DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
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(31) In <strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Kriterien festgelegt, anhand <strong>der</strong>en zu<br />
bestimmen ist, welche OTC-Derivate einer Clearingpflicht unterliegen sollten. Durch die<br />
Verordnung werden zudem Wettbewerbsverzerrungen verhin<strong>der</strong>t, indem ein diskriminierungsfreier<br />
Zugang zu zentralen Gegenparteien (CCP), die Handelsplätzen ein Clearing von OTC-Derivaten<br />
anbieten, sowie ein diskriminierungsfreier Zugang zu den Trade-Feeds von Handelsplätzen für<br />
CCP, die Clearingdienste für OTC-Derivate anbieten, sichergestellt werden. Da OTC-Derivate<br />
definiert sind als Derivatkontrakte, <strong>der</strong>en Ausführung nicht an einem geregelten Markt stattfindet,<br />
ist es erfor<strong>der</strong>lich, im Rahmen dieser Verordnung ähnliche Anfor<strong>der</strong>ungen für geregelte Märkte<br />
einzuführen. Sofern die ESMA festgestellt hat, dass diese Derivate einer Clearingpflicht<br />
unterliegen, sollten auch die an geregelten Märkten gehandelten Derivate einer Clearingpflicht<br />
unterliegen.<br />
(32) Zusätzlich zu den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Richtlinie 2004/39/EG, die die Mitgliedstaaten daran<br />
hin<strong>der</strong>n, den Zugang zu Nachhandelsinfrastrukturen wie CCP und Abrechnungsmechanismen in<br />
unzulässiger Weise zu beschränken, ist es erfor<strong>der</strong>lich, dass diese Verordnung verschiedene an<strong>der</strong>e<br />
Handelsbarrieren beseitigt, die einen Wettbewerb beim Clearing von Finanzinstrumenten<br />
verhin<strong>der</strong>n können. Zur Vermeidung solch diskriminieren<strong>der</strong> Praktiken sollten CCP das Clearing<br />
von an verschiedenen Handelsplätzen ausgeführten Geschäften akzeptieren, soweit die betreffenden<br />
Handelsplätze den von <strong>der</strong> CCP festgelegten betrieblichen und technischen Anfor<strong>der</strong>ungen,<br />
einschließlich <strong>der</strong> Risikomanagementvorschriften, genügen. Der Zugang sollte von einer CCP nur<br />
dann verweigert werden, wenn bestimmte in technischen Regulierungsstandards festgelegte<br />
Zugangskriterien nicht erfüllt sind. Bei <strong>der</strong> Bewertung <strong>der</strong> mit einem Zugangsantrag verbundenen<br />
Risiken sollte <strong>der</strong> möglicherweise daraus resultierenden größeren Ansteckungsgefahr Rechnung<br />
getragen werden.<br />
Was neu gegründete CCP anbelangt, <strong>der</strong>en Zulassung o<strong>der</strong> Anerkennung zum Zeitpunkt des<br />
Inkrafttretens dieser Verordnung weniger als drei Jahr zurückliegt, so sollten die zuständigen<br />
Behörden in Bezug auf übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente die Möglichkeit<br />
haben, einen Übergangszeitraum von bis zu drei Jahren zu genehmigen, bevor vollständig<br />
diskriminierungsfreier Zugang zu diesen CCP in Bezug auf übertragbare Wertpapiere und<br />
Geldmarktinstrumente besteht. Entscheidet sich eine CCP jedoch dafür, von <strong>der</strong> Übergangsregelung<br />
Gebrauch zu machen, so kann sie während <strong>der</strong> Laufzeit <strong>der</strong> Übergangsregelung die Zugangsrechte<br />
zu einem Handelsplatz gemäß dieser Verordnung nicht in Anspruch nehmen. Darüber hinaus kann<br />
ein Handelsplatz, <strong>der</strong> in enger Verbindung zu dieser CCP steht, während <strong>der</strong> Laufzeit <strong>der</strong><br />
Übergangsregelung die Zugangsrechte zu einer CCP gemäß dieser Verordnung ebenfalls nicht in<br />
Anspruch nehmen.<br />
11007/13 as/AS/ij 17<br />
DGG 1B<br />
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