gwf Wasser/Abwasser Wasserzähler auf dem Prüfstand (Vorschau)
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<strong>Wasser</strong>recht | FACHBERICHTE |<br />
Anwendungsbereich der Biozidverordnung fallen, regelt<br />
Artikel 93 Absatz 1 der Biozidverordnung die Übergangsmaßnahmen:<br />
„Unbeschadet des Artikels 89 sind Anträge<br />
<strong>auf</strong> die Zulassung von Biozidprodukten, die nicht in den<br />
Anwendungsbereich der Richtlinie 98/8/EG, jedoch unter<br />
diese Verordnung fallen und die sich am 1. September 2013<br />
in Verkehr befanden, spätestens bis zum 1.9.2017 zu stellen.“<br />
Dies gilt jedoch nur für solche in situ erzeugten und<br />
verwendete Biozidprodukte, die bisher nicht von der<br />
Biozidrichtlinie erfasst waren. Das bedeutet, wenn sich<br />
ein Produkt bereits am 1. September 2013 in Verkehr<br />
befand und nicht als Biozid galt, gilt als Frist für den<br />
Zulassungsantrag der 1. September 2017. Biozidprodukte,<br />
bei denen die Ausgangssubstanz bereits unter der<br />
Biozidrichtlinie als Biozidprodukt angesehen wurde,<br />
können diese Übergangsregelung jedoch nicht in Anspruch<br />
nehmen, da diese bereits unter die Richtlinie 98/8/EG<br />
fielen. Hierunter fallen nach einem Leitliniendokument<br />
der ECHA insbesondere Vorläufersubstanzen, die bereits<br />
vor <strong>dem</strong> 1.9.2013 mit der Bestimmung in Verkehr<br />
gebracht wurden, zur In-situ-Herstellung von Wirkstoffen<br />
zu dienen 13 . Dies wurde in der Vergangenheit zwar<br />
kritisiert 14 , entspricht jedoch der übereinstimmenden<br />
Auffassung und Praxis der Mitgliedsstaaten der EU.<br />
Die Frist zur Antragstellung 2017 soll es betroffenen<br />
Firmen ermöglichen, bis dahin die entsprechenden Wirkstoffe<br />
in die Positivliste <strong>auf</strong>nehmen zu lassen. Da ein solches<br />
Verfahren aber leicht vier Jahre dauern kann, ist die<br />
Frist 2017 bereits sehr ehrgeizig. Da die Biozidverordnung<br />
aber bereits 2012 in Kraft trat, waren realistisch mehr als<br />
fünf Jahre für die Wirkstoffgenehmigung vorhanden.<br />
13 Guidance Note endorsed by Competent Authorities for Biocidal<br />
Products, “Governance under the Biocidal Products Directive of<br />
active substances generated in situ”, CA-May12-Doc.6.2a Final<br />
post CA: https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&so<br />
urce=web&cd=1&cad=rja&ved=0CDQQFjAA&url=https%3A%2<br />
F%2Fcircabc.europa.eu%2Fsd%2Fd%2F58e91140-2dc1-48eeb70a-1d0a162a51f7%2FCA-May12-Doc.6.2a%2520Final%2520<br />
post%2520CA%2520-%2520Active%2520substances%2520ge<br />
nerated%2520in%2520situ.doc&ei=slOwUqLqFaWQ4ATv1IGYA<br />
g&usg=AFQjCNHQJ8YK7wC-z_yiB2J5GOd0rS_<br />
Cog&bvm=bv.57967247,d.bGE<br />
14<br />
Meyer, F.: In-situ-Herstellung von Biozid-Produkten, StoffR 6<br />
(2008), S. 309–313.<br />
Wird ein Antrag <strong>auf</strong> Zulassung eines Biozidprodukts<br />
rechtzeitig gestellt, dürfen die Produkte weiter bereitgestellt<br />
und verwendet werden, bis die Zulassung erteilt<br />
wird. Voraussetzung für eine Zulassung ist aber auch<br />
hier, dass der Wirkstoff in der Unionsliste der genehmigten<br />
Wirkstoffe <strong>auf</strong>geführt ist. Damit besteht für die<br />
Trinkwasserdesinfektion insbesondere ein Problem für<br />
die In-situ-Herstellung von Ozon, da dieser Wirkstoff<br />
sich nicht im Altwirkstoffverfahren befindet.<br />
Sollte die Zulassung abgelehnt werden, so darf<br />
das Biozidprodukt 180 Tage nach der betreffenden<br />
Entscheidung nicht mehr bereitgestellt werden. Sollte<br />
kein Antrag <strong>auf</strong> Zulassung des Biozidprodukts gestellt<br />
worden sein, so dürfen die Biozidprodukte 180 Tage<br />
nach <strong>dem</strong> 1. September 2017 nicht mehr bereitgestellt<br />
oder verwendet werden.<br />
4. Fazit<br />
Abschließend bleibt festzustellen, dass es durch die<br />
Neuerungen der Biozidverordnung zu Änderungen bei<br />
der vor Ort Herstellung von Biozidprodukten zur Trinkwasserdesinfektion<br />
gekommen ist. Diese sind jedoch<br />
<strong>auf</strong> einen bestimmten Bereich begrenzt und es sind<br />
Übergangsfristen vorgesehen, die einen reibungslosen<br />
Übergang von alter Biozidrichtlinie zur neuen Biozidverordnung<br />
gewährleisten sollen.<br />
Es sind jedoch auch noch einige Fragen offen, die<br />
derzeit <strong>auf</strong> europäischer Ebene diskutiert werden und<br />
deren Lösung noch aussteht.<br />
Autor<br />
Eingereicht: 02.01.2014<br />
Korrektur: 24.03.2014<br />
Im Peer-Review-Verfahren begutachtet<br />
Henning Krüger<br />
E-Mail: chemg@baua.bund.de |<br />
Bundesanstalt für Arbeitsschutz- und Arbeitsmedizin |<br />
Friedrich-Henkel-Weg 1-25 |<br />
D-44149 Dortmund<br />
April 2014<br />
<strong>gwf</strong>-<strong>Wasser</strong> <strong>Abwasser</strong> 515