gwf Wasser/Abwasser Wasserzähler auf dem Prüfstand (Vorschau)
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<strong>Wasser</strong>recht | FACHBERICHTE |<br />
Bundesstelle für Chemi kalien der Bundesanstalt für<br />
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu melden. 11<br />
Wurde die Entscheidung getroffen, den Wirkstoff zu<br />
genehmigen, sind Biozidprodukte, die diesen Altwirkstoff<br />
enthalten, bis zum Zeitpunkt seiner Genehmigung,<br />
bei mehreren alten Wirkstoffen bis zum Zeitpunkt<br />
der Genehmigung des letzten Wirkstoffs, zulassungsfrei<br />
verkehrsfähig.<br />
Bis zu diesem Zeitpunkt muss gemäß Artikel 89<br />
Absatz 3 der Biozidverordnung ein Antrag <strong>auf</strong> Zulassung<br />
des Biozidproduktes bei der zuständigen Behörde<br />
gestellt werden, um dessen Verkehrsfähigkeit zu<br />
erhalten. Ist der Zulassungsantrag (und sind ggf. die<br />
Anträge <strong>auf</strong> gegenseitige Anerkennung) rechtzeitig<br />
gestellt worden, bleiben die ent sprechenden Biozidprodukte<br />
auch für die Dauer des Zulassungsverfahrens<br />
in den Mitgliedsstaaten, in denen der Antrag<br />
gestellt wurde, verkehrsfähig.<br />
Sollte für ein entsprechendes Biozidprodukt ein<br />
Antrag <strong>auf</strong> Zulassung oder gegenseitige Anerkennung<br />
nicht oder nicht rechtzeitig gestellt werden, darf dieses<br />
Biozidprodukt nach Abl<strong>auf</strong> der Frist für die Antragsstellung<br />
(Genehmigung des Wirkstoffes) nur noch<br />
180 Tage <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> Markt bereitgestellt bzw. 365 Tage<br />
verwendet werden.<br />
Dürfen Biozidprodukte nicht mehr legal <strong>auf</strong> <strong>dem</strong><br />
Markt bereitgestellt werden, so sind sie gemäß den<br />
Unionsvorschriften über Abfälle, insbesondere der<br />
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments<br />
und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle,<br />
und den einschlägigen nationalen Vorschriften zu<br />
be handeln.<br />
3. Biozidverordnung und Trinkwasserdesinfektion<br />
Wie bereits eingangs erwähnt, macht die Trinkwasserdesinfektion<br />
nur einen kleinen Teil des Regelungsrahmens<br />
der Biozidverordnung aus. Dadurch sind<br />
einige Regelungen nicht <strong>auf</strong> die Anforderungen der<br />
Trinkwasserdesinfektion zugeschnitten, wodurch es<br />
in Sonderfällen zu Anwendungsproblemen in der<br />
Praxis kommen kann. Mit der Trinkwasserrichtlinie<br />
98/83/EG und der deutschen Trinkwasserverordnung<br />
bestehen neben <strong>dem</strong> Biozidrecht sowohl europäische<br />
als auch nationale Regelungen für diesen<br />
Bereich, die mit einander in Einklang zu bringen<br />
sind. Die Trinkwasserdesinfektion war bereits in der<br />
Biozidrichtlinie 98/8/EG mitgeregelt. Mit der Biozidverordnung<br />
wurde der Regelungsrahmen des Biozidrechts<br />
erweitert, wodurch sich auch erhebliche<br />
Änderungen für den Bereich der Trinkwasserdesinfektion<br />
ergeben haben.<br />
11<br />
www.biozid-meldeverordnung.de<br />
3.1 Das Verhältnis der Biozidverordnung<br />
zur Trinkwasserverordnung<br />
Das Verhältnis der Biozidverordnung zur Trinkwasserrichtlinie<br />
war ein Konfliktpunkt bei den Beratungen <strong>auf</strong><br />
europäischer Ebene zum Regelungsumfang der Biozidverordnung.<br />
Einige Mitgliedsstaaten vertraten hierbei<br />
die Ansicht, die Trinkwasserdesinfektion solle vollständig<br />
vom Regelungsumfang der Biozidverordnung<br />
ausgenommen werden, da die Trinkwasserdesinfektion<br />
u. a. bereits in der Trinkwasserrichtlinie und den nationalen<br />
Umsetzungsgesetzen geregelt sei. Insbesondere<br />
in Deutschland bestand u. a. mit der Trinkwasserverordnung<br />
bereits ein erschöpfendes Regelungswerk<br />
für die Trinkwasserdesinfektion und die hierfür zu<br />
verwendenden Mittel. So bestimmt § 11 Absatz 1 der<br />
Trinkwasserverordnung, dass während der Gewinnung,<br />
Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser nur<br />
Aufbereitungsstoffe verwendet werden dürfen, die<br />
nach einem vom Umweltbundesamt durchgeführten<br />
Prüfverfahren in eine Liste von geeigneten Stoffen<br />
<strong>auf</strong>genommen wurden. Voraussetzung für die Aufnahme<br />
ist u. a., dass der Stoff ausreichend wirksam ist<br />
und keine unvertretbaren Auswirkungen <strong>auf</strong> die<br />
Gesundheit oder die Umwelt hat.<br />
Diese Mitgliedsstaaten konnten sich jedoch mit ihrer<br />
Forderung nach einer vollständigen Ausnahme der<br />
Trinkwasserrichtlinie vom Regelungsgehalt der Biozidverordnung<br />
nicht durchsetzen. Vielmehr einigte man sich<br />
dar<strong>auf</strong>, durch einen entsprechenden Passus in Artikel 2<br />
Absatz 7 12 der Biozidverordnung die Möglichkeit einzuräumen,<br />
zusätzlich zu den Regeln der Biozidverordnung<br />
strengere nationale Regelungen zur Trinkwasserdesinfektion<br />
beibehalten zu dürfen. Somit findet die<br />
Biozidverordnung nunmehr kumulativ zur deutschen<br />
Trinkwasserverordnung Anwendung.<br />
Dementsprechend ist die sogenannte § 11-Liste des<br />
Umweltbundesamtes weiterhin maßgeblich für die<br />
Anwendbarkeit von Aufbereitungs- und Desinfektionsmitteln<br />
für Trinkwasser. Sofern jedoch ein Aufbereitungsoder<br />
Desinfektionsmittel aus dieser Liste nicht zusätzlich<br />
nach Biozidrecht verkehrsfähig oder zugelassen ist,<br />
darf es nicht für diesen Zweck in den Verkehr gebracht<br />
und verwendet werden. Das Umweltbundesamt wird<br />
jedoch das Biozidrecht berücksichtigen und die § 11-Liste<br />
entsprechend <strong>dem</strong> Stand der Biozidverfahren l<strong>auf</strong>end<br />
aktualisieren.<br />
3.2 Neuer Regelungsumfang der Biozidverordnung<br />
Der Regelungsumfang der Biozidverordnung ist<br />
weiter gefasst als er es bei der Biozidrichtlinie war. So<br />
wird in der neuen Biozidverordnung nicht nur das<br />
12 Artikel 2 Absatz 7 der Biozidverordnung: „Die Bestimmungen<br />
dieser Verordnung hindern die Mitgliedstaaten keinesfalls daran,<br />
die Verwendung von Biozidprodukten in der öffentlichen Trinkwasserversorgung<br />
zu beschränken oder zu verbieten.“<br />
April 2014<br />
<strong>gwf</strong>-<strong>Wasser</strong> <strong>Abwasser</strong> 513