DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
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Artikel 16<br />
Zugang zu Kursofferten<br />
1. Systematische Internalisierer dürfen entsprechend ihrer Geschäftspolitik und in objektiver,<br />
nichtdiskriminieren<strong>der</strong> Weise entscheiden, welchen Kunden sie Zugang zu ihren<br />
Kursofferten geben. Zu diesem Zweck verfügen sie über eindeutige Standards für den<br />
Zugang zu ihren Kursofferten. Systematische Internalisierer können es ablehnen, mit<br />
Kunden eine Geschäftsbeziehung aufzunehmen o<strong>der</strong> eine solche beenden, wenn dies<br />
aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen wie <strong>der</strong> Kreditsituation des Kunden, des<br />
Gegenparteirisikos und <strong>der</strong> Endabrechnung des Geschäfts erfolgt.<br />
2. Um das Risiko aufgrund einer Häufung von Geschäften mit ein und demselben Kunden zu<br />
beschränken, sind systematische Internalisierer berechtigt, die Zahl <strong>der</strong> Geschäfte, die sie zu<br />
den veröffentlichten Bedingungen mit demselben Kunden abzuschließen bereit sind, in<br />
nichtdiskriminieren<strong>der</strong> Weise zu beschränken. Sie dürfen ferner – in nichtdiskriminieren<strong>der</strong><br />
Weise und gemäß den Bestimmungen des Artikels 28 <strong>der</strong> Richtlinie [neue MiFID] – die<br />
Gesamtzahl <strong>der</strong> gleichzeitig ausgeführten Geschäfte für verschiedene Kunden beschränken,<br />
sofern dies nur dann zulässig ist, wenn die Zahl und/o<strong>der</strong> das Volumen <strong>der</strong> Kundenaufträge<br />
erheblich über <strong>der</strong> Norm liegt.<br />
3. Um eine effiziente Bewertung von Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds,<br />
Zertifikaten o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en vergleichbaren Finanzinstrumenten zu gewährleisten und es den<br />
Wertpapierfirmen zu ermöglichen, für ihre Kunden die besten Geschäftskonditionen zu<br />
erhalten, erlässt die Kommission Maßnahmen in Form delegierter Rechtsakte gemäß<br />
Artikel 41, in denen Folgendes festgelegt wird:<br />
a) die Kriterien dafür, wann eine Offerte im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 regelmäßig<br />
und kontinuierlich veröffentlicht wird und leicht zugänglich ist, sowie die Mittel und<br />
Wege, mit denen Wertpapierfirmen ihrer Pflicht zur Bekanntmachung ihrer<br />
Kursofferten nachkommen können; in Betracht kommt eine Veröffentlichung<br />
i) über die Einrichtungen eines geregelten Marktes, an dem das besagte<br />
Instrument zum Handel zugelassen ist;<br />
ii) über ein genehmigtes Veröffentlichungssystem;<br />
iii) mittels eigener Vorkehrungen;<br />
11007/13 as/AS/ij 59<br />
DGG 1B<br />
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