gwf Wasser/Abwasser Wasserzähler auf dem Prüfstand (Vorschau)
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
| FOKUS<br />
|<br />
IFAT Sonderteil<br />
Beratung der <strong>Wasser</strong>wirtschaft an den<br />
Schnittstellen von Recht und Technik<br />
Die Bereiche der <strong>Wasser</strong>versorgung<br />
und <strong>Abwasser</strong>beseitigung<br />
sind klar durch „die Technik“<br />
dominiert – das muss auch so sein.<br />
Schließlich bilden die technischen<br />
Anlagen und ihr Zustand die wesentliche<br />
Grundlage dafür, dass<br />
hierzulande die <strong>Wasser</strong>versorgung<br />
und die <strong>Abwasser</strong>beseitigung <strong>auf</strong><br />
qualitativ sehr hohem Niveau erfolgen.<br />
Aber auch diese sehr technisch<br />
geprägten Gebiete sind in einen<br />
Rechtsrahmen eingebettet. Die<br />
Rechtsfragen, die sich Monteuren,<br />
Meistern, Technikern und Ingenieuren<br />
stellen, betreffen häufig das<br />
Tagesgeschäft. Wenn sie vor Ort in<br />
Kontakt zu den Kunden treten, müssen<br />
sie beispielsweise darüber entscheiden,<br />
ob sie das Grundstück eines<br />
Kunden betreten dürfen, wo ein<br />
Hausanschluss verlegt wird und<br />
welche Arbeiten der Kunde selbst<br />
vornehmen muss oder darf. Zugleich<br />
haben technische Maßnahmen<br />
oft unmittelbare Auswirkungen<br />
für die Kunden und bergen daher<br />
besondere Haftungsrisiken. So<br />
beschäftigen beispielsweise die folgenden<br />
Themen vorrangig die Mitarbeiter<br />
des technischen Bereichs:<br />
A. <strong>Wasser</strong>hausanschlüsse<br />
Rund um die Herstellung und Änderung<br />
von Hausanschlüssen stellt<br />
meist weniger die Technik, sondern<br />
der Kunde die technischen Mitarbeiter<br />
vor Herausforderungen.<br />
Bei Errichtung eines Gebäudes<br />
denkt der Bauherr an vieles, aber<br />
selten an die (technischen) Bedürfnisse<br />
seines Versorgungsunternehmens.<br />
Zwar schreiben die technischen<br />
Regeln vor, dass Anschlussleitungen<br />
möglichst geradlinig,<br />
rechtwinklig zur Grundstücksgrenze<br />
und <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> kürzesten Wege von<br />
der Versorgungsleitung zum Gebäude<br />
zu führen sind. Oftmals fällt<br />
die Planung des Bauherrn aber anders<br />
aus – so sieht dieser nicht selten<br />
die Einführung der Hausanschlussleitung<br />
<strong>auf</strong> der Rückseite des<br />
Gebäudes vor. Was tun – die Hausanschlussleitung<br />
um das Gebäude<br />
herumführen oder <strong>auf</strong> der regelkonformen<br />
Verlegung bestehen? Nur<br />
Letzteres kann empfohlen werden.<br />
Je länger die Hausanschlussleitung,<br />
um so kostenintensiver ist das für<br />
den <strong>Wasser</strong>versorger; schließlich<br />
trägt in der Regel er die Unterhaltungslast<br />
und muss im Fall einer<br />
Leckage die Reparatur finanzieren.<br />
Dennoch wurden und werden<br />
oftmals die Hausanschlüsse aus Gefälligkeit<br />
um das Gebäude herumverlegt<br />
und <strong>auf</strong> der Rückseite in<br />
dasselbe eingeführt. Entschließt<br />
sich der <strong>Wasser</strong>versorger zu einem<br />
späteren Zeitpunkt, z. B. wenn die<br />
Anschlussleitung erneuert werden<br />
muss, diese nunmehr in einer geänderten<br />
Trasse in das Gebäude einzuführen,<br />
so kommt es nicht selten zu<br />
Auseinandersetzungen darüber, ob<br />
er dies darf, inwieweit der Kunde an<br />
der Entscheidung zu beteiligen ist<br />
und wer die Kosten tragen muss.<br />
Die Kosten der Hausanschlussverlegung<br />
unterfallen im Regelfall der<br />
Unterhaltungspflicht des <strong>Wasser</strong>versorgers.<br />
Wird durch die geänderte<br />
Trassenführung die Anpassung<br />
der Kundenanlage erforderlich, so<br />
hat die hieraus resultierenden Kosten<br />
aber grundsätzlich der Kunde zu<br />
tragen.<br />
B. Löschwasserversorgung<br />
Im Regelfall ist nach den landesrechtlichen<br />
Vorgaben die Löschwasserversorgung<br />
als Teil des Brandschutzes<br />
eine von der öffentlichen<br />
(Trink-)<strong>Wasser</strong>versorgung zu unterscheidende,<br />
selbstständige kommunale<br />
Aufgabe (Ausnahmen: Rheinland-Pfalz<br />
und Baden-Württemberg).<br />
Schließt eine Kommune mit<br />
ihrem örtlichen <strong>Wasser</strong>versorger einen<br />
<strong>Wasser</strong>konzessionsvertrag, betrifft<br />
dieser daher grundsätzlich nur<br />
die Versorgung der Bevölkerung mit<br />
Trinkwasser. Eine darüber hinausgehende<br />
Pflicht, dieses Trinkwasser, das<br />
sich in den <strong>Wasser</strong>versorgungsanlagen<br />
befindet, auch zu Löschzwecken zur<br />
Verfügung zu stellen, besteht nur<br />
dann, wenn eine entsprechende<br />
vertragliche Regelung das vorsieht.<br />
Ist die Frage der Löschwasserversorgung<br />
zumindest im Verhältnis<br />
zur Kommune geklärt, so verbleiben<br />
Schwierigkeiten im Umgang<br />
mit Kunden, welche private Löschwasseranlagen<br />
an die öffentliche<br />
<strong>Wasser</strong>versorgung anschließen wollen.<br />
Vor allem „große“ Kunden (Industrie,<br />
Gewerbe, Krankenhäuser<br />
etc.) werden <strong>auf</strong>grund baurechtlicher<br />
Vorschriften im Rahmen des<br />
Brandschutzes oft zur privaten<br />
Löschwasservorhaltung verpflichtet.<br />
Um dieser Pflicht nachzukommen,<br />
kann der Kunde entweder eine<br />
eigene Löschwasservorhaltung errichten,<br />
beispielsweise in Form<br />
eines Löschwasserspeichers, oder<br />
er kann mit <strong>dem</strong> örtlichen <strong>Wasser</strong>versorger<br />
eine Vereinbarung treffen,<br />
dass dieser ihm die benötigten <strong>Wasser</strong>mengen<br />
vorhält. Die Vorhaltung<br />
der entsprechenden <strong>Wasser</strong>mengen<br />
bedarf nicht selten einer Hausanschlussleitung<br />
und eines <strong>Wasser</strong>zählers,<br />
deren Dimensionierung sich<br />
am Löschwasserbedarf orientiert und<br />
nicht am eigentlichen Trinkwasserbedarf.<br />
Hieraus ergeben sich hygienische,<br />
haftungs- und auch eichrechtliche<br />
Probleme, die zu klären sind.<br />
C. <strong>Abwasser</strong>abgabe<br />
Auch die modernste Kläranlage<br />
kommt um die <strong>Abwasser</strong>abgabe<br />
nicht herum. Die <strong>Abwasser</strong>abgabe ist<br />
eine Lenkungsabgabe – ihre Höhe<br />
richtet sich unmittelbar danach, wie<br />
belastet das <strong>Abwasser</strong> ist, das in ein<br />
Gewässer eingeleitet wird. Die <strong>Abwasser</strong>abgabe<br />
knüpft an die wasserrechtliche<br />
Gestattung an, die Voraussetzung<br />
für jede <strong>Abwasser</strong> einleitung<br />
April 2014<br />
378 <strong>gwf</strong>-<strong>Wasser</strong> <strong>Abwasser</strong>