DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
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Artikel 23<br />
Pflicht zur Meldung von Geschäften<br />
1. Wertpapierfirmen, die Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen, melden <strong>der</strong> zuständigen<br />
Behörde die vollständigen und genauen Einzelheiten dieser Geschäfte so schnell wie<br />
möglich und spätestens am Ende des folgenden Arbeitstags. Die zuständigen Behörden<br />
treffen im Einklang mit Artikel 89 <strong>der</strong> Richtlinie [neue MiFID] die notwendigen<br />
Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass diese Informationen auch <strong>der</strong> zuständigen Behörde<br />
des für die betreffenden Finanzinstrumente unter Liquiditätsaspekten relevantesten Marktes<br />
übermittelt werden.<br />
2. Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt für<br />
a) Finanzinstrumente, die zum Handel an einem geregelten Markt o<strong>der</strong> einem MTF<br />
zugelassen sind o<strong>der</strong> die über ein MTF o<strong>der</strong> ein OTF gehandelt werden o<strong>der</strong> für die<br />
ein Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt o<strong>der</strong> einem MTF<br />
gestellt wurde,<br />
b) Finanzinstrumente, <strong>der</strong>en Basiswert ein an einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument<br />
ist, und<br />
c) Finanzinstrumente, <strong>der</strong>en Basiswert ein an einem Handelsplatz gehandelter Index<br />
o<strong>der</strong> Korb von Finanzinstrumenten ist.<br />
Die Meldepflicht gilt für Geschäfte mit Finanzinstrumenten nach den Buchstaben a und c<br />
unabhängig davon, ob die Geschäfte an einem Handelsplatz abgewickelt werden o<strong>der</strong> nicht.<br />
11007/13 as/AS/ij 71<br />
DGG 1B<br />
<strong>DE</strong>