DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
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Artikel 19<br />
Veröffentlichungen von Wertpapierfirmen – einschließlich systematischer Internalisierer – nach<br />
dem Handel betreffend Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und an<strong>der</strong>e<br />
vergleichbare Finanzinstrumente<br />
1. Wertpapierfirmen, die entwe<strong>der</strong> für eigene Rechnung o<strong>der</strong> im Namen von Kunden<br />
Geschäfte mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und<br />
an<strong>der</strong>en vergleichbaren Finanzinstrumenten betreiben, die an einem Handelsplatz gehandelt<br />
werden, veröffentlichen das Volumen und den Kurs dieser Geschäfte sowie den Zeitpunkt<br />
ihres Abschlusses. Diese Informationen werden im Rahmen eines APA bekannt gegeben.<br />
2. Die gemäß Absatz 1 veröffentlichten Informationen und die Fristen, innerhalb <strong>der</strong>en sie zu<br />
veröffentlichen sind, müssen den gemäß Artikel 5 festgelegten Anfor<strong>der</strong>ungen,<br />
einschließlich <strong>der</strong> nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a erlassenen delegierten Rechtsakte,<br />
genügen. Sehen die gemäß Artikel 6 festgelegten Maßnahmen eine spätere Veröffentlichung<br />
für bestimmte Kategorien von Geschäften mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten<br />
Fonds, Zertifikaten und an<strong>der</strong>en vergleichbaren Finanzinstrumenten, die an einem<br />
Handelsplatz gehandelt werden, vor, so besteht diese Möglichkeit auch für diese Geschäfte,<br />
wenn sie außerhalb von Handelsplätzen abgeschlossen werden.<br />
3. Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes<br />
spezifiziert wird:<br />
a) die Kennzeichen <strong>der</strong> verschiedenen Arten von im Rahmen dieses Artikels<br />
veröffentlichten Geschäften, bei denen zwischen solchen unterschieden wird, die vor<br />
allem durch mit <strong>der</strong> Bewertung von Instrumenten verbundene Faktoren<br />
charakterisiert sind, und solchen, die durch an<strong>der</strong>e Faktoren bestimmt werden;<br />
b) die Faktoren für die Anwendung <strong>der</strong> Verpflichtung gemäß Absatz 1 auf Geschäfte,<br />
die die Verwendung dieser Finanzinstrumente zum Zwecke <strong>der</strong> Besicherung, <strong>der</strong><br />
Beleihung o<strong>der</strong> für an<strong>der</strong>e Zwecke, bei denen <strong>der</strong> Handel mit Finanzinstrumenten<br />
durch an<strong>der</strong>e Faktoren als die aktuelle Marktbewertung des Instruments bestimmt<br />
wird, umfassen.<br />
Die ESMA legt <strong>der</strong> Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis<br />
zum [XXX] vor.<br />
11007/13 as/AS/ij 63<br />
DGG 1B<br />
<strong>DE</strong>