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DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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1b. Wird in dem Bericht festgestellt, dass sich die Anwendung <strong>der</strong> Ausnahme nach Artikel 4<br />

Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer i nachteilig auf die Kursbildung auswirkt, so<br />

legt die Kommission Vorschläge – auch für Än<strong>der</strong>ungen dieser Verordnung – hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> Anwendung dieser Ausnahmen vor. In diesen Vorschlägen, die eine Folgenabschätzung<br />

<strong>der</strong> vorgeschlagenen Än<strong>der</strong>ungen beinhalten, wird den Zielen dieser Verordnung, den<br />

Auswirkungen in Form von Marktstörungen, den Auswirkungen auf den Wettbewerb sowie<br />

den potenziellen Auswirkungen auf die Anleger in <strong>der</strong> Union Rechnung getragen.<br />

2. Vor Ablauf von [zwei Jahren] nach <strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> MiFIR im Sinne von Artikel 46 legt<br />

die Kommission nach Konsultation <strong>der</strong> ESMA dem Rat und dem Parlament einen Bericht<br />

über die Funktionsweise des Artikels 23 vor, wozu auch eine Analyse <strong>der</strong> Tatsache zählt, ob<br />

Inhalt und Form <strong>der</strong> bei den zuständigen Behörden eingegangenen und zwischen ihnen<br />

ausgetauschten Geschäftsmeldungen eine umfassende Überwachung <strong>der</strong> Tätigkeiten von<br />

Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 zulassen. Die Kommission kann<br />

geeignete Vorschläge unterbreiten und beispielsweise vorsehen, dass Geschäfte an ein von<br />

<strong>der</strong> ESMA vorgesehenes System anstatt an die zuständigen Behörden zu melden sind, so<br />

dass die jeweils zuständigen Behörden Zugang zu sämtlichen aufgrund dieses Artikels<br />

gemeldeten Informationen haben.<br />

3. Vor Ablauf von [zwei Jahren] nach <strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> MiFIR im Sinne von Artikel 46 legt<br />

die Kommission nach Konsultation <strong>der</strong> ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat<br />

einen Bericht über die Fortschritte bei <strong>der</strong> Verlagerung des Handels mit standardisierten<br />

OTC-Derivaten auf Börsen o<strong>der</strong> elektronische Handelsplattformen im Sinne <strong>der</strong> Artikel 22<br />

und 24 vor.<br />

11007/13 as/AS/ij 112<br />

DGG 1B<br />

<strong>DE</strong>

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