DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
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TITEL IV<br />
MELDUNG VON GESCHÄFTEN<br />
Artikel 21<br />
Pflicht zur Wahrung <strong>der</strong> Marktintegrität<br />
Unbeschadet <strong>der</strong> Zuweisung <strong>der</strong> Zuständigkeiten für die Durchsetzung <strong>der</strong> Verordnung [neue<br />
Marktmissbrauchsverordnung] überwachen die zuständigen Behörden, die von <strong>der</strong> ESMA gemäß<br />
Artikel 31 <strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 koordiniert werden, die Tätigkeiten von<br />
Wertpapierfirmen, um sicherzustellen, dass diese redlich, professionell und in einer Weise handeln,<br />
die die Integrität des Marktes för<strong>der</strong>t.<br />
Artikel 22<br />
Pflicht zum Führen von Aufzeichnungen<br />
1. Wertpapierfirmen halten die einschlägigen Daten über sämtliche Aufträge und sämtliche<br />
Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die sie entwe<strong>der</strong> für eigene Rechnung o<strong>der</strong> im Namen<br />
ihrer Kunden getätigt haben, fünf Jahre zur Verfügung <strong>der</strong> zuständigen Behörden. Bei im<br />
Namen von Kunden ausgeführten Geschäften enthalten die Aufzeichnungen sämtliche<br />
Angaben zur Identität des Kunden sowie die gemäß <strong>der</strong> Richtlinie 2005/60/EG 1 gefor<strong>der</strong>ten<br />
Angaben. Die ESMA kann nach dem Verfahren und unter den in Artikel 35 <strong>der</strong><br />
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Bedingungen den Zugang zu diesen<br />
Informationen beantragen.<br />
1<br />
Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005<br />
zur Verhin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke <strong>der</strong> Geldwäsche und <strong>der</strong><br />
Terrorismusfinanzierung (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 309 vom 25.11.2005,<br />
S. 15).<br />
11007/13 as/AS/ij 69<br />
DGG 1B<br />
<strong>DE</strong>