DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
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Sie können Aufträge jedoch in begründeten Fällen zu besseren Kursen ausführen, sofern<br />
diese Kurse innerhalb einer veröffentlichten, marktnahen Bandbreite liegen.<br />
7. Systematische Internalisierer unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Artikels, wenn sie<br />
Geschäfte mit einem Volumen tätigen, das den für das Instrument gemäß Artikel 8 Absatz 5<br />
Buchstabe c ermittelten typischen Geschäftsumfang übersteigt.<br />
Artikel 18<br />
Überwachung durch die ESMA<br />
1. Die zuständigen Behörden und die ESMA überwachen die Anwendung von Artikel 17 im<br />
Hinblick auf das Volumen, in dem Kursofferten Kunden von Wertpapierfirmen und an<strong>der</strong>en<br />
Marktteilnehmern in Bezug auf die sonstige Handelstätigkeit <strong>der</strong> Firma zur Verfügung<br />
gestellt werden, sowie den Grad, in dem die Kursofferten die vorherrschenden<br />
Marktbedingungen für Geschäfte mit denselben o<strong>der</strong> ähnlichen Instrumenten wi<strong>der</strong>spiegeln,<br />
die an einem Handelsplatz abgewickelt werden. Zwei Jahre nach Inkrafttreten berichtet die<br />
ESMA <strong>der</strong> Kommission über die Anwendung von Artikel 17. Im Falle umfangreicher<br />
Kursofferten und einer erheblichen Handelstätigkeit knapp über dem in Artikel 17 Absatz 3<br />
genannten Schwellenwert o<strong>der</strong> außerhalb <strong>der</strong> vorherrschenden Marktbedingungen erstattet<br />
die ESMA <strong>der</strong> Kommission vor dieser Frist Bericht.<br />
2. Die Kommission erlässt Maßnahmen in Form delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 41 zur<br />
Festlegung des in Artikel 17 Absatz 3 genannten Volumens, in dem eine Wertpapierfirma<br />
Geschäfte mit an<strong>der</strong>en Kunden betreiben kann, denen eine Kursofferte zur Verfügung<br />
gestellt wurde. Das für das Instrument typische Volumen wird gemäß den in Artikel 8<br />
Absatz 5 Buchstabe c festgelegten Kriterien ermittelt.<br />
3. Die ESMA erarbeitet Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen präzisiert<br />
wird, was unter "angemessenen kaufmännischen Bedingungen" für die Veröffentlichung<br />
von Kursofferten im Sinne von Artikel 17 Absatz 5 zu verstehen ist.<br />
Die ESMA legt <strong>der</strong> Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum<br />
[...] vor.<br />
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren <strong>der</strong> Artikel 10 bis 14<br />
<strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die in Unterabsatz 1 genannten technischen<br />
Regulierungsstandards zu erlassen.<br />
11007/13 as/AS/ij 62<br />
DGG 1B<br />
<strong>DE</strong>