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DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren gemäß den Artikeln 10<br />

bis 14 <strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die in Unterabsatz 1 genannten technischen<br />

Regulierungsstandards zu erlassen.<br />

Artikel 20<br />

Veröffentlichungen von Wertpapierfirmen – einschließlich systematischer Internalisierer – nach<br />

dem Handel betreffend Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate<br />

und Derivate<br />

1. Wertpapierfirmen, die entwe<strong>der</strong> für eigene Rechnung o<strong>der</strong> im Namen von Kunden<br />

Geschäfte mit Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten,<br />

Emissionszertifikaten und Derivaten tätigen, die an einem Handelsplatz gehandelt werden,<br />

veröffentlichen das Volumen und den Kurs dieser Geschäfte sowie den Zeitpunkt ihres<br />

Abschlusses. Diese Informationen werden im Rahmen eines APA bekannt gegeben.<br />

2. Die gemäß Absatz 1 veröffentlichten Informationen und die Fristen, innerhalb <strong>der</strong>en sie zu<br />

veröffentlichen sind, müssen den gemäß Artikel 9 festgelegten Anfor<strong>der</strong>ungen,<br />

einschließlich <strong>der</strong> nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a erlassenen delegierten Rechtsakte,<br />

genügen.<br />

3. Die zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen gestatten, eine spätere<br />

Veröffentlichung vorzusehen, o<strong>der</strong> sie können während des Zeitraums des gewährten<br />

Aufschubs von Wertpapierfirmen die Veröffentlichung von wenigen Einzelheiten zu einem<br />

Geschäft o<strong>der</strong> von Einzelheiten zu mehreren Geschäften in aggregierter Form o<strong>der</strong> eine<br />

Kombination von beidem verlangen; alternativ können sie die Nichtveröffentlichung des<br />

Umfangs einzelner Geschäfte während eines verlängerten Aufschubzeitraums gestatten o<strong>der</strong><br />

im Falle von Nichteigenkapitalinstrumenten, bei denen es sich nicht um öffentliche<br />

Schuldinstrumente handelt, die Veröffentlichung mehrerer Geschäfte in aggregierter Form<br />

während eines verlängerten Aufschubzeitraums gestatten, o<strong>der</strong> im Falle öffentlicher<br />

Schuldinstrumente die Veröffentlichung mehrerer Geschäfte in aggregierter Form für einen<br />

unbefristeten Zeitraum gestatten, und sie können unter den in Artikel 10 festgelegten<br />

Voraussetzungen die Verpflichtungen nach Absatz 1 vorübergehend aussetzen.<br />

11007/13 as/AS/ij 64<br />

DGG 1B<br />

<strong>DE</strong>

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