DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
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Die Gewährung des Zugangs erfolgt zu einem angemessenen handelsüblichen Preis unter<br />
Berücksichtigung des Preises, zu dem einer an<strong>der</strong>en CCP, einem an<strong>der</strong>en Handelsplatz o<strong>der</strong><br />
einer damit verbundenen Person zu Clearing- und Handelszwecken <strong>der</strong> Zugang zur<br />
Benchmark gewährt wird, und zu denselben Bedingungen, zu denen die Rechte an geistigem<br />
Eigentum genehmigt werden. Von unterschiedlichen CCP, Handelsplätzen o<strong>der</strong> damit<br />
verbundenen Personen dürfen nur dann unterschiedliche Preise verlangt werden, wenn dies<br />
aus vertretbaren kommerziellen Gründen, wie etwa <strong>der</strong> gewünschten Menge o<strong>der</strong> des<br />
gewünschten Geltungs- o<strong>der</strong> Anwendungsbereichs, objektiv gerechtfertigt ist.<br />
1a (neu)<br />
Für Benchmarks, die bei Inkrafttreten <strong>der</strong> Verordnung bereits bestehen, gilt eine<br />
Übergangsfrist von drei Jahren, während <strong>der</strong>er ein Antrag auf eine Genehmigung<br />
abgelehnt werden kann. Die Frist beginnt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung.<br />
1b (neu)<br />
Wird nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine neue Benchmark entwickelt und<br />
liegen objektive Gründe für den Aufschub des Zugangs vor, so kann ein Antrag auf<br />
Erteilung einer Genehmigung für bis zu drei Jahre nach Beginn des Handels mit dem<br />
Finanzinstrument, auf das sich die Benchmark bezieht, o<strong>der</strong> nach dessen Zulassung zum<br />
Handel abgelehnt werden. Ist eine über Eigentumsrechte an einer neuen Benchmark<br />
verfügende Person Eigentümer einer bereits bestehenden Benchmark, so weist diese<br />
Person nach, dass die neue Benchmark im Vergleich zu einer entsprechenden<br />
bestehenden Benchmark folgende Kriterien kumulativ erfüllt:<br />
a) Die neue Benchmark ist keine bloße Kopie o<strong>der</strong> Anpassung einer entsprechenden<br />
bestehenden Benchmark, und die Methode <strong>der</strong> neuen Benchmark, einschließlich<br />
<strong>der</strong> zugrunde liegenden Daten, unterscheidet sich in wesentlicher Hinsicht von<br />
einer entsprechenden bestehenden Benchmark, und<br />
b) die neue Benchmark ist kein Ersatz für eine entsprechende bestehende<br />
Benchmark.<br />
2. Keine CCP, kein Handelsplatz und keine verbundene Einheit darf mit demjenigen, <strong>der</strong> eine<br />
Benchmark bereitstellt, eine Vereinbarung treffen, die folgende Auswirkungen haben<br />
würde:<br />
a) Hin<strong>der</strong>ung einer an<strong>der</strong>en CCP bzw. eines an<strong>der</strong>en Handelsplatzes am Zugang zu den<br />
in Absatz 1 genannten Informationen o<strong>der</strong> Rechten o<strong>der</strong><br />
b) Hin<strong>der</strong>ung einer an<strong>der</strong>en CCP bzw. eines an<strong>der</strong>en Handelsplatzes am Zugang zu <strong>der</strong><br />
in Absatz 1 genannten Genehmigung.<br />
11007/13 as/AS/ij 96<br />
DGG 1B<br />
<strong>DE</strong>