DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
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Die vorübergehende Aussetzung gilt zunächst für einen Zeitraum von höchstens drei<br />
Monaten ab dem Tag ihrer Bekanntgabe auf <strong>der</strong> Website <strong>der</strong> jeweils zuständigen Behörde.<br />
Eine solche Aussetzung kann um jeweils höchstens weitere drei Monate verlängert werden,<br />
sofern die Gründe für die vorübergehende Aussetzung weiterhin gegeben sind. Wird die<br />
vorübergehende Aussetzung nach Ablauf dieser drei Monate nicht verlängert, tritt sie<br />
automatisch außer Kraft.<br />
Vor einer Aussetzung o<strong>der</strong> einer Verlängerung <strong>der</strong> vorübergehenden Aussetzung <strong>der</strong><br />
Pflichten gemäß Artikel 9 unterrichtet die jeweils zuständige Behörde die ESMA über ihre<br />
Absicht und begründet diese ausführlich. Die ESMA gibt so bald wie möglich eine<br />
Stellungnahme an die zuständige Behörde zu <strong>der</strong> Frage ab, ob ihrer Meinung nach die<br />
Aussetzung o<strong>der</strong> die Verlängerung <strong>der</strong> vorübergehenden Aussetzung gemäß den<br />
vorstehenden Unterabsätzen gerechtfertigt ist.<br />
3. Die zuständigen Behörden können in Verbindung mit einer Genehmigung einer späteren<br />
Veröffentlichung<br />
a) die Veröffentlichung nur weniger Einzelheiten zu einem Geschäft o<strong>der</strong> die<br />
Veröffentlichung <strong>der</strong> Einzelheiten zu mehreren Geschäften in aggregierter Form o<strong>der</strong><br />
eine Kombination von beidem während des Zeitraums des gewährten Aufschubs<br />
for<strong>der</strong>n;<br />
b) die Nichtveröffentlichung des Volumens eines einzelnen Geschäfts während eines<br />
verlängerten Aufschubzeitraums gestatten;<br />
ba) im Hinblick auf Nichteigenkapitalinstrumente, bei denen es sich nicht um öffentliche<br />
Schuldinstrumente handelt, die Veröffentlichung mehrerer Geschäfte in aggregierter<br />
Form während eines verlängerten Aufschubzeitraums gestatten;<br />
c) im Hinblick auf öffentliche Schuldinstrumente die Veröffentlichung mehrerer Geschäfte<br />
in aggregierter Form für einen unbefristeten Zeitraum gestatten.<br />
Im Falle öffentlicher Schuldinstrumente können die Buchstaben b und c entwe<strong>der</strong> getrennt<br />
o<strong>der</strong> aufeinan<strong>der</strong> folgend angewandt werden, wobei die Volumina nach Ablauf des<br />
verlängerten Zeitraums <strong>der</strong> Nichtveröffentlichung dann in aggregierter Form veröffentlicht<br />
werden könnten.<br />
Bei allen an<strong>der</strong>en Instrumenten sind die noch ausstehenden Einzelheiten zu dem Geschäft<br />
sowie sämtliche Einzelheiten zu einzelnen Geschäften nach Ablauf des Zeitraums des<br />
gewährten Aufschubs zu veröffentlichen.<br />
11007/13 as/AS/ij 52<br />
DGG 1B<br />
<strong>DE</strong>