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DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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Sie können Aufträge jedoch in begründeten Fällen zu besseren Kursen ausführen, sofern<br />

diese Kurse innerhalb einer veröffentlichten, marktnahen Bandbreite liegen.<br />

7. Systematische Internalisierer unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Artikels, wenn sie<br />

Geschäfte mit einem Volumen tätigen, das den für das Instrument gemäß Artikel 8 Absatz 5<br />

Buchstabe c ermittelten typischen Geschäftsumfang übersteigt.<br />

Artikel 18<br />

Überwachung durch die ESMA<br />

1. Die zuständigen Behörden und die ESMA überwachen die Anwendung von Artikel 17 im<br />

Hinblick auf das Volumen, in dem Kursofferten Kunden von Wertpapierfirmen und an<strong>der</strong>en<br />

Marktteilnehmern in Bezug auf die sonstige Handelstätigkeit <strong>der</strong> Firma zur Verfügung<br />

gestellt werden, sowie den Grad, in dem die Kursofferten die vorherrschenden<br />

Marktbedingungen für Geschäfte mit denselben o<strong>der</strong> ähnlichen Instrumenten wi<strong>der</strong>spiegeln,<br />

die an einem Handelsplatz abgewickelt werden. Zwei Jahre nach Inkrafttreten berichtet die<br />

ESMA <strong>der</strong> Kommission über die Anwendung von Artikel 17. Im Falle umfangreicher<br />

Kursofferten und einer erheblichen Handelstätigkeit knapp über dem in Artikel 17 Absatz 3<br />

genannten Schwellenwert o<strong>der</strong> außerhalb <strong>der</strong> vorherrschenden Marktbedingungen erstattet<br />

die ESMA <strong>der</strong> Kommission vor dieser Frist Bericht.<br />

2. Die Kommission erlässt Maßnahmen in Form delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 41 zur<br />

Festlegung des in Artikel 17 Absatz 3 genannten Volumens, in dem eine Wertpapierfirma<br />

Geschäfte mit an<strong>der</strong>en Kunden betreiben kann, denen eine Kursofferte zur Verfügung<br />

gestellt wurde. Das für das Instrument typische Volumen wird gemäß den in Artikel 8<br />

Absatz 5 Buchstabe c festgelegten Kriterien ermittelt.<br />

3. Die ESMA erarbeitet Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen präzisiert<br />

wird, was unter "angemessenen kaufmännischen Bedingungen" für die Veröffentlichung<br />

von Kursofferten im Sinne von Artikel 17 Absatz 5 zu verstehen ist.<br />

Die ESMA legt <strong>der</strong> Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum<br />

[...] vor.<br />

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren <strong>der</strong> Artikel 10 bis 14<br />

<strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die in Unterabsatz 1 genannten technischen<br />

Regulierungsstandards zu erlassen.<br />

11007/13 as/AS/ij 62<br />

DGG 1B<br />

<strong>DE</strong>

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