DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
3. Ergreift die ESMA Maßnahmen gemäß diesem Artikel, so stellt sie sicher, dass die<br />
Maßnahmen<br />
a) keinen negativen Effekt auf die Effizienz <strong>der</strong> Finanzmärkte o<strong>der</strong> auf die Anleger<br />
zeitigen, <strong>der</strong> in keinem Verhältnis zu den Vorteilen <strong>der</strong> Maßnahme steht;<br />
b) nicht das Risiko <strong>der</strong> Aufsichtsarbitrage in sich bergen;<br />
c) nach Anhörung <strong>der</strong> für die Beaufsichtigung, Verwaltung und Regulierung <strong>der</strong><br />
landwirtschaftlichen Warenmärkte gemäß <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 1234/2007<br />
zuständigen öffentlichen Stellen ergriffen wurden, sofern die Maßnahmen Derivate<br />
von landwirtschaftlichen Grun<strong>der</strong>zeugnissen betreffen.<br />
Haben eine o<strong>der</strong> mehrere zuständige Behörden eine Maßnahme nach Artikel 32 ergriffen, so<br />
kann die ESMA die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ergreifen, ohne die in Artikel 33<br />
vorgesehene Stellungnahme abzugeben.<br />
4. Bevor die ESMA beschließt, Maßnahmen nach diesem Artikel zu ergreifen, unterrichtet sie<br />
die zuständigen Behörden über ihr vorgeschlagenes Vorgehen.<br />
5. Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website jeden Beschluss einer nach diesem Artikel zu<br />
ergreifenden Maßnahme. In <strong>der</strong> Mitteilung werden die Einzelheiten des Verbots o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Beschränkung erläutert und ein Zeitpunkt nach <strong>der</strong> Veröffentlichung <strong>der</strong> Mitteilung genannt,<br />
an dem die Maßnahmen wirksam werden. Ein Verbot o<strong>der</strong> eine Beschränkung gelten erst<br />
dann, wenn die Maßnahmen wirksam geworden sind.<br />
6. Die ESMA überprüft ein Verbot o<strong>der</strong> eine Beschränkung gemäß Absatz 1 in geeigneten<br />
Zeitabständen, mindestens aber alle drei Monate. Wird das Verbot o<strong>der</strong> die Beschränkung<br />
nach Ablauf dieser drei Monate nicht verlängert, treten sie automatisch außer Kraft.<br />
7. Eine gemäß diesem Artikel beschlossene Maßnahme <strong>der</strong> ESMA erhält Vorrang vor allen<br />
etwaigen früheren Maßnahmen einer zuständigen Behörde.<br />
11007/13 as/AS/ij 99<br />
DGG 1B<br />
<strong>DE</strong>