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gwf Wasser/Abwasser Wasserzähler auf dem Prüfstand (Vorschau)

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| FOKUS<br />

|<br />

IFAT Sonderteil<br />

Beratung der <strong>Wasser</strong>wirtschaft an den<br />

Schnittstellen von Recht und Technik<br />

Die Bereiche der <strong>Wasser</strong>versorgung<br />

und <strong>Abwasser</strong>beseitigung<br />

sind klar durch „die Technik“<br />

dominiert – das muss auch so sein.<br />

Schließlich bilden die technischen<br />

Anlagen und ihr Zustand die wesentliche<br />

Grundlage dafür, dass<br />

hierzulande die <strong>Wasser</strong>versorgung<br />

und die <strong>Abwasser</strong>beseitigung <strong>auf</strong><br />

qualitativ sehr hohem Niveau erfolgen.<br />

Aber auch diese sehr technisch<br />

geprägten Gebiete sind in einen<br />

Rechtsrahmen eingebettet. Die<br />

Rechtsfragen, die sich Monteuren,<br />

Meistern, Technikern und Ingenieuren<br />

stellen, betreffen häufig das<br />

Tagesgeschäft. Wenn sie vor Ort in<br />

Kontakt zu den Kunden treten, müssen<br />

sie beispielsweise darüber entscheiden,<br />

ob sie das Grundstück eines<br />

Kunden betreten dürfen, wo ein<br />

Hausanschluss verlegt wird und<br />

welche Arbeiten der Kunde selbst<br />

vornehmen muss oder darf. Zugleich<br />

haben technische Maßnahmen<br />

oft unmittelbare Auswirkungen<br />

für die Kunden und bergen daher<br />

besondere Haftungsrisiken. So<br />

beschäftigen beispielsweise die folgenden<br />

Themen vorrangig die Mitarbeiter<br />

des technischen Bereichs:<br />

A. <strong>Wasser</strong>hausanschlüsse<br />

Rund um die Herstellung und Änderung<br />

von Hausanschlüssen stellt<br />

meist weniger die Technik, sondern<br />

der Kunde die technischen Mitarbeiter<br />

vor Herausforderungen.<br />

Bei Errichtung eines Gebäudes<br />

denkt der Bauherr an vieles, aber<br />

selten an die (technischen) Bedürfnisse<br />

seines Versorgungsunternehmens.<br />

Zwar schreiben die technischen<br />

Regeln vor, dass Anschlussleitungen<br />

möglichst geradlinig,<br />

rechtwinklig zur Grundstücksgrenze<br />

und <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> kürzesten Wege von<br />

der Versorgungsleitung zum Gebäude<br />

zu führen sind. Oftmals fällt<br />

die Planung des Bauherrn aber anders<br />

aus – so sieht dieser nicht selten<br />

die Einführung der Hausanschlussleitung<br />

<strong>auf</strong> der Rückseite des<br />

Gebäudes vor. Was tun – die Hausanschlussleitung<br />

um das Gebäude<br />

herumführen oder <strong>auf</strong> der regelkonformen<br />

Verlegung bestehen? Nur<br />

Letzteres kann empfohlen werden.<br />

Je länger die Hausanschlussleitung,<br />

um so kostenintensiver ist das für<br />

den <strong>Wasser</strong>versorger; schließlich<br />

trägt in der Regel er die Unterhaltungslast<br />

und muss im Fall einer<br />

Leckage die Reparatur finanzieren.<br />

Dennoch wurden und werden<br />

oftmals die Hausanschlüsse aus Gefälligkeit<br />

um das Gebäude herumverlegt<br />

und <strong>auf</strong> der Rückseite in<br />

dasselbe eingeführt. Entschließt<br />

sich der <strong>Wasser</strong>versorger zu einem<br />

späteren Zeitpunkt, z. B. wenn die<br />

Anschlussleitung erneuert werden<br />

muss, diese nunmehr in einer geänderten<br />

Trasse in das Gebäude einzuführen,<br />

so kommt es nicht selten zu<br />

Auseinandersetzungen darüber, ob<br />

er dies darf, inwieweit der Kunde an<br />

der Entscheidung zu beteiligen ist<br />

und wer die Kosten tragen muss.<br />

Die Kosten der Hausanschlussverlegung<br />

unterfallen im Regelfall der<br />

Unterhaltungspflicht des <strong>Wasser</strong>versorgers.<br />

Wird durch die geänderte<br />

Trassenführung die Anpassung<br />

der Kundenanlage erforderlich, so<br />

hat die hieraus resultierenden Kosten<br />

aber grundsätzlich der Kunde zu<br />

tragen.<br />

B. Löschwasserversorgung<br />

Im Regelfall ist nach den landesrechtlichen<br />

Vorgaben die Löschwasserversorgung<br />

als Teil des Brandschutzes<br />

eine von der öffentlichen<br />

(Trink-)<strong>Wasser</strong>versorgung zu unterscheidende,<br />

selbstständige kommunale<br />

Aufgabe (Ausnahmen: Rheinland-Pfalz<br />

und Baden-Württemberg).<br />

Schließt eine Kommune mit<br />

ihrem örtlichen <strong>Wasser</strong>versorger einen<br />

<strong>Wasser</strong>konzessionsvertrag, betrifft<br />

dieser daher grundsätzlich nur<br />

die Versorgung der Bevölkerung mit<br />

Trinkwasser. Eine darüber hinausgehende<br />

Pflicht, dieses Trinkwasser, das<br />

sich in den <strong>Wasser</strong>versorgungsanlagen<br />

befindet, auch zu Löschzwecken zur<br />

Verfügung zu stellen, besteht nur<br />

dann, wenn eine entsprechende<br />

vertragliche Regelung das vorsieht.<br />

Ist die Frage der Löschwasserversorgung<br />

zumindest im Verhältnis<br />

zur Kommune geklärt, so verbleiben<br />

Schwierigkeiten im Umgang<br />

mit Kunden, welche private Löschwasseranlagen<br />

an die öffentliche<br />

<strong>Wasser</strong>versorgung anschließen wollen.<br />

Vor allem „große“ Kunden (Industrie,<br />

Gewerbe, Krankenhäuser<br />

etc.) werden <strong>auf</strong>grund baurechtlicher<br />

Vorschriften im Rahmen des<br />

Brandschutzes oft zur privaten<br />

Löschwasservorhaltung verpflichtet.<br />

Um dieser Pflicht nachzukommen,<br />

kann der Kunde entweder eine<br />

eigene Löschwasservorhaltung errichten,<br />

beispielsweise in Form<br />

eines Löschwasserspeichers, oder<br />

er kann mit <strong>dem</strong> örtlichen <strong>Wasser</strong>versorger<br />

eine Vereinbarung treffen,<br />

dass dieser ihm die benötigten <strong>Wasser</strong>mengen<br />

vorhält. Die Vorhaltung<br />

der entsprechenden <strong>Wasser</strong>mengen<br />

bedarf nicht selten einer Hausanschlussleitung<br />

und eines <strong>Wasser</strong>zählers,<br />

deren Dimensionierung sich<br />

am Löschwasserbedarf orientiert und<br />

nicht am eigentlichen Trinkwasserbedarf.<br />

Hieraus ergeben sich hygienische,<br />

haftungs- und auch eichrechtliche<br />

Probleme, die zu klären sind.<br />

C. <strong>Abwasser</strong>abgabe<br />

Auch die modernste Kläranlage<br />

kommt um die <strong>Abwasser</strong>abgabe<br />

nicht herum. Die <strong>Abwasser</strong>abgabe ist<br />

eine Lenkungsabgabe – ihre Höhe<br />

richtet sich unmittelbar danach, wie<br />

belastet das <strong>Abwasser</strong> ist, das in ein<br />

Gewässer eingeleitet wird. Die <strong>Abwasser</strong>abgabe<br />

knüpft an die wasserrechtliche<br />

Gestattung an, die Voraussetzung<br />

für jede <strong>Abwasser</strong> einleitung<br />

April 2014<br />

378 <strong>gwf</strong>-<strong>Wasser</strong> <strong>Abwasser</strong>

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