DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
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TITEL II<br />
TRANSPARENZ FÜR HAN<strong>DE</strong>LSPLÄTZE<br />
Kapitel 1<br />
Transparenz für Eigenkapitalinstrumente<br />
Artikel 3<br />
Vorhandelstransparenzanfor<strong>der</strong>ungen für Handelsplätze im Hinblick auf Aktien, Aktienzertifikate,<br />
börsengehandelte Fonds, Zertifikate und an<strong>der</strong>e vergleichbare Finanzinstrumente<br />
1. Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die<br />
aktuellen Geld- und Briefkurse und die Tiefe <strong>der</strong> Handelspositionen zu diesen Kursen, die<br />
über ihre Systeme für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und<br />
an<strong>der</strong>e vergleichbare Finanzinstrumente, die an dem Handelsplatz gehandelt werden,<br />
mitgeteilt werden. Diese Anfor<strong>der</strong>ung gilt auch für verbindliche Interessenbekundungen.<br />
Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen<br />
diese Informationen während <strong>der</strong> üblichen Handelszeiten auf kontinuierlicher Basis.<br />
1a. Die obengenannten Transparenzanfor<strong>der</strong>ungen sollten auf die verschiedenen Arten von<br />
Handelssystemen, einschließlich Or<strong>der</strong>buch-, Kursnotierungs- und Hybridsystemen sowie<br />
auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystemen, individuell zugeschnitten sein.<br />
2. Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, gewähren<br />
Wertpapierfirmen, die ihre Offerten für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds,<br />
Zertifikate und an<strong>der</strong>e vergleichbare Finanzinstrumente gemäß Artikel 13 offenlegen<br />
müssen, zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und in nichtdiskriminieren<strong>der</strong><br />
Weise Zugang zu den Systemen, die sie für die Veröffentlichung <strong>der</strong> Informationen nach<br />
Absatz 1 anwenden.<br />
11007/13 as/AS/ij 36<br />
DGG 1B<br />
<strong>DE</strong>