DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
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(16a) [neu] Während ein OTF ein System ist, in dem Kauf- und Verkaufsinteressen einer Vielzahl<br />
Dritter interagieren, sollte es systematischen Internalisierern nicht gestattet sein, Kauf- und<br />
Verkaufsinteressen Dritter zusammenzuführen. So sollte beispielsweise eine sogenannte<br />
Single-Dealer-Plattform, bei <strong>der</strong> <strong>der</strong> Handel immer mit einer einzigen Wertpapierfirma abgewickelt<br />
wird, als systematischer Internalisierer gelten, sofern die in dieser Verordnung enthaltenen<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen eingehalten würden. Hingegen sollte eine sogenannte Multi-Dealer-Plattform, auf<br />
<strong>der</strong> viele Händler für dasselbe Finanzinstrument interagieren, nicht als systematischer Internalisierer<br />
gelten.<br />
(17) Systematische Internalisierer können entsprechend ihrer Geschäftspolitik und in objektiver,<br />
nichtdiskriminieren<strong>der</strong> Weise entscheiden, welchen Kunden sie Zugang zu ihren Kursofferten<br />
geben, indem sie zwischen Kundenkategorien unterscheiden. Systematische Internalisierer sollten<br />
nicht verpflichtet sein, verbindliche Kursofferten zu veröffentlichen, Kundenaufträge auszuführen<br />
und Zugang zu ihren Kursofferten im Zusammenhang mit Geschäften mit<br />
Eigenkapitalinstrumenten, die über die Standardmarktgröße hinausgehen, und im Zusammenhang<br />
mit Geschäften mit Nichteigenkapitalinstrumenten, die über das für das Instrument typische<br />
Geschäftsvolumen hinausgehen, zu geben. Systematische Internalisierer müssen sich von den für<br />
sie zuständigen Behörden dahin gehend überprüfen lassen, ob sie den Pflichten eines<br />
systematischen Internalisierers nachkommen.<br />
(18) Mit dieser Verordnung wird nicht beabsichtigt, die Anwendung von Vorhandelstransparenzanfor<strong>der</strong>ungen<br />
auf OTC-Geschäfte vorzuschreiben, zu <strong>der</strong>en Merkmalen gehört, dass sie auf nicht<br />
systematische Weise, ad hoc, unregelmäßig und selten stattfinden, zwischen geeigneten o<strong>der</strong><br />
professionellen Gegenparteien ausgeführt werden und Teil einer Geschäftsbeziehung sind, für die<br />
ihrerseits über die Standardmarktgröße hinausgehende Geschäfte typisch sind, und dass die<br />
Geschäfte außerhalb <strong>der</strong> von <strong>der</strong> betreffenden Wertpapierfirma für ihre Geschäftstätigkeit als<br />
systematischer Internalisierer üblicherweise verwendeten Systeme ausgeführt werden.<br />
(19) Marktdaten sollten für die Nutzer leicht zugänglich sein, und zwar in möglichst stark<br />
disaggregierter Form, damit Anleger und Datendienstleister auf weitgehend maßgeschnei<strong>der</strong>te<br />
Datenlösungen zurückgreifen können. Daher sollten Vor- und Nachhandelstransparenzdaten in<br />
"ungebündelter" Form veröffentlicht werden, so dass für die Marktteilnehmer die durch den Erwerb<br />
von Daten entstehenden Kosten reduziert werden.<br />
11007/13 as/AS/ij 11<br />
DGG 1B<br />
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