DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
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Dieser Mechanismus zur Begrenzung des Handelsvolumens gilt nicht für ausgehandelte Geschäfte<br />
mit einer illiquiden Aktie, einem Aktienzertifikat, einem börsengehandelten Fonds, einem Zertifikat<br />
o<strong>der</strong> einem an<strong>der</strong>en vergleichbaren Finanzinstrument, die innerhalb eines Prozentsatzes eines<br />
angemessenen Referenzpreises gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i* abgeschlossen<br />
werden, und nicht für ausgehandelte Geschäfte, auf die an<strong>der</strong>e Bedingungen als <strong>der</strong> jeweils geltende<br />
Marktkurs des betreffenden Finanzinstruments gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii<br />
anwendbar sind.<br />
2. Wenn <strong>der</strong> Prozentsatz <strong>der</strong> Handelsgeschäfte mit einem Finanzinstrument an einem<br />
Handelsplatz unter Anwendung <strong>der</strong> Ausnahmen die in Absatz 1 Ziffer i genannte<br />
Obergrenze überschritten hat, setzt die zuständige Behörde, die diese Ausnahmen für den<br />
betreffenden Handelsplatz genehmigt hat, innerhalb von zwei Arbeitstagen <strong>der</strong>en<br />
Anwendung für das betreffende Finanzinstrument auf diesem Handelsplatz unter<br />
Zugrundelegung <strong>der</strong> von <strong>der</strong> ESMA gemäß Absatz 4 veröffentlichten Daten für einen<br />
Zeitraum von sechs Monaten aus.<br />
3. Wenn <strong>der</strong> Prozentsatz <strong>der</strong> Handelsgeschäfte mit einem Finanzinstrument unter<br />
Anwendung dieser Ausnahmen an allen Handelsplätzen <strong>der</strong> gesamten Union die in<br />
Absatz 1 Ziffer ii genannte Obergrenze überschritten hat, setzen alle zuständigen<br />
Behörden die Anwendung dieser Ausnahmen innerhalb von zwei Arbeitstagen unionsweit<br />
für einen Zeitraum von sechs Monaten aus.<br />
4. Die ESMA veröffentlicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ablauf jedes<br />
Kalen<strong>der</strong>monats das Gesamtvolumen des EU-Handels für jedes Finanzinstrument im<br />
vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum, den Prozentsatz <strong>der</strong> Handelsgeschäfte mit einem<br />
Finanzinstrument, die im vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum EU-weit unter<br />
Anwendung <strong>der</strong> genannten Ausnahmen getätigt wurden, sowie den entsprechenden<br />
Prozentsatz für jeden Handelsplatz und die Methode, nach <strong>der</strong> diese Prozentsätze<br />
berechnet werden.<br />
11007/13 as/AS/ij 41<br />
DGG 1B<br />
<strong>DE</strong>