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DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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3. Ergreift die ESMA Maßnahmen gemäß diesem Artikel, so stellt sie sicher, dass die<br />

Maßnahmen<br />

a) keinen negativen Effekt auf die Effizienz <strong>der</strong> Finanzmärkte o<strong>der</strong> auf die Anleger<br />

zeitigen, <strong>der</strong> in keinem Verhältnis zu den Vorteilen <strong>der</strong> Maßnahme steht;<br />

b) nicht das Risiko <strong>der</strong> Aufsichtsarbitrage in sich bergen;<br />

c) nach Anhörung <strong>der</strong> für die Beaufsichtigung, Verwaltung und Regulierung <strong>der</strong><br />

landwirtschaftlichen Warenmärkte gemäß <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 1234/2007<br />

zuständigen öffentlichen Stellen ergriffen wurden, sofern die Maßnahmen Derivate<br />

von landwirtschaftlichen Grun<strong>der</strong>zeugnissen betreffen.<br />

Haben eine o<strong>der</strong> mehrere zuständige Behörden eine Maßnahme nach Artikel 32 ergriffen, so<br />

kann die ESMA die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ergreifen, ohne die in Artikel 33<br />

vorgesehene Stellungnahme abzugeben.<br />

4. Bevor die ESMA beschließt, Maßnahmen nach diesem Artikel zu ergreifen, unterrichtet sie<br />

die zuständigen Behörden über ihr vorgeschlagenes Vorgehen.<br />

5. Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website jeden Beschluss einer nach diesem Artikel zu<br />

ergreifenden Maßnahme. In <strong>der</strong> Mitteilung werden die Einzelheiten des Verbots o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Beschränkung erläutert und ein Zeitpunkt nach <strong>der</strong> Veröffentlichung <strong>der</strong> Mitteilung genannt,<br />

an dem die Maßnahmen wirksam werden. Ein Verbot o<strong>der</strong> eine Beschränkung gelten erst<br />

dann, wenn die Maßnahmen wirksam geworden sind.<br />

6. Die ESMA überprüft ein Verbot o<strong>der</strong> eine Beschränkung gemäß Absatz 1 in geeigneten<br />

Zeitabständen, mindestens aber alle drei Monate. Wird das Verbot o<strong>der</strong> die Beschränkung<br />

nach Ablauf dieser drei Monate nicht verlängert, treten sie automatisch außer Kraft.<br />

7. Eine gemäß diesem Artikel beschlossene Maßnahme <strong>der</strong> ESMA erhält Vorrang vor allen<br />

etwaigen früheren Maßnahmen einer zuständigen Behörde.<br />

11007/13 as/AS/ij 99<br />

DGG 1B<br />

<strong>DE</strong>

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