DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
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(25) Die zuständigen Behörden sollten <strong>der</strong> ESMA nähere Einzelheiten zu ihren Anträgen auf<br />
Reduzierung einer Position in Bezug auf einen Derivatkontrakt, zu einmaligen<br />
Positionsbegrenzungen sowie zu Ex-ante-Positionsbegrenzungen mitteilen, um eine bessere<br />
Koordinierung und eine höhere Konvergenz in Bezug auf die Art und Weise <strong>der</strong> Ausübung <strong>der</strong><br />
einschlägigen Befugnisse zu erreichen. Die wesentlichen Einzelheiten <strong>der</strong> von einer zuständigen<br />
Behörde vorgenommenen Ex-ante-Positionsbegrenzungen sollten auf <strong>der</strong> Website <strong>der</strong> ESMA<br />
veröffentlicht werden.<br />
(26) Die ESMA sollte über die Möglichkeit verfügen, von je<strong>der</strong> Person Informationen über ihre<br />
Position in Bezug auf einen Derivatkontrakt anzufor<strong>der</strong>n, die Reduzierung <strong>der</strong> betreffenden Position<br />
zu verlangen und die Möglichkeiten einer Person, Einzelgeschäfte in Bezug auf Waren<strong>der</strong>ivate zu<br />
tätigen, zu beschränken. Die ESMA sollte den zuständigen Behörden sodann mitteilen, welche<br />
Maßnahmen sie vorschlägt, und diese Maßnahmen bekannt geben.<br />
(27) Die Einzelheiten <strong>der</strong> Geschäfte mit Finanzinstrumenten sollten den zuständigen Behörden<br />
gemeldet werden, um diese in die Lage zu versetzen, potenzielle Fälle eines Marktmissbrauchs<br />
aufzudecken und zu untersuchen sowie das faire und ordnungsgemäße Funktionieren <strong>der</strong> Märkte<br />
und die Tätigkeiten von Wertpapierfirmen zu überwachen. Diese Beaufsichtigung erstreckt sich auf<br />
alle Instrumente, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, und auf Finanzinstrumente, <strong>der</strong>en<br />
Basiswert ein an einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument ist o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Basiswert ein an<br />
einem Handelsplatz gehandelter Index o<strong>der</strong> Korb von Finanzinstrumenten ist. Die Meldepflicht<br />
sollte unabhängig davon gelten, ob die Geschäfte mit einem <strong>der</strong> genannten Instrumente an einem<br />
Handelsplatz ausgeführt wurden o<strong>der</strong> nicht. Um unnötigen Verwaltungsaufwand für<br />
Wertpapierfirmen zu vermeiden, sollten Finanzinstrumente, bei denen kein Marktmissbrauch zu<br />
befürchten ist, von <strong>der</strong> Meldepflicht ausgenommen werden.<br />
(27a) Der Betreiber eines Handelsplatzes sollte <strong>der</strong> für ihn zuständigen Behörde die einschlägigen<br />
Referenzdaten für die einzelnen Instrumente übermitteln. Diese Mitteilungen sind von den<br />
zuständigen Behörden unverzüglich an die ESMA weiterzuleiten, die sie umgehend auf ihrer<br />
Webseite veröffentlicht, damit die ESMA und die zuständigen Behörden die Meldungen über<br />
Geschäfte verwenden, auswerten und austauschen können.<br />
11007/13 as/AS/ij 15<br />
DGG 1B<br />
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