DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
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3. Bei <strong>der</strong> Erarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards stuft die ESMA die<br />
Derivatekategorie bzw. eine entsprechende Unterkategorie anhand folgen<strong>der</strong> Kriterien als<br />
ausreichend liquide ein:<br />
a) Durchschnittsfrequenz und -volumen <strong>der</strong> Abschlüsse bei einer bestimmten<br />
Bandbreite von Marktbedingungen unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Art und des<br />
Lebenszyklus von Produkten innerhalb <strong>der</strong> Derivatekategorie;<br />
b) Zahl und Art <strong>der</strong> aktiven Marktteilnehmer, einschließlich des Verhältnisses<br />
Marktteilnehmer zu auf einem bestimmten Produktemarkt gehandelten<br />
Produkten/Kontrakten;<br />
c) durchschnittlicher Spread.<br />
Bei <strong>der</strong> Ausarbeitung dieser Entwürfe für technische Regulierungsstandards trägt die ESMA<br />
den voraussichtlichen Auswirkungen dieser Handelspflicht auf die Liquidität einer<br />
Derivatekategorie bzw. einer entsprechenden Unterkategorie und auf die Geschäftstätigkeit<br />
<strong>der</strong> Endnutzer, bei denen es sich nicht um Finanzunternehmen handelt, Rechnung.<br />
Vor <strong>der</strong> Übermittlung <strong>der</strong> Entwürfe technischer Regulierungsstandards zwecks Annahme<br />
durch die Kommission führt die ESMA eine öffentliche Anhörung durch und kann sich<br />
gegebenenfalls mit den zuständigen Drittlandbehörden ins Benehmen setzen.<br />
4. Die ESMA ermittelt aus eigener Initiative im Sinne <strong>der</strong> in Absatz 2 genannten Kriterien und<br />
nach Durchführung einer öffentlichen Anhörung die Derivatekategorien o<strong>der</strong> einzelne<br />
Derivatkontrakte, die <strong>der</strong> Handelspflicht auf den in Artikel 24 Absatz 1 genannten<br />
Handelsplätzen unterliegen sollten, für die aber bislang keine CCP eine Genehmigung nach<br />
Artikel 14 o<strong>der</strong> 15 <strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erhalten hat bzw. die nicht zum<br />
Handel auf einem <strong>der</strong> in Artikel 24 Absatz 1 genannten Handelsplätze zugelassen sind o<strong>der</strong><br />
dort gehandelt werden, und teilt dies <strong>der</strong> Kommission mit.<br />
11007/13 as/AS/ij 84<br />
DGG 1B<br />
<strong>DE</strong>