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DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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Diese Durchführungsrechtsakte werden nach Maßgabe des in Artikel 42 genannten<br />

Prüfverfahrens erlassen.<br />

3. Ein Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 bewirkt, dass die in<br />

den Artikeln 24 und 25 vorgesehenen Pflichten <strong>der</strong> Gegenparteien, die ein Geschäft im<br />

Rahmen dieser Verordnung abschließen, nur dann als erfüllt gelten, wenn mindestens eine<br />

<strong>der</strong> Gegenparteien in dem betreffenden Drittland nie<strong>der</strong>gelassen ist und die Gegenparteien<br />

die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen dieses Drittlandes befolgen.<br />

4. Die Kommission überwacht in Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> ESMA die wirksame Umsetzung<br />

<strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen, die den in den Artikeln 24 und 25 festgelegten Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

gleichwertig sind, durch die Drittlän<strong>der</strong>, für die ein Durchführungsrechtsakt über die<br />

Gleichwertigkeit erlassen worden ist, und erstattet dem Europäischen Parlament und dem<br />

Rat regelmäßig und mindestens einmal jährlich Bericht.<br />

Sofern aus diesem Bericht hervorgeht, dass ein erheblicher Fehler o<strong>der</strong> erhebliche<br />

Inkohärenz bei <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Gleichwertigkeitsanfor<strong>der</strong>ungen durch<br />

Drittstaatsbehörden vorliegt, kann die Kommission innerhalb von 30 Kalen<strong>der</strong>tagen nach<br />

Vorlage des Berichts die Anerkennung <strong>der</strong> Gleichwertigkeit des betreffenden<br />

Rechtsrahmens des Drittstaats zurücknehmen. Wird ein Durchführungsrechtsakt über die<br />

Gleichwertigkeit zurückgenommen, so unterliegen die Geschäfte <strong>der</strong> Gegenparteien<br />

automatisch wie<strong>der</strong> allen in Artikel 24 und 25 vorgesehenen Anfor<strong>der</strong>ungen dieser<br />

Verordnung.<br />

Artikel 27<br />

Verzeichnis von <strong>der</strong> Handelspflicht unterliegenden Derivaten<br />

Die ESMA veröffentlicht und aktualisiert auf ihrer Website ein Verzeichnis, in dem in<br />

erschöpfen<strong>der</strong> und eindeutiger Weise die Derivate aufgelistet werden, die <strong>der</strong> Handelspflicht an den<br />

in Artikel 24 Absatz 1 genannten Handelsplätzen unterliegen, sowie die Handelsplätze, an denen sie<br />

zum Handel zugelassen sind bzw. gehandelt werden, und den Zeitpunkt, ab dem die Handelspflicht<br />

wirksam wird.<br />

11007/13 as/AS/ij 86<br />

DGG 1B<br />

<strong>DE</strong>

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