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DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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Artikel 20b (neu)<br />

Bereitstellung von Informationen für Transparenz- und an<strong>der</strong>e Berechnungen<br />

1. Für die Berechnungen zur Festlegung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen an Vor- und<br />

Nachhandelstransparenz und <strong>der</strong> für Finanzinstrumente geltenden Handelspflichten nach<br />

den Artikeln 3 bis 10, 13 bis 20 und 26 sowie zur Festlegung, ob eine Wertpapierfirma ein<br />

systematischer Internalisierer im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 3 ist, können die<br />

zuständigen Behörden Informationen anfor<strong>der</strong>n von:<br />

a) Handelsplätzen,<br />

b) genehmigten Veröffentlichungssystemen (APA) und<br />

c) Anbietern konsolidierter Datenticker (CTP).<br />

2. Die Handelsplätze, APA und CTP speichern die erfor<strong>der</strong>lichen Daten während eines<br />

ausreichenden Zeitraums.<br />

3. Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Inhalt und<br />

Häufigkeit <strong>der</strong> Datenanfor<strong>der</strong>ungen, Formate und Zeitrahmen, in denen die Handelsplätze,<br />

APA und CTP auf die Anfor<strong>der</strong>ungen nach Absatz 1 reagieren müssen sowie die Art <strong>der</strong><br />

zu speichernden Daten und die Frist festgelegt werden, während <strong>der</strong> die Handelsplätze,<br />

APA und CTP die Daten mindestens speichern müssen, damit sie den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

nach Absatz 2 nachkommen können.<br />

11007/13 as/AS/ij 66<br />

DGG 1B<br />

<strong>DE</strong>

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