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gwf Wasser/Abwasser Wasserzähler auf dem Prüfstand (Vorschau)

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<strong>Wasser</strong>recht | FACHBERICHTE |<br />

Bundesstelle für Chemi kalien der Bundesanstalt für<br />

Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu melden. 11<br />

Wurde die Entscheidung getroffen, den Wirkstoff zu<br />

genehmigen, sind Biozidprodukte, die diesen Altwirkstoff<br />

enthalten, bis zum Zeitpunkt seiner Genehmigung,<br />

bei mehreren alten Wirkstoffen bis zum Zeitpunkt<br />

der Genehmigung des letzten Wirkstoffs, zulassungsfrei<br />

verkehrsfähig.<br />

Bis zu diesem Zeitpunkt muss gemäß Artikel 89<br />

Absatz 3 der Biozidverordnung ein Antrag <strong>auf</strong> Zulassung<br />

des Biozidproduktes bei der zuständigen Behörde<br />

gestellt werden, um dessen Verkehrsfähigkeit zu<br />

erhalten. Ist der Zulassungsantrag (und sind ggf. die<br />

Anträge <strong>auf</strong> gegenseitige Anerkennung) rechtzeitig<br />

gestellt worden, bleiben die ent sprechenden Biozidprodukte<br />

auch für die Dauer des Zulassungsverfahrens<br />

in den Mitgliedsstaaten, in denen der Antrag<br />

gestellt wurde, verkehrsfähig.<br />

Sollte für ein entsprechendes Biozidprodukt ein<br />

Antrag <strong>auf</strong> Zulassung oder gegenseitige Anerkennung<br />

nicht oder nicht rechtzeitig gestellt werden, darf dieses<br />

Biozidprodukt nach Abl<strong>auf</strong> der Frist für die Antragsstellung<br />

(Genehmigung des Wirkstoffes) nur noch<br />

180 Tage <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> Markt bereitgestellt bzw. 365 Tage<br />

verwendet werden.<br />

Dürfen Biozidprodukte nicht mehr legal <strong>auf</strong> <strong>dem</strong><br />

Markt bereitgestellt werden, so sind sie gemäß den<br />

Unionsvorschriften über Abfälle, insbesondere der<br />

Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments<br />

und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle,<br />

und den einschlägigen nationalen Vorschriften zu<br />

be handeln.<br />

3. Biozidverordnung und Trinkwasserdesinfektion<br />

Wie bereits eingangs erwähnt, macht die Trinkwasserdesinfektion<br />

nur einen kleinen Teil des Regelungsrahmens<br />

der Biozidverordnung aus. Dadurch sind<br />

einige Regelungen nicht <strong>auf</strong> die Anforderungen der<br />

Trinkwasserdesinfektion zugeschnitten, wodurch es<br />

in Sonderfällen zu Anwendungsproblemen in der<br />

Praxis kommen kann. Mit der Trinkwasserrichtlinie<br />

98/83/EG und der deutschen Trinkwasserverordnung<br />

bestehen neben <strong>dem</strong> Biozidrecht sowohl europäische<br />

als auch nationale Regelungen für diesen<br />

Bereich, die mit einander in Einklang zu bringen<br />

sind. Die Trinkwasserdesinfektion war bereits in der<br />

Biozidrichtlinie 98/8/EG mitgeregelt. Mit der Biozidverordnung<br />

wurde der Regelungsrahmen des Biozidrechts<br />

erweitert, wodurch sich auch erhebliche<br />

Änderungen für den Bereich der Trinkwasserdesinfektion<br />

ergeben haben.<br />

11<br />

www.biozid-meldeverordnung.de<br />

3.1 Das Verhältnis der Biozidverordnung<br />

zur Trinkwasserverordnung<br />

Das Verhältnis der Biozidverordnung zur Trinkwasserrichtlinie<br />

war ein Konfliktpunkt bei den Beratungen <strong>auf</strong><br />

europäischer Ebene zum Regelungsumfang der Biozidverordnung.<br />

Einige Mitgliedsstaaten vertraten hierbei<br />

die Ansicht, die Trinkwasserdesinfektion solle vollständig<br />

vom Regelungsumfang der Biozidverordnung<br />

ausgenommen werden, da die Trinkwasserdesinfektion<br />

u. a. bereits in der Trinkwasserrichtlinie und den nationalen<br />

Umsetzungsgesetzen geregelt sei. Insbesondere<br />

in Deutschland bestand u. a. mit der Trinkwasserverordnung<br />

bereits ein erschöpfendes Regelungswerk<br />

für die Trinkwasserdesinfektion und die hierfür zu<br />

verwendenden Mittel. So bestimmt § 11 Absatz 1 der<br />

Trinkwasserverordnung, dass während der Gewinnung,<br />

Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser nur<br />

Aufbereitungsstoffe verwendet werden dürfen, die<br />

nach einem vom Umweltbundesamt durchgeführten<br />

Prüfverfahren in eine Liste von geeigneten Stoffen<br />

<strong>auf</strong>genommen wurden. Voraussetzung für die Aufnahme<br />

ist u. a., dass der Stoff ausreichend wirksam ist<br />

und keine unvertretbaren Auswirkungen <strong>auf</strong> die<br />

Gesundheit oder die Umwelt hat.<br />

Diese Mitgliedsstaaten konnten sich jedoch mit ihrer<br />

Forderung nach einer vollständigen Ausnahme der<br />

Trinkwasserrichtlinie vom Regelungsgehalt der Biozidverordnung<br />

nicht durchsetzen. Vielmehr einigte man sich<br />

dar<strong>auf</strong>, durch einen entsprechenden Passus in Artikel 2<br />

Absatz 7 12 der Biozidverordnung die Möglichkeit einzuräumen,<br />

zusätzlich zu den Regeln der Biozidverordnung<br />

strengere nationale Regelungen zur Trinkwasserdesinfektion<br />

beibehalten zu dürfen. Somit findet die<br />

Biozidverordnung nunmehr kumulativ zur deutschen<br />

Trinkwasserverordnung Anwendung.<br />

Dementsprechend ist die sogenannte § 11-Liste des<br />

Umweltbundesamtes weiterhin maßgeblich für die<br />

Anwendbarkeit von Aufbereitungs- und Desinfektionsmitteln<br />

für Trinkwasser. Sofern jedoch ein Aufbereitungsoder<br />

Desinfektionsmittel aus dieser Liste nicht zusätzlich<br />

nach Biozidrecht verkehrsfähig oder zugelassen ist,<br />

darf es nicht für diesen Zweck in den Verkehr gebracht<br />

und verwendet werden. Das Umweltbundesamt wird<br />

jedoch das Biozidrecht berücksichtigen und die § 11-Liste<br />

entsprechend <strong>dem</strong> Stand der Biozidverfahren l<strong>auf</strong>end<br />

aktualisieren.<br />

3.2 Neuer Regelungsumfang der Biozidverordnung<br />

Der Regelungsumfang der Biozidverordnung ist<br />

weiter gefasst als er es bei der Biozidrichtlinie war. So<br />

wird in der neuen Biozidverordnung nicht nur das<br />

12 Artikel 2 Absatz 7 der Biozidverordnung: „Die Bestimmungen<br />

dieser Verordnung hindern die Mitgliedstaaten keinesfalls daran,<br />

die Verwendung von Biozidprodukten in der öffentlichen Trinkwasserversorgung<br />

zu beschränken oder zu verbieten.“<br />

April 2014<br />

<strong>gwf</strong>-<strong>Wasser</strong> <strong>Abwasser</strong> 513

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