DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
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(32a) (Neu) In <strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und<br />
Transaktionsregister werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen zwischen zentralen<br />
Gegenparteien (CCP) und Handelsplätzen diskriminierungsfreier Zugang für OTC-Derivate zu<br />
gewähren ist. In <strong>der</strong> genannten Verordnung werden OTC-Derivate als Derivate definiert, <strong>der</strong>en<br />
Ausführung nicht auf einem geregelten Markt o<strong>der</strong> auf einem Markt in Drittstaaten, <strong>der</strong> gemäß<br />
Artikel 19 Absatz 6 <strong>der</strong> Richtlinie 2004/39/EG als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen<br />
wird, erfolgt. Um Lücken o<strong>der</strong> Überschneidungen vorzubeugen und die Kohärenz zwischen <strong>der</strong><br />
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und <strong>der</strong> vorliegenden Verordnung sicherzustellen, gelten die in <strong>der</strong><br />
vorliegenden Verordnung festgelegten Anfor<strong>der</strong>ungen bezüglich des diskriminierungsfreien<br />
Zugangs zwischen CCP und Handelsplätzen für Derivate, die an geregelten Märkten o<strong>der</strong> an einem<br />
als einem geregelten Markt gleichwertig angesehenen Drittlandsmarkt im Einklang mit <strong>der</strong> [neuen<br />
MiFID] gehandelt werden, und für alle nicht-<strong>der</strong>ivativen Finanzinstrumente.<br />
(33) Handelsplätze sollten zudem verpflichtet werden, CCP, die an einem Handelsplatz<br />
ausgeführte Geschäfte clearen wollen, einen transparenten und diskriminierungsfreien Zugang, auch<br />
zu Datenströmen, zu gewähren. Dies sollte jedoch we<strong>der</strong> dazu führen, dass für das Clearing von<br />
Geschäften mit Derivaten Interoperabilitätsvereinbarungen erfor<strong>der</strong>lich sind, noch es sollte es zu<br />
einer Fragmentierung <strong>der</strong> Liquidität führen, die <strong>der</strong>gestalt ist, dass das reibungslose und<br />
ordnungsgemäße Funktionieren <strong>der</strong> Märkte gefährdet wäre. Der Zugang sollte von einem<br />
Handelsplatz nur dann verweigert werden, wenn bestimmte in technischen Regulierungsstandards<br />
festgelegte Zugangskriterien nicht erfüllt sind. In Bezug auf börsengehandelte Derivate wäre es<br />
nicht angemessen, kleineren Handelsplätzen – insbeson<strong>der</strong>e solchen, die in enger Verbindung zu<br />
CCP stehen – vorzuschreiben, dass sie Anfor<strong>der</strong>ungen hinsichtlich des diskriminierungsfreien<br />
Zugangs umgehend genügen müssen, wenn sie die technischen Fähigkeiten, um unter gleichen<br />
Ausgangsbedingungen wie die Mehrheit <strong>der</strong> Nachhandelsinfrastukturen am Markt tätig zu werden,<br />
noch nicht erworben haben. Daher sollten Handelsplätze, die die betreffende Schwelle<br />
unterschreiten, die Möglichkeit haben, sich selbst und damit auch die mit ihnen assoziierten CCP<br />
von den Anfor<strong>der</strong>ungen hinsichtlich des diskriminierungsfreien Zugangs in Bezug auf<br />
börsengehandelte Derivate für einen Zeitraum von drei Jahren auszunehmen – mit <strong>der</strong> Option auf<br />
anschließende Verlängerungen. Entscheidet sich ein Handelsplatz jedoch dafür, sich selbst<br />
auszunehmen, so kann er die Zugangsrechte zu einer CCP gemäß dieser Verordnung während <strong>der</strong><br />
Laufzeit dieser Ausnahme nicht in Anspruch nehmen. Darüber hinaus kann eine CCP, die in enger<br />
Verbindung zu diesem Handelsplatz steht, während <strong>der</strong> Laufzeit <strong>der</strong> Ausnahme die Zugangsrechte<br />
zu einem Handelsplatz gemäß dieser Verordnung ebenfalls nicht in Anspruch nehmen.<br />
11007/13 as/AS/ij 18<br />
DGG 1B<br />
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