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DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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Kapitel 2<br />

Transparenz für Nichteigenkapitalinstrumente<br />

Artikel 7<br />

Vorhandelstransparenzanfor<strong>der</strong>ungen für Handelsplätze im Hinblick auf<br />

Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate<br />

1. Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die<br />

aktuellen Geld- und Briefkurse und die Tiefe <strong>der</strong> Handelspositionen zu diesen Kursen, die<br />

über ihre Systeme für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte,<br />

Emissionszertifikate und Derivate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, mitgeteilt<br />

werden. Diese Anfor<strong>der</strong>ung gilt auch für verbindliche Interessenbekundungen.<br />

Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen<br />

diese Informationen während <strong>der</strong> üblichen Handelszeiten auf kontinuierlicher Basis.<br />

1a. Die obengenannten Transparenzanfor<strong>der</strong>ungen sollten auf die verschiedenen Arten von<br />

Handelssystemen, einschließlich Or<strong>der</strong>buch-, Kursnotierungs- und Hybridsystemen sowie<br />

auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystemen und Voice-Broking-Systemen,<br />

individuell zugeschnitten sein.<br />

2. Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, gewähren<br />

Wertpapierfirmen, die ihre Offerten für Schuldverschreibungen, strukturierte<br />

Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate gemäß Artikel 17 offenlegen müssen, zu<br />

angemessenen kaufmännischen Bedingungen und in nichtdiskriminieren<strong>der</strong> Weise Zugang<br />

zu den Systemen, die sie für die Veröffentlichung <strong>der</strong> Informationen nach Absatz 1<br />

anwenden.<br />

11007/13 as/AS/ij 45<br />

DGG 1B<br />

<strong>DE</strong>

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