DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
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d)<br />
e) (neu) das Verfahren für eine Mitteilung nach Absatz 4a einschließlich weiterer<br />
Spezifikationen für die Berechnung des Nominalbetrags und die Methode, nach<br />
<strong>der</strong> die ESMA die Berechnung <strong>der</strong> Handelsvolumina überprüfen und die<br />
Nichtbeteiligung genehmigen kann.<br />
Die ESMA legt <strong>der</strong> Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum<br />
[XXX] vor.<br />
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren <strong>der</strong> Artikel 10 bis 14 <strong>der</strong><br />
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards<br />
zu erlassen.<br />
Artikel 30<br />
Diskriminierungsfreier Zugang zu Benchmarks und Genehmigungspflicht<br />
1. Wird <strong>der</strong> Wert eines Finanzinstruments unter Bezugnahme auf eine Benchmark berechnet,<br />
so sorgt eine über Eigentumsrechte an dieser Benchmark verfügende Person dafür, dass<br />
CCP und Handelsplätzen für Handels- und Clearingzwecke ein diskriminierungsfreier<br />
Zugang gewährt wird zu<br />
a) einschlägigen Kurs- und Handelsdaten sowie Angaben zur Zusammensetzung, Methode<br />
und zur Kursbildung dieser Benchmark für Clearing- und Handelszwecke und<br />
b) Genehmigungen.<br />
Eine Genehmigung, die den Zugang zu Informationen einschließt, wird binnen drei Monaten<br />
nach dem Antrag einer CCP o<strong>der</strong> eines Handelsplatzes zu fairen, angemessenen und<br />
nichtdiskriminierenden Bedingungen erteilt.<br />
11007/13 as/AS/ij 95<br />
DGG 1B<br />
<strong>DE</strong>