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gwf Wasser/Abwasser Wasserzähler auf dem Prüfstand (Vorschau)

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| FACHBERICHTE<br />

|<br />

<strong>Wasser</strong>recht<br />

Alternativ zu <strong>dem</strong> oben unterbreiteten Formulierungsvorschlag<br />

könnte die Ausnahme von der Sachverständigenprüfpflicht<br />

systematisch auch in Anlage 5 zu § 46<br />

Abs. 2 Zeile 2 durch Ergänzung der Worte „mit Ausnahme<br />

von Massekabelanlagen im Sinne des § 36“ geregelt<br />

werden.<br />

5. Pflicht zur Vorhaltung einer Löschwasserrückhaltung<br />

– § 20<br />

Die geltenden landesrechtlichen Regelungen sehen in<br />

Anlehnung an die Muster-VAwS vor, dass im Schadensfall<br />

anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen Stoffen verunreinigt<br />

sein können, zurückgehalten und verwertet<br />

oder ordnungsgemäß entsorgt werden müssen. Diese<br />

Regelung eröffnet die Möglichkeit, auch eine Löschwasserrückhaltung<br />

zu fordern. Der vorliegende Entwurf sieht<br />

nun vor, dass jede Anlage über eine Löschwasserrückhaltung<br />

nach den allgemein anerkannten Regeln der<br />

Technik verfügen muss. Diese Anforderung wird derzeit<br />

noch durch die Löschwasserrückhalterichtlinie und<br />

das DWA-Merkblatt 779 ausgefüllt. Zukünftig soll<br />

jedoch eine neue technische Regel diese geltenden<br />

Anfor derungen ersetzen. Der BDEW weist bereits<br />

jetzt dar<strong>auf</strong>hin, dass bei der Ausgestaltung der neuen<br />

Regelung Augenmaß und pragmatische Lösungen<br />

erforderlich sein werden, um unnötige und mitunter<br />

erhebliche Nachrüstungskosten an bestehenden Anlagen<br />

zu vermeiden.<br />

Eine zwingend vorgegebene Nachrüstung einer<br />

Löschwasserrückhaltung im Bereich der Energienetze<br />

würde allein mindestens 5 000 Anlagen betreffen. Die<br />

Umrüstungskosten beliefen sich <strong>auf</strong> etwa 100 000 Euro<br />

pro Anlage, sodass sich ein Nachrüstungss<strong>auf</strong>wand in<br />

diesem Bereich in Höhe von etwa 500 Mio. Euro ergäbe.<br />

Der BDEW bittet daher bereits jetzt nachdrücklich<br />

darum, dass die Energiewirtschaft in die Erarbeitung<br />

des entsprechenden Regelwerks frühzeitig eingebunden<br />

wird.<br />

6. Beseitigung von Mängeln: Rechtsschutz gegen<br />

Feststellung eines Sachverständigen – § 48<br />

6.1.1 Formulierungsvorschlag<br />

§ 48<br />

Beseitigung von Mängeln<br />

(1) Werden bei Prüfungen nach § 46 durch<br />

einen Sachverständigen geringfügige Mängel<br />

festgestellt, hat der Betreiber diese Mängel<br />

innerhalb von sechs Monaten und, soweit<br />

nach § 45 erforderlich, durch einen Fachbetrieb<br />

nach § 62 zu beseitigen. Erhebliche und<br />

gefährliche Mängel sind dagegen unverzüglich<br />

zu beseitigen.<br />

(2) Hat der Sachverständige bei seiner Prüfung<br />

nach § 46 einen gefährlichen Mangel im Sinne<br />

von § 47 Absatz 2 Nummer 4 festgestellt, ordnet<br />

die Behörde an, dass der Betreiber die Anlage<br />

unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und,<br />

soweit dies nach Feststellung des Sachverständigen<br />

erforderlich ist, zu entleeren hat. Die Anlage<br />

darf erst wieder in Betrieb genommen werden,<br />

wenn der zuständigen Behörde eine Bestätigung<br />

des Sachverständigen über die erfolgreiche<br />

Beseitigung der festgestellten Mängel vorliegt.<br />

6.1.2 Begründung<br />

Gemäß § 48 Abs. 2 hat der Betreiber die Anlage unverzüglich<br />

außer Betrieb zu nehmen und erforderlichenfalls<br />

zu entleeren, wenn der Sachverständige einen gefährlichen<br />

Mangel feststellt. Damit stellt sich die Frage nach<br />

<strong>dem</strong> Rechtsschutz gegen eine entsprechende Feststellung<br />

des Sachverständigen. Diese Feststellung hat<br />

die Wirkung einer sofort vollziehbaren behördlichen<br />

Anordnung, ohne dass geregelt ist, wie der Betreiber<br />

sich gegen eine Feststellung des Sachverständigen zur<br />

Wehr setzen kann, wenn er sie für unbegründet hält.<br />

Die unverzügliche Außerbetriebnahme einer Anlage<br />

kann erhebliche wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen.<br />

Daher hat der Betreiber ein starkes Interesse an effektivem<br />

Rechtsschutz. Die Einschaltung von Sachverständigen<br />

stellt einen zunehmenden Trend insbesondere im Umweltrecht<br />

dar. Sie dient – aus Sicht der Behörden – <strong>dem</strong> Bürokratieabbau<br />

und soll Defizite der Behörden bei der Ausstattung<br />

mit fachlich geeignetem Personal ausgleichen.<br />

Die Betrauung von Sachverständigen mit Aufgaben, die<br />

bisher von den zu hoheitlichen Eingriffen befugten<br />

Behörden wahrgenommen worden sind, läuft jedoch<br />

vielfach den Grundsätzen des Rechtsstaats zuwider.<br />

Der BDEW fordert, dass der Sachverständige die<br />

Feststellung eines gefährlichen Mangels unverzüglich<br />

an die zuständige Behörde weiterleitet, die ihrerseits<br />

ggf. eine entsprechende Verfügung gegen den Anlagenbetreiber<br />

richtet, ggf. mit der Anordnung der sofortigen<br />

Vollziehbarkeit. Alternativ kommt in Betracht, dass der<br />

Sachverständige die Rechtsstellung eines Beliehenen<br />

erhält und <strong>auf</strong> die Feststellung eines gefährlichen<br />

Mangels hin die Außerbetriebnahme ausdrücklich<br />

anordnet. Gegen diese Anordnung wäre wiederum der<br />

Verwaltungsrechtsweg eröffnet.<br />

7. Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten – § 49<br />

Der BDEW plädiert dafür, dass ein ausdrücklicher Hinweise<br />

<strong>auf</strong> die Regelungen des § 86 WHG <strong>auf</strong>genommen wird,<br />

um zu gewährleisten, dass Neuanlagen in Gebieten, für<br />

die eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen<br />

von <strong>Wasser</strong>schutz- und Heilquellenschutzgebieten nach<br />

§ 86 WHG besteht, den in Schutzgebieten geltenden hohen<br />

April 2014<br />

528 <strong>gwf</strong>-<strong>Wasser</strong> <strong>Abwasser</strong>

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