DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
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Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren gemäß den Artikeln 10<br />
bis 14 <strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die in Unterabsatz 1 genannten technischen<br />
Regulierungsstandards zu erlassen.<br />
Artikel 20<br />
Veröffentlichungen von Wertpapierfirmen – einschließlich systematischer Internalisierer – nach<br />
dem Handel betreffend Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate<br />
und Derivate<br />
1. Wertpapierfirmen, die entwe<strong>der</strong> für eigene Rechnung o<strong>der</strong> im Namen von Kunden<br />
Geschäfte mit Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten,<br />
Emissionszertifikaten und Derivaten tätigen, die an einem Handelsplatz gehandelt werden,<br />
veröffentlichen das Volumen und den Kurs dieser Geschäfte sowie den Zeitpunkt ihres<br />
Abschlusses. Diese Informationen werden im Rahmen eines APA bekannt gegeben.<br />
2. Die gemäß Absatz 1 veröffentlichten Informationen und die Fristen, innerhalb <strong>der</strong>en sie zu<br />
veröffentlichen sind, müssen den gemäß Artikel 9 festgelegten Anfor<strong>der</strong>ungen,<br />
einschließlich <strong>der</strong> nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a erlassenen delegierten Rechtsakte,<br />
genügen.<br />
3. Die zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen gestatten, eine spätere<br />
Veröffentlichung vorzusehen, o<strong>der</strong> sie können während des Zeitraums des gewährten<br />
Aufschubs von Wertpapierfirmen die Veröffentlichung von wenigen Einzelheiten zu einem<br />
Geschäft o<strong>der</strong> von Einzelheiten zu mehreren Geschäften in aggregierter Form o<strong>der</strong> eine<br />
Kombination von beidem verlangen; alternativ können sie die Nichtveröffentlichung des<br />
Umfangs einzelner Geschäfte während eines verlängerten Aufschubzeitraums gestatten o<strong>der</strong><br />
im Falle von Nichteigenkapitalinstrumenten, bei denen es sich nicht um öffentliche<br />
Schuldinstrumente handelt, die Veröffentlichung mehrerer Geschäfte in aggregierter Form<br />
während eines verlängerten Aufschubzeitraums gestatten, o<strong>der</strong> im Falle öffentlicher<br />
Schuldinstrumente die Veröffentlichung mehrerer Geschäfte in aggregierter Form für einen<br />
unbefristeten Zeitraum gestatten, und sie können unter den in Artikel 10 festgelegten<br />
Voraussetzungen die Verpflichtungen nach Absatz 1 vorübergehend aussetzen.<br />
11007/13 as/AS/ij 64<br />
DGG 1B<br />
<strong>DE</strong>