanntgabe auf <strong>der</strong> Website <strong>der</strong> jeweils zuständigen Behörde.<br />

Eine solche Aussetzung kann um jeweils höchstens weitere drei Monate verlängert werden,<br />

sofern die Gründe für die vorübergehende Aussetzung weiterhin gegeben sind. Wird die<br />

vorübergehende Aussetzung nach Ablauf dieser drei Monate nicht verlängert, tritt sie<br />

automatisch außer Kraft.<br />

Vor einer Aussetzung o<strong>der</strong> einer Verlängerung <strong>der</strong> vorübergehenden Aussetzung <strong>der</strong><br />

Pflichten gemäß Artikel 9 unterrichtet die jeweils zuständige Behörde die ESMA über ihre<br />

Absicht und begründet diese ausführlich. Die ESMA gibt so bald wie möglich eine<br />

Stellungnahme an die zuständige Behörde zu <strong>der</strong> Frage ab, ob ihrer Meinung nach die<br />

Aussetzung o<strong>der</strong> die Verlängerung <strong>der</strong> vorübergehenden Aussetzung gemäß den<br />

vorstehenden Unterabsätzen gerechtfertigt ist.<br />

3. Die zuständigen Behörden können in Verbindung mit einer Genehmigung einer späteren<br />

Veröffentlichung<br />

a) die Veröffentlichung nur weniger Einzelheiten zu einem Geschäft o<strong>der</strong> die<br />

Veröffentlichung <strong>der</strong> Einzelheiten zu mehreren Geschäften in aggregierter Form o<strong>der</strong><br />

eine Kombination von beidem während des Zeitraums des gewährten Aufschubs<br />

for<strong>der</strong>n;<br />

b) die Nichtveröffentlichung des Volumens eines einzelnen Geschäfts während eines<br />

verlängerten Aufschubzeitraums gestatten;<br />

ba) im Hinblick auf Nichteigenkapitalinstrumente, bei denen es sich nicht um öffentliche<br />

Schuldinstrumente handelt, die Veröffentlichung mehrerer Geschäfte in aggregierter<br />

Form während eines verlängerten Aufschubzeitraums gestatten;<br />

c) im Hinblick auf öffentliche Schuldinstrumente die Veröffentlichung mehrerer Geschäfte<br />

in aggregierter Form für einen unbefristeten Zeitraum gestatten.<br />

Im Falle öffentlicher Schuldinstrumente können die Buchstaben b und c entwe<strong>der</strong> getrennt<br />

o<strong>der</strong> aufeinan<strong>der</strong> folgend angewandt werden, wobei die Volumina nach Ablauf des<br />

verlängerten Zeitraums <strong>der</strong> Nichtveröffentlichung dann in aggregierter Form veröffentlicht<br />

werden könnten.<br />

Bei allen an<strong>der</strong>en Instrumenten sind die noch ausstehenden Einzelheiten zu dem Geschäft<br />

sowie sämtliche Einzelheiten zu einzelnen Geschäften nach Ablauf des Zeitraums des<br />

gewährten Aufschubs zu veröffentlichen.<br />

11007/13 as/AS/ij 52<br />

DGG 1B<br />

<strong>DE</strong>

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