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DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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Artikel 19<br />

Veröffentlichungen von Wertpapierfirmen – einschließlich systematischer Internalisierer – nach<br />

dem Handel betreffend Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und an<strong>der</strong>e<br />

vergleichbare Finanzinstrumente<br />

1. Wertpapierfirmen, die entwe<strong>der</strong> für eigene Rechnung o<strong>der</strong> im Namen von Kunden<br />

Geschäfte mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und<br />

an<strong>der</strong>en vergleichbaren Finanzinstrumenten betreiben, die an einem Handelsplatz gehandelt<br />

werden, veröffentlichen das Volumen und den Kurs dieser Geschäfte sowie den Zeitpunkt<br />

ihres Abschlusses. Diese Informationen werden im Rahmen eines APA bekannt gegeben.<br />

2. Die gemäß Absatz 1 veröffentlichten Informationen und die Fristen, innerhalb <strong>der</strong>en sie zu<br />

veröffentlichen sind, müssen den gemäß Artikel 5 festgelegten Anfor<strong>der</strong>ungen,<br />

einschließlich <strong>der</strong> nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a erlassenen delegierten Rechtsakte,<br />

genügen. Sehen die gemäß Artikel 6 festgelegten Maßnahmen eine spätere Veröffentlichung<br />

für bestimmte Kategorien von Geschäften mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten<br />

Fonds, Zertifikaten und an<strong>der</strong>en vergleichbaren Finanzinstrumenten, die an einem<br />

Handelsplatz gehandelt werden, vor, so besteht diese Möglichkeit auch für diese Geschäfte,<br />

wenn sie außerhalb von Handelsplätzen abgeschlossen werden.<br />

3. Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes<br />

spezifiziert wird:<br />

a) die Kennzeichen <strong>der</strong> verschiedenen Arten von im Rahmen dieses Artikels<br />

veröffentlichten Geschäften, bei denen zwischen solchen unterschieden wird, die vor<br />

allem durch mit <strong>der</strong> Bewertung von Instrumenten verbundene Faktoren<br />

charakterisiert sind, und solchen, die durch an<strong>der</strong>e Faktoren bestimmt werden;<br />

b) die Faktoren für die Anwendung <strong>der</strong> Verpflichtung gemäß Absatz 1 auf Geschäfte,<br />

die die Verwendung dieser Finanzinstrumente zum Zwecke <strong>der</strong> Besicherung, <strong>der</strong><br />

Beleihung o<strong>der</strong> für an<strong>der</strong>e Zwecke, bei denen <strong>der</strong> Handel mit Finanzinstrumenten<br />

durch an<strong>der</strong>e Faktoren als die aktuelle Marktbewertung des Instruments bestimmt<br />

wird, umfassen.<br />

Die ESMA legt <strong>der</strong> Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis<br />

zum [XXX] vor.<br />

11007/13 as/AS/ij 63<br />

DGG 1B<br />

<strong>DE</strong>

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