DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
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HABEN FOLGEN<strong>DE</strong> VERORDNUNG ERLASSEN:<br />
TITEL I<br />
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN<br />
Artikel 1<br />
Gegenstand und Anwendungsbereich<br />
1. Mit dieser Verordnung werden einheitliche Anfor<strong>der</strong>ungen festgelegt in Bezug auf<br />
a) die Veröffentlichung von Handelsdaten;<br />
b) die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden;<br />
c) den Handel mit Derivaten an organisierten Handelsplätzen;<br />
d) den diskriminierungsfreien Zugang zum Clearing sowie zum Handel mit Benchmarks;<br />
e) Produktintervention und Befugnisse seitens <strong>der</strong> zuständigen Behörden sowie <strong>der</strong> ESMA und<br />
Befugnisse <strong>der</strong> ESMA im Hinblick auf Kontrollen des Positionsmanagements und<br />
Positionsbeschränkungen.<br />
2. Diese Verordnung findet auf nach <strong>der</strong> Richtlinie [neue MiFID] zugelassene<br />
Wertpapierfirmen und nach <strong>der</strong> Richtlinie 2006/48/EG zugelassene Kreditinstitute im<br />
Hinblick auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und/o<strong>der</strong> Anlagetätigkeiten<br />
sowie auf geregelte Märkte Anwendung.<br />
3. Titel V dieser Verordnung findet ebenfalls auf alle finanziellen Gegenparteien im Sinne von<br />
Artikel 2 Absatz 8 sowie alle nichtfinanziellen Gegenparteien im Sinne von Artikel 2<br />
Absatz 9 <strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Anwendung.<br />
4. Titel VI dieser Verordnung findet auch auf zentrale Gegenparteien und Personen mit<br />
Eigentumsrechten an Benchmarks Anwendung.<br />
11007/13 as/AS/ij 25<br />
DGG 1B<br />
<strong>DE</strong>