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DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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(10) Der Handel mit Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und vergleichbaren<br />

– nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen – Finanzinstrumenten findet<br />

weitgehend auf dieselbe Weise statt und dient einem nahezu identischen wirtschaftlichen Zweck<br />

wie <strong>der</strong> Handel mit Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Der<br />

Geltungsbereich <strong>der</strong> Transparenzvorschriften, die auf zum Handel an geregelten Märkten<br />

zugelassene Aktien anwendbar sind, sollte daher auf die genannten Instrumente ausgeweitet<br />

werden.<br />

(11) Die Notwendigkeit von Ausnahmeregelungen, die im Interesse eines effizienten<br />

Funktionierens <strong>der</strong> Märkte Abweichungen von den Vorhandelstransparenzvorschriften zulassen,<br />

wird zwar grundsätzlich anerkannt, doch müssen die <strong>der</strong>zeit für Aktien geltenden<br />

Ausnahmebestimmungen gemäß <strong>der</strong> Richtlinie 2004/39/EG und <strong>der</strong> Verordnung (EG)<br />

Nr. 1287/2006 vom 10. August 2006 zur Durchführung <strong>der</strong> Richtlinie 2004/39/EG des<br />

Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für<br />

Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von<br />

Finanzinstrumenten und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie 1 eingehend daraufhin<br />

geprüft werden, ob sie, was ihren Anwendungsbereich und die anwendbaren Bedingungen betrifft,<br />

nach wie vor angemessen sind.<br />

Um eine einheitliche Anwendung <strong>der</strong> Ausnahmen von den Vorhandelstransparenzanfor<strong>der</strong>ungen<br />

bei Aktien und letztlich auch an<strong>der</strong>en, vergleichbaren Instrumenten und Nichteigenkapitalprodukten<br />

für spezifische Marktmodelle und spezifische Auftragsarten und -volumina zu gewährleisten, sollte<br />

die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) bewerten, ob individuelle<br />

Anträge auf Anwendung einer Ausnahme mit dieser Verordnung und künftigen delegierten<br />

Rechtsakten vereinbar sind.<br />

Die von <strong>der</strong> ESMA vorgenommene Bewertung sollte in Form einer Stellungnahme nach Artikel 29<br />

<strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgehalten werden. Außerdem sollten die bereits geltenden<br />

Ausnahmen für Aktien innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens von <strong>der</strong> ESMA überprüft und<br />

nach demselben Verfahren daraufhin bewertet werden, ob sie noch im Einklang mit den<br />

Vorschriften dieser Verordnung und künftiger delegierter Rechtsakte stehen.<br />

(12) Alle Handelsplätze, namentlich geregelte Märkte, MTF und OTF, sollten transparente und<br />

nicht diskriminierende Regeln für den Zugang zu den Märkten bzw. Systemen festlegen und <strong>der</strong><br />

Betreiber eines OTF sollte in transparenter und nichtdiskriminieren<strong>der</strong> Weise regeln, welche<br />

Kunden Zugang zu dem OTF haben.<br />

1<br />

ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1.<br />

11007/13 as/AS/ij 8<br />

DGG 1B<br />

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