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DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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Dieser Mechanismus zur Begrenzung des Handelsvolumens gilt nicht für ausgehandelte Geschäfte<br />

mit einer illiquiden Aktie, einem Aktienzertifikat, einem börsengehandelten Fonds, einem Zertifikat<br />

o<strong>der</strong> einem an<strong>der</strong>en vergleichbaren Finanzinstrument, die innerhalb eines Prozentsatzes eines<br />

angemessenen Referenzpreises gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i* abgeschlossen<br />

werden, und nicht für ausgehandelte Geschäfte, auf die an<strong>der</strong>e Bedingungen als <strong>der</strong> jeweils geltende<br />

Marktkurs des betreffenden Finanzinstruments gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii<br />

anwendbar sind.<br />

2. Wenn <strong>der</strong> Prozentsatz <strong>der</strong> Handelsgeschäfte mit einem Finanzinstrument an einem<br />

Handelsplatz unter Anwendung <strong>der</strong> Ausnahmen die in Absatz 1 Ziffer i genannte<br />

Obergrenze überschritten hat, setzt die zuständige Behörde, die diese Ausnahmen für den<br />

betreffenden Handelsplatz genehmigt hat, innerhalb von zwei Arbeitstagen <strong>der</strong>en<br />

Anwendung für das betreffende Finanzinstrument auf diesem Handelsplatz unter<br />

Zugrundelegung <strong>der</strong> von <strong>der</strong> ESMA gemäß Absatz 4 veröffentlichten Daten für einen<br />

Zeitraum von sechs Monaten aus.<br />

3. Wenn <strong>der</strong> Prozentsatz <strong>der</strong> Handelsgeschäfte mit einem Finanzinstrument unter<br />

Anwendung dieser Ausnahmen an allen Handelsplätzen <strong>der</strong> gesamten Union die in<br />

Absatz 1 Ziffer ii genannte Obergrenze überschritten hat, setzen alle zuständigen<br />

Behörden die Anwendung dieser Ausnahmen innerhalb von zwei Arbeitstagen unionsweit<br />

für einen Zeitraum von sechs Monaten aus.<br />

4. Die ESMA veröffentlicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ablauf jedes<br />

Kalen<strong>der</strong>monats das Gesamtvolumen des EU-Handels für jedes Finanzinstrument im<br />

vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum, den Prozentsatz <strong>der</strong> Handelsgeschäfte mit einem<br />

Finanzinstrument, die im vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum EU-weit unter<br />

Anwendung <strong>der</strong> genannten Ausnahmen getätigt wurden, sowie den entsprechenden<br />

Prozentsatz für jeden Handelsplatz und die Methode, nach <strong>der</strong> diese Prozentsätze<br />

berechnet werden.<br />

11007/13 as/AS/ij 41<br />

DGG 1B<br />

<strong>DE</strong>

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