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DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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5. Damit die Überwachung des Handels im Rahmen dieser Ausnahmen auf verlässlicher<br />

Grundlage erfolgt und damit zuverlässig festgestellt werden kann, ob die in Absatz 1<br />

genannten Obergrenzen überschritten worden sind, werden die Betreiber von<br />

Handelsplätzen verpflichtet, Systeme und Verfahren einzurichten,<br />

i) die die Identifizierung aller Handelsgeschäfte ermöglichen, die an ihren Handelsplätzen<br />

unter diesen Ausnahmen getätigt worden sind, und<br />

ii) mit denen sichergestellt wird, dass <strong>der</strong> im Rahmen dieser Ausnahmen nach<br />

Absatz 1 Ziffer i zulässige Prozentsatz von Handelsgeschäften unter keinen Umständen<br />

überschritten wird.<br />

6. Der erste Zeitraum, für den die Handelsdaten durch die ESMA veröffentlicht werden und<br />

in dem <strong>der</strong> Handel mit einem Finanzinstrument unter diesen Ausnahmen zu überwachen<br />

ist, beginnt sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Unbeschadet des<br />

Artikels 4 Absatz 2a erhalten die zuständigen Behörden die Befugnis, die Anwendung<br />

dieser Ausnahmen ab dem Beginn <strong>der</strong> Anwendung dieser Verordnung und danach auf<br />

monatlicher Basis auszusetzen.<br />

7. Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, mit denen die<br />

Methode, einschließlich <strong>der</strong> Kennzeichnung <strong>der</strong> Geschäfte, festgelegt wird, mit <strong>der</strong> sie die<br />

Geschäftsdaten nach Absatz 4 zusammenstellt, berechnet und veröffentlicht, um das<br />

gesamte Handelsvolumen für jedes Finanzinstrument und die Prozentsätze <strong>der</strong><br />

Handelsgeschäfte, bei denen EU-weit und an den einzelnen Handelsplätzen von diesen<br />

Ausnahmen Gebrauch gemacht wird, genau zu bestimmen.<br />

Die ESMA legt <strong>der</strong> Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis<br />

zum [XXX] vor.<br />

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren gemäß den<br />

Artikeln 10 bis 14 <strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die in Unterabsatz 1 genannten<br />

technischen Regulierungsstandards zu erlassen.<br />

11007/13 as/AS/ij 42<br />

DGG 1B<br />

<strong>DE</strong>

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