DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
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2. Vor <strong>der</strong> Gewährung einer Ausnahme nach Absatz 1 unterrichten die zuständigen Behörden<br />
die ESMA sowie an<strong>der</strong>e zuständige Behörden über ihre jeweilige Absicht, eine individuelle<br />
Ausnahme zu gewähren, und erläutern die Handhabung <strong>der</strong> jeweiligen Ausnahme. Die<br />
Absicht zur Gewährung einer Ausnahme ist spätestens drei Monate vor <strong>der</strong>en Inkrafttreten<br />
bekannt zu geben. Binnen zwei Monaten nach Erhalt <strong>der</strong> Meldung gibt die ESMA eine<br />
Stellungnahme an die jeweils zuständige Behörde ab, in <strong>der</strong> die Vereinbarkeit <strong>der</strong><br />
Ausnahme mit den Anfor<strong>der</strong>ungen bewertet wird, die in Absatz 1 festgelegt sind und in den<br />
gemäß Absatz 5 zu erlassenden technischen Regulierungsstandards spezifiziert werden.<br />
Gewährt eine zuständige Behörde eine Ausnahme und ist eine zuständige Behörde eines<br />
an<strong>der</strong>en Mitgliedstaats damit nicht einverstanden, so kann die betreffende zuständige<br />
Behörde die ESMA erneut mit <strong>der</strong> Angelegenheit befassen. Diese kann sodann im Rahmen<br />
<strong>der</strong> ihr durch Artikel 19 <strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig<br />
werden. Die ESMA überwacht die Anwendung <strong>der</strong> Ausnahmen und legt <strong>der</strong> Kommission<br />
jährlich einen Bericht über ihre Anwendung in <strong>der</strong> Praxis vor.<br />
3. Die zuständigen Behörden können entwe<strong>der</strong> von sich aus o<strong>der</strong> auf Antrag an<strong>der</strong>er<br />
zuständiger Behörden eine nach Absatz 1 gewährte Ausnahme zurücknehmen, wenn sie<br />
feststellen, dass die Ausnahme in einer Weise genutzt wird, die von ihrem ursprünglichen<br />
Zweck abweicht, o<strong>der</strong> wenn sie zu <strong>der</strong> Auffassung gelangen, dass die Ausnahme genutzt<br />
wird, um die in diesem Artikel festgeschriebenen Anfor<strong>der</strong>ungen zu umgehen.<br />
Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA und die an<strong>der</strong>en zuständigen Behörden<br />
von <strong>der</strong> Rücknahme einer Ausnahme und begründen dies ausführlich.<br />
4. Eine zuständige Behörde, die einen o<strong>der</strong> mehrerer Handelsplätze beaufsichtigt, an<br />
dem/denen eine Kategorie von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten,<br />
Emissionszertifikaten o<strong>der</strong> Derivaten gehandelt wird, kann die Pflichten gemäß Artikel 7<br />
vorübergehend aussetzen, wenn die Liquidität dieser Kategorie von Finanzinstrumenten<br />
unter einen vorgegebenen Schwellenwert fällt. Dieser vorgegebene Schwellenwert wird auf<br />
<strong>der</strong> Grundlage objektiver Kriterien, die für den Markt für das betreffende Finanzinstrument<br />
typisch sind, festgelegt. Eine solche vorübergehende Aussetzung ist auf <strong>der</strong> Website <strong>der</strong><br />
jeweils zuständigen Behörde bekanntzugeben.<br />
11007/13 as/AS/ij 47<br />
DGG 1B<br />
<strong>DE</strong>