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DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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Artikel 16<br />

Zugang zu Kursofferten<br />

1. Systematische Internalisierer dürfen entsprechend ihrer Geschäftspolitik und in objektiver,<br />

nichtdiskriminieren<strong>der</strong> Weise entscheiden, welchen Kunden sie Zugang zu ihren<br />

Kursofferten geben. Zu diesem Zweck verfügen sie über eindeutige Standards für den<br />

Zugang zu ihren Kursofferten. Systematische Internalisierer können es ablehnen, mit<br />

Kunden eine Geschäftsbeziehung aufzunehmen o<strong>der</strong> eine solche beenden, wenn dies<br />

aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen wie <strong>der</strong> Kreditsituation des Kunden, des<br />

Gegenparteirisikos und <strong>der</strong> Endabrechnung des Geschäfts erfolgt.<br />

2. Um das Risiko aufgrund einer Häufung von Geschäften mit ein und demselben Kunden zu<br />

beschränken, sind systematische Internalisierer berechtigt, die Zahl <strong>der</strong> Geschäfte, die sie zu<br />

den veröffentlichten Bedingungen mit demselben Kunden abzuschließen bereit sind, in<br />

nichtdiskriminieren<strong>der</strong> Weise zu beschränken. Sie dürfen ferner – in nichtdiskriminieren<strong>der</strong><br />

Weise und gemäß den Bestimmungen des Artikels 28 <strong>der</strong> Richtlinie [neue MiFID] – die<br />

Gesamtzahl <strong>der</strong> gleichzeitig ausgeführten Geschäfte für verschiedene Kunden beschränken,<br />

sofern dies nur dann zulässig ist, wenn die Zahl und/o<strong>der</strong> das Volumen <strong>der</strong> Kundenaufträge<br />

erheblich über <strong>der</strong> Norm liegt.<br />

3. Um eine effiziente Bewertung von Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds,<br />

Zertifikaten o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en vergleichbaren Finanzinstrumenten zu gewährleisten und es den<br />

Wertpapierfirmen zu ermöglichen, für ihre Kunden die besten Geschäftskonditionen zu<br />

erhalten, erlässt die Kommission Maßnahmen in Form delegierter Rechtsakte gemäß<br />

Artikel 41, in denen Folgendes festgelegt wird:<br />

a) die Kriterien dafür, wann eine Offerte im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 regelmäßig<br />

und kontinuierlich veröffentlicht wird und leicht zugänglich ist, sowie die Mittel und<br />

Wege, mit denen Wertpapierfirmen ihrer Pflicht zur Bekanntmachung ihrer<br />

Kursofferten nachkommen können; in Betracht kommt eine Veröffentlichung<br />

i) über die Einrichtungen eines geregelten Marktes, an dem das besagte<br />

Instrument zum Handel zugelassen ist;<br />

ii) über ein genehmigtes Veröffentlichungssystem;<br />

iii) mittels eigener Vorkehrungen;<br />

11007/13 as/AS/ij 59<br />

DGG 1B<br />

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