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DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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In Ausnahmefällen, in denen die zuständige Behörde dringende Maßnahmen nach diesem<br />

Artikel für erfor<strong>der</strong>lich hält, um Schaden, <strong>der</strong> aufgrund <strong>der</strong> Finanzinstrumente, <strong>der</strong><br />

Finanzpraxis o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Finanztätigkeit nach Buchstabe a entstehen könnte, abzuwenden, kann<br />

sie nach schriftlicher Mitteilung an alle an<strong>der</strong>en zuständigen Behörden und an die ESMA,<br />

die mindestens [24 Stunden] vor dem geplanten Inkrafttreten <strong>der</strong> Maßnahme erfolgen muss,<br />

tätig werden, sofern alle in diesem Artikel festgelegten Kriterien erfüllt sind und außerdem<br />

eindeutig nachgewiesen ist, dass eine Notifikationsfrist von einem Monat es nicht erlauben<br />

würde, den konkreten Bedenken o<strong>der</strong> <strong>der</strong> konkreten Gefahr in geeigneter Weise zu<br />

begegnen.<br />

4. Die zuständige Behörde gibt auf ihrer Website jeden Beschluss zur Verhängung eines<br />

Verbots o<strong>der</strong> einer Beschränkung nach Absatz 1 bekannt. In <strong>der</strong> entsprechenden Mitteilung<br />

werden die Einzelheiten des Verbots o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Beschränkung erläutert und ein Zeitpunkt<br />

nach <strong>der</strong> Veröffentlichung <strong>der</strong> Mitteilung genannt, zu dem die Maßnahmen wirksam<br />

werden, sowie die Nachweise, aufgrund <strong>der</strong>en sie von <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> Bedingungen nach<br />

Absatz 2 überzeugt ist. Das Verbot o<strong>der</strong> die Beschränkung gelten nur für Maßnahmen, die<br />

nach <strong>der</strong> Veröffentlichung <strong>der</strong> Mitteilung ergriffen wurden.<br />

5. Die zuständige Behörde kann ein Verbot o<strong>der</strong> eine Beschränkung wi<strong>der</strong>rufen, wenn die<br />

Bedingungen nach Absatz 2 nicht mehr gelten.<br />

6. Die Kommission nimmt Maßnahmen in Form delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 41 an,<br />

in denen die Kriterien und Faktoren spezifiziert werden, die von den zuständigen Behörden<br />

bei <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> Tatsache zu berücksichtigen sind, wann erhebliche Bedenken<br />

hinsichtlich des Anlegerschutzes gegeben sind o<strong>der</strong> eine Gefahr für das ordnungsgemäße<br />

Funktionieren und die Integrität <strong>der</strong> Finanz- o<strong>der</strong> Rohstoffmärkte o<strong>der</strong> aber die Stabilität des<br />

gesamten Finanzsystems in <strong>der</strong> Union o<strong>der</strong> eines Teils davon im Sinne von Absatz 2<br />

Buchstabe a droht.<br />

Diese Kriterien und Faktoren schließen unter an<strong>der</strong>em Folgendes ein:<br />

a) den Grad <strong>der</strong> Komplexität eines Finanzinstruments und den Bezug zu <strong>der</strong> Art von<br />

Kunden, an die es vermarktet und verkauft wird,<br />

b) das Volumen o<strong>der</strong> den Nominalwert bei Ausgabe eines Finanzinstruments,<br />

c) den Innovationsgrad eines Finanzinstruments, einer Finanztätigkeit o<strong>der</strong> einer<br />

Finanzpraxis,<br />

d) den Leverage-Effekt eines Finanzprodukts o<strong>der</strong> einer Finanzpraxis.<br />

11007/13 as/AS/ij 102<br />

DGG 1B<br />

<strong>DE</strong>

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