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DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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(28) Damit sie ihren Zweck als Marktüberwachungsinstrument erfüllen können, sollten Meldungen<br />

über Geschäfte Angaben zur Person, die die Anlageentscheidung getroffen hat, sowie zu den<br />

Personen, die für die Ausführung des Geschäfts verantwortlich sind, enthalten. Zusätzlich zur<br />

Transparenzregelung gemäß <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 236/2012 bietet die Kennzeichnung von<br />

Leerverkäufen nützliche Zusatzinformationen, anhand <strong>der</strong>er die zuständigen Behörden das<br />

Volumen <strong>der</strong> Leerverkäufe überwachen können. Die zuständigen Behörden müssen darüber hinaus<br />

in allen Phasen <strong>der</strong> Auftragsausführung, angefangen bei <strong>der</strong> ursprünglichen Entscheidung über<br />

einen Handelsabschluss bis hin zu seiner effektiven Ausführung, uneingeschränkten Zugang zu den<br />

Aufzeichnungen haben. Daher wird von Wertpapierfirmen verlangt, dass sie Aufzeichnungen über<br />

all ihre Aufträge und all ihre Geschäfte mit Finanzinstrumenten führen, und von Betreibern von<br />

Plattformen, dass sie Aufzeichnungen über alle an ihre Systeme übermittelten Aufträge führen. Die<br />

ESMA sollte den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden koordinieren, um<br />

sicherzustellen, dass diese Zugang zu allen Aufzeichnungen über Geschäfte und Aufträge haben,<br />

die ihrer Aufsicht unterliegende Finanzinstrumente betreffen, einschließlich Geschäften und<br />

Aufträgen, die über Plattformen getätigt werden, welche außerhalb ihres Hoheitsgebiets operieren.<br />

(29) Eine Doppelmeldung ein und <strong>der</strong>selben Information sollte vermieden werden. Es sollte nicht<br />

erfor<strong>der</strong>lich sein, Meldungen, die die einschlägigen Instrumente betreffen, an nach <strong>der</strong> Verordnung<br />

(EU) Nr. 648/2012 registrierte und anerkannte Transaktionsregister übermittelt wurden und<br />

sämtliche für die Meldung von Geschäften erfor<strong>der</strong>lichen Angaben enthalten, auch den zuständigen<br />

Behörden zuzuleiten; stattdessen sollten sie von den Transaktionsregistern an die Behörden<br />

weitergeleitet werden. Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sollte entsprechend geän<strong>der</strong>t werden.<br />

(30) Je<strong>der</strong> Austausch und jede Übermittlung von Informationen durch die zuständigen Behörden<br />

sollte nach den Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen, die in <strong>der</strong><br />

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz<br />

natürlicher Personen bei <strong>der</strong> Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 1<br />

festgelegt sind. Je<strong>der</strong> Austausch und jede Übermittlung von Informationen durch die ESMA sollte<br />

nach den Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen, die in <strong>der</strong><br />

Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000<br />

zum Schutz natürlicher Personen bei <strong>der</strong> Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe<br />

und Einrichtungen <strong>der</strong> Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 2 festgelegt sind und für die<br />

Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung uneingeschränkt gelten<br />

sollten.<br />

1<br />

2<br />

ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.<br />

ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.<br />

11007/13 as/AS/ij 16<br />

DGG 1B<br />

<strong>DE</strong>

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