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DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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(16a) [neu] Während ein OTF ein System ist, in dem Kauf- und Verkaufsinteressen einer Vielzahl<br />

Dritter interagieren, sollte es systematischen Internalisierern nicht gestattet sein, Kauf- und<br />

Verkaufsinteressen Dritter zusammenzuführen. So sollte beispielsweise eine sogenannte<br />

Single-Dealer-Plattform, bei <strong>der</strong> <strong>der</strong> Handel immer mit einer einzigen Wertpapierfirma abgewickelt<br />

wird, als systematischer Internalisierer gelten, sofern die in dieser Verordnung enthaltenen<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen eingehalten würden. Hingegen sollte eine sogenannte Multi-Dealer-Plattform, auf<br />

<strong>der</strong> viele Händler für dasselbe Finanzinstrument interagieren, nicht als systematischer Internalisierer<br />

gelten.<br />

(17) Systematische Internalisierer können entsprechend ihrer Geschäftspolitik und in objektiver,<br />

nichtdiskriminieren<strong>der</strong> Weise entscheiden, welchen Kunden sie Zugang zu ihren Kursofferten<br />

geben, indem sie zwischen Kundenkategorien unterscheiden. Systematische Internalisierer sollten<br />

nicht verpflichtet sein, verbindliche Kursofferten zu veröffentlichen, Kundenaufträge auszuführen<br />

und Zugang zu ihren Kursofferten im Zusammenhang mit Geschäften mit<br />

Eigenkapitalinstrumenten, die über die Standardmarktgröße hinausgehen, und im Zusammenhang<br />

mit Geschäften mit Nichteigenkapitalinstrumenten, die über das für das Instrument typische<br />

Geschäftsvolumen hinausgehen, zu geben. Systematische Internalisierer müssen sich von den für<br />

sie zuständigen Behörden dahin gehend überprüfen lassen, ob sie den Pflichten eines<br />

systematischen Internalisierers nachkommen.<br />

(18) Mit dieser Verordnung wird nicht beabsichtigt, die Anwendung von Vorhandelstransparenzanfor<strong>der</strong>ungen<br />

auf OTC-Geschäfte vorzuschreiben, zu <strong>der</strong>en Merkmalen gehört, dass sie auf nicht<br />

systematische Weise, ad hoc, unregelmäßig und selten stattfinden, zwischen geeigneten o<strong>der</strong><br />

professionellen Gegenparteien ausgeführt werden und Teil einer Geschäftsbeziehung sind, für die<br />

ihrerseits über die Standardmarktgröße hinausgehende Geschäfte typisch sind, und dass die<br />

Geschäfte außerhalb <strong>der</strong> von <strong>der</strong> betreffenden Wertpapierfirma für ihre Geschäftstätigkeit als<br />

systematischer Internalisierer üblicherweise verwendeten Systeme ausgeführt werden.<br />

(19) Marktdaten sollten für die Nutzer leicht zugänglich sein, und zwar in möglichst stark<br />

disaggregierter Form, damit Anleger und Datendienstleister auf weitgehend maßgeschnei<strong>der</strong>te<br />

Datenlösungen zurückgreifen können. Daher sollten Vor- und Nachhandelstransparenzdaten in<br />

"ungebündelter" Form veröffentlicht werden, so dass für die Marktteilnehmer die durch den Erwerb<br />

von Daten entstehenden Kosten reduziert werden.<br />

11007/13 as/AS/ij 11<br />

DGG 1B<br />

<strong>DE</strong>

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