DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
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In Ausnahmefällen, in denen die zuständige Behörde dringende Maßnahmen nach diesem<br />
Artikel für erfor<strong>der</strong>lich hält, um Schaden, <strong>der</strong> aufgrund <strong>der</strong> Finanzinstrumente, <strong>der</strong><br />
Finanzpraxis o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Finanztätigkeit nach Buchstabe a entstehen könnte, abzuwenden, kann<br />
sie nach schriftlicher Mitteilung an alle an<strong>der</strong>en zuständigen Behörden und an die ESMA,<br />
die mindestens [24 Stunden] vor dem geplanten Inkrafttreten <strong>der</strong> Maßnahme erfolgen muss,<br />
tätig werden, sofern alle in diesem Artikel festgelegten Kriterien erfüllt sind und außerdem<br />
eindeutig nachgewiesen ist, dass eine Notifikationsfrist von einem Monat es nicht erlauben<br />
würde, den konkreten Bedenken o<strong>der</strong> <strong>der</strong> konkreten Gefahr in geeigneter Weise zu<br />
begegnen.<br />
4. Die zuständige Behörde gibt auf ihrer Website jeden Beschluss zur Verhängung eines<br />
Verbots o<strong>der</strong> einer Beschränkung nach Absatz 1 bekannt. In <strong>der</strong> entsprechenden Mitteilung<br />
werden die Einzelheiten des Verbots o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Beschränkung erläutert und ein Zeitpunkt<br />
nach <strong>der</strong> Veröffentlichung <strong>der</strong> Mitteilung genannt, zu dem die Maßnahmen wirksam<br />
werden, sowie die Nachweise, aufgrund <strong>der</strong>en sie von <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> Bedingungen nach<br />
Absatz 2 überzeugt ist. Das Verbot o<strong>der</strong> die Beschränkung gelten nur für Maßnahmen, die<br />
nach <strong>der</strong> Veröffentlichung <strong>der</strong> Mitteilung ergriffen wurden.<br />
5. Die zuständige Behörde kann ein Verbot o<strong>der</strong> eine Beschränkung wi<strong>der</strong>rufen, wenn die<br />
Bedingungen nach Absatz 2 nicht mehr gelten.<br />
6. Die Kommission nimmt Maßnahmen in Form delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 41 an,<br />
in denen die Kriterien und Faktoren spezifiziert werden, die von den zuständigen Behörden<br />
bei <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> Tatsache zu berücksichtigen sind, wann erhebliche Bedenken<br />
hinsichtlich des Anlegerschutzes gegeben sind o<strong>der</strong> eine Gefahr für das ordnungsgemäße<br />
Funktionieren und die Integrität <strong>der</strong> Finanz- o<strong>der</strong> Rohstoffmärkte o<strong>der</strong> aber die Stabilität des<br />
gesamten Finanzsystems in <strong>der</strong> Union o<strong>der</strong> eines Teils davon im Sinne von Absatz 2<br />
Buchstabe a droht.<br />
Diese Kriterien und Faktoren schließen unter an<strong>der</strong>em Folgendes ein:<br />
a) den Grad <strong>der</strong> Komplexität eines Finanzinstruments und den Bezug zu <strong>der</strong> Art von<br />
Kunden, an die es vermarktet und verkauft wird,<br />
b) das Volumen o<strong>der</strong> den Nominalwert bei Ausgabe eines Finanzinstruments,<br />
c) den Innovationsgrad eines Finanzinstruments, einer Finanztätigkeit o<strong>der</strong> einer<br />
Finanzpraxis,<br />
d) den Leverage-Effekt eines Finanzprodukts o<strong>der</strong> einer Finanzpraxis.<br />
11007/13 as/AS/ij 102<br />
DGG 1B<br />
<strong>DE</strong>