gwf Wasser/Abwasser Wasserzähler auf dem Prüfstand (Vorschau)
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| FACHBERICHTE<br />
|<br />
<strong>Wasser</strong>recht<br />
Alternativ zu <strong>dem</strong> oben unterbreiteten Formulierungsvorschlag<br />
könnte die Ausnahme von der Sachverständigenprüfpflicht<br />
systematisch auch in Anlage 5 zu § 46<br />
Abs. 2 Zeile 2 durch Ergänzung der Worte „mit Ausnahme<br />
von Massekabelanlagen im Sinne des § 36“ geregelt<br />
werden.<br />
5. Pflicht zur Vorhaltung einer Löschwasserrückhaltung<br />
– § 20<br />
Die geltenden landesrechtlichen Regelungen sehen in<br />
Anlehnung an die Muster-VAwS vor, dass im Schadensfall<br />
anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen Stoffen verunreinigt<br />
sein können, zurückgehalten und verwertet<br />
oder ordnungsgemäß entsorgt werden müssen. Diese<br />
Regelung eröffnet die Möglichkeit, auch eine Löschwasserrückhaltung<br />
zu fordern. Der vorliegende Entwurf sieht<br />
nun vor, dass jede Anlage über eine Löschwasserrückhaltung<br />
nach den allgemein anerkannten Regeln der<br />
Technik verfügen muss. Diese Anforderung wird derzeit<br />
noch durch die Löschwasserrückhalterichtlinie und<br />
das DWA-Merkblatt 779 ausgefüllt. Zukünftig soll<br />
jedoch eine neue technische Regel diese geltenden<br />
Anfor derungen ersetzen. Der BDEW weist bereits<br />
jetzt dar<strong>auf</strong>hin, dass bei der Ausgestaltung der neuen<br />
Regelung Augenmaß und pragmatische Lösungen<br />
erforderlich sein werden, um unnötige und mitunter<br />
erhebliche Nachrüstungskosten an bestehenden Anlagen<br />
zu vermeiden.<br />
Eine zwingend vorgegebene Nachrüstung einer<br />
Löschwasserrückhaltung im Bereich der Energienetze<br />
würde allein mindestens 5 000 Anlagen betreffen. Die<br />
Umrüstungskosten beliefen sich <strong>auf</strong> etwa 100 000 Euro<br />
pro Anlage, sodass sich ein Nachrüstungss<strong>auf</strong>wand in<br />
diesem Bereich in Höhe von etwa 500 Mio. Euro ergäbe.<br />
Der BDEW bittet daher bereits jetzt nachdrücklich<br />
darum, dass die Energiewirtschaft in die Erarbeitung<br />
des entsprechenden Regelwerks frühzeitig eingebunden<br />
wird.<br />
6. Beseitigung von Mängeln: Rechtsschutz gegen<br />
Feststellung eines Sachverständigen – § 48<br />
6.1.1 Formulierungsvorschlag<br />
§ 48<br />
Beseitigung von Mängeln<br />
(1) Werden bei Prüfungen nach § 46 durch<br />
einen Sachverständigen geringfügige Mängel<br />
festgestellt, hat der Betreiber diese Mängel<br />
innerhalb von sechs Monaten und, soweit<br />
nach § 45 erforderlich, durch einen Fachbetrieb<br />
nach § 62 zu beseitigen. Erhebliche und<br />
gefährliche Mängel sind dagegen unverzüglich<br />
zu beseitigen.<br />
(2) Hat der Sachverständige bei seiner Prüfung<br />
nach § 46 einen gefährlichen Mangel im Sinne<br />
von § 47 Absatz 2 Nummer 4 festgestellt, ordnet<br />
die Behörde an, dass der Betreiber die Anlage<br />
unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und,<br />
soweit dies nach Feststellung des Sachverständigen<br />
erforderlich ist, zu entleeren hat. Die Anlage<br />
darf erst wieder in Betrieb genommen werden,<br />
wenn der zuständigen Behörde eine Bestätigung<br />
des Sachverständigen über die erfolgreiche<br />
Beseitigung der festgestellten Mängel vorliegt.<br />
6.1.2 Begründung<br />
Gemäß § 48 Abs. 2 hat der Betreiber die Anlage unverzüglich<br />
außer Betrieb zu nehmen und erforderlichenfalls<br />
zu entleeren, wenn der Sachverständige einen gefährlichen<br />
Mangel feststellt. Damit stellt sich die Frage nach<br />
<strong>dem</strong> Rechtsschutz gegen eine entsprechende Feststellung<br />
des Sachverständigen. Diese Feststellung hat<br />
die Wirkung einer sofort vollziehbaren behördlichen<br />
Anordnung, ohne dass geregelt ist, wie der Betreiber<br />
sich gegen eine Feststellung des Sachverständigen zur<br />
Wehr setzen kann, wenn er sie für unbegründet hält.<br />
Die unverzügliche Außerbetriebnahme einer Anlage<br />
kann erhebliche wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen.<br />
Daher hat der Betreiber ein starkes Interesse an effektivem<br />
Rechtsschutz. Die Einschaltung von Sachverständigen<br />
stellt einen zunehmenden Trend insbesondere im Umweltrecht<br />
dar. Sie dient – aus Sicht der Behörden – <strong>dem</strong> Bürokratieabbau<br />
und soll Defizite der Behörden bei der Ausstattung<br />
mit fachlich geeignetem Personal ausgleichen.<br />
Die Betrauung von Sachverständigen mit Aufgaben, die<br />
bisher von den zu hoheitlichen Eingriffen befugten<br />
Behörden wahrgenommen worden sind, läuft jedoch<br />
vielfach den Grundsätzen des Rechtsstaats zuwider.<br />
Der BDEW fordert, dass der Sachverständige die<br />
Feststellung eines gefährlichen Mangels unverzüglich<br />
an die zuständige Behörde weiterleitet, die ihrerseits<br />
ggf. eine entsprechende Verfügung gegen den Anlagenbetreiber<br />
richtet, ggf. mit der Anordnung der sofortigen<br />
Vollziehbarkeit. Alternativ kommt in Betracht, dass der<br />
Sachverständige die Rechtsstellung eines Beliehenen<br />
erhält und <strong>auf</strong> die Feststellung eines gefährlichen<br />
Mangels hin die Außerbetriebnahme ausdrücklich<br />
anordnet. Gegen diese Anordnung wäre wiederum der<br />
Verwaltungsrechtsweg eröffnet.<br />
7. Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten – § 49<br />
Der BDEW plädiert dafür, dass ein ausdrücklicher Hinweise<br />
<strong>auf</strong> die Regelungen des § 86 WHG <strong>auf</strong>genommen wird,<br />
um zu gewährleisten, dass Neuanlagen in Gebieten, für<br />
die eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen<br />
von <strong>Wasser</strong>schutz- und Heilquellenschutzgebieten nach<br />
§ 86 WHG besteht, den in Schutzgebieten geltenden hohen<br />
April 2014<br />
528 <strong>gwf</strong>-<strong>Wasser</strong> <strong>Abwasser</strong>