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gwf Wasser/Abwasser Wasserzähler auf dem Prüfstand (Vorschau)

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<strong>Wasser</strong>recht | FACHBERICHTE |<br />

Anwendungsbereich der Biozidverordnung fallen, regelt<br />

Artikel 93 Absatz 1 der Biozidverordnung die Übergangsmaßnahmen:<br />

„Unbeschadet des Artikels 89 sind Anträge<br />

<strong>auf</strong> die Zulassung von Biozidprodukten, die nicht in den<br />

Anwendungsbereich der Richtlinie 98/8/EG, jedoch unter<br />

diese Verordnung fallen und die sich am 1. September 2013<br />

in Verkehr befanden, spätestens bis zum 1.9.2017 zu stellen.“<br />

Dies gilt jedoch nur für solche in situ erzeugten und<br />

verwendete Biozidprodukte, die bisher nicht von der<br />

Biozidrichtlinie erfasst waren. Das bedeutet, wenn sich<br />

ein Produkt bereits am 1. September 2013 in Verkehr<br />

befand und nicht als Biozid galt, gilt als Frist für den<br />

Zulassungsantrag der 1. September 2017. Biozidprodukte,<br />

bei denen die Ausgangssubstanz bereits unter der<br />

Biozidrichtlinie als Biozidprodukt angesehen wurde,<br />

können diese Übergangsregelung jedoch nicht in Anspruch<br />

nehmen, da diese bereits unter die Richtlinie 98/8/EG<br />

fielen. Hierunter fallen nach einem Leitliniendokument<br />

der ECHA insbesondere Vorläufersubstanzen, die bereits<br />

vor <strong>dem</strong> 1.9.2013 mit der Bestimmung in Verkehr<br />

gebracht wurden, zur In-situ-Herstellung von Wirkstoffen<br />

zu dienen 13 . Dies wurde in der Vergangenheit zwar<br />

kritisiert 14 , entspricht jedoch der übereinstimmenden<br />

Auffassung und Praxis der Mitgliedsstaaten der EU.<br />

Die Frist zur Antragstellung 2017 soll es betroffenen<br />

Firmen ermöglichen, bis dahin die entsprechenden Wirkstoffe<br />

in die Positivliste <strong>auf</strong>nehmen zu lassen. Da ein solches<br />

Verfahren aber leicht vier Jahre dauern kann, ist die<br />

Frist 2017 bereits sehr ehrgeizig. Da die Biozidverordnung<br />

aber bereits 2012 in Kraft trat, waren realistisch mehr als<br />

fünf Jahre für die Wirkstoffgenehmigung vorhanden.<br />

13 Guidance Note endorsed by Competent Authorities for Biocidal<br />

Products, “Governance under the Biocidal Products Directive of<br />

active substances generated in situ”, CA-May12-Doc.6.2a Final<br />

post CA: https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&so<br />

urce=web&cd=1&cad=rja&ved=0CDQQFjAA&url=https%3A%2<br />

F%2Fcircabc.europa.eu%2Fsd%2Fd%2F58e91140-2dc1-48eeb70a-1d0a162a51f7%2FCA-May12-Doc.6.2a%2520Final%2520<br />

post%2520CA%2520-%2520Active%2520substances%2520ge<br />

nerated%2520in%2520situ.doc&ei=slOwUqLqFaWQ4ATv1IGYA<br />

g&usg=AFQjCNHQJ8YK7wC-z_yiB2J5GOd0rS_<br />

Cog&bvm=bv.57967247,d.bGE<br />

14<br />

Meyer, F.: In-situ-Herstellung von Biozid-Produkten, StoffR 6<br />

(2008), S. 309–313.<br />

Wird ein Antrag <strong>auf</strong> Zulassung eines Biozidprodukts<br />

rechtzeitig gestellt, dürfen die Produkte weiter bereitgestellt<br />

und verwendet werden, bis die Zulassung erteilt<br />

wird. Voraussetzung für eine Zulassung ist aber auch<br />

hier, dass der Wirkstoff in der Unionsliste der genehmigten<br />

Wirkstoffe <strong>auf</strong>geführt ist. Damit besteht für die<br />

Trinkwasserdesinfektion insbesondere ein Problem für<br />

die In-situ-Herstellung von Ozon, da dieser Wirkstoff<br />

sich nicht im Altwirkstoffverfahren befindet.<br />

Sollte die Zulassung abgelehnt werden, so darf<br />

das Biozidprodukt 180 Tage nach der betreffenden<br />

Entscheidung nicht mehr bereitgestellt werden. Sollte<br />

kein Antrag <strong>auf</strong> Zulassung des Biozidprodukts gestellt<br />

worden sein, so dürfen die Biozidprodukte 180 Tage<br />

nach <strong>dem</strong> 1. September 2017 nicht mehr bereitgestellt<br />

oder verwendet werden.<br />

4. Fazit<br />

Abschließend bleibt festzustellen, dass es durch die<br />

Neuerungen der Biozidverordnung zu Änderungen bei<br />

der vor Ort Herstellung von Biozidprodukten zur Trinkwasserdesinfektion<br />

gekommen ist. Diese sind jedoch<br />

<strong>auf</strong> einen bestimmten Bereich begrenzt und es sind<br />

Übergangsfristen vorgesehen, die einen reibungslosen<br />

Übergang von alter Biozidrichtlinie zur neuen Biozidverordnung<br />

gewährleisten sollen.<br />

Es sind jedoch auch noch einige Fragen offen, die<br />

derzeit <strong>auf</strong> europäischer Ebene diskutiert werden und<br />

deren Lösung noch aussteht.<br />

Autor<br />

Eingereicht: 02.01.2014<br />

Korrektur: 24.03.2014<br />

Im Peer-Review-Verfahren begutachtet<br />

Henning Krüger<br />

E-Mail: chemg@baua.bund.de |<br />

Bundesanstalt für Arbeitsschutz- und Arbeitsmedizin |<br />

Friedrich-Henkel-Weg 1-25 |<br />

D-44149 Dortmund<br />

April 2014<br />

<strong>gwf</strong>-<strong>Wasser</strong> <strong>Abwasser</strong> 515

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