DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
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Kapitel 2<br />
Transparenz für Nichteigenkapitalinstrumente<br />
Artikel 7<br />
Vorhandelstransparenzanfor<strong>der</strong>ungen für Handelsplätze im Hinblick auf<br />
Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate<br />
1. Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die<br />
aktuellen Geld- und Briefkurse und die Tiefe <strong>der</strong> Handelspositionen zu diesen Kursen, die<br />
über ihre Systeme für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte,<br />
Emissionszertifikate und Derivate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, mitgeteilt<br />
werden. Diese Anfor<strong>der</strong>ung gilt auch für verbindliche Interessenbekundungen.<br />
Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen<br />
diese Informationen während <strong>der</strong> üblichen Handelszeiten auf kontinuierlicher Basis.<br />
1a. Die obengenannten Transparenzanfor<strong>der</strong>ungen sollten auf die verschiedenen Arten von<br />
Handelssystemen, einschließlich Or<strong>der</strong>buch-, Kursnotierungs- und Hybridsystemen sowie<br />
auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystemen und Voice-Broking-Systemen,<br />
individuell zugeschnitten sein.<br />
2. Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, gewähren<br />
Wertpapierfirmen, die ihre Offerten für Schuldverschreibungen, strukturierte<br />
Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate gemäß Artikel 17 offenlegen müssen, zu<br />
angemessenen kaufmännischen Bedingungen und in nichtdiskriminieren<strong>der</strong> Weise Zugang<br />
zu den Systemen, die sie für die Veröffentlichung <strong>der</strong> Informationen nach Absatz 1<br />
anwenden.<br />
11007/13 as/AS/ij 45<br />
DGG 1B<br />
<strong>DE</strong>