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Schriftliche Stellungnahmen der nicht geladenen Verbände und ...

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Ausschussdrucksache 15(9)707<br />

Ausschuss für Wirtschaft <strong>und</strong> Arbeit<br />

In gemeinsam von den Arbeitsagenturen <strong>und</strong> den Sozialämtern<br />

für erwerbsfähige Hilfebedürftige betriebenen<br />

Job-Centern sollten in arbeitsteiliger Aufgabenträgerschaft<br />

die Leistungen erbracht werden. Den Arbeitsagenturen<br />

ist die Aufgabenträgerschaft zugeordnet, Leistungen<br />

<strong>der</strong> Arbeitsvermittlung in reguläre Beschäftigungsverhältnisse<br />

für erwerbsfähige Bedürftige nach<br />

Ablauf des Anspruch auf Arbeitslosengeld I zu erbringen.<br />

Die Aufgabenträgerschaft <strong>der</strong> Sozialämter sollte die<br />

Geld-, Sach- <strong>und</strong> Betreuungsleistungen für alle erwerbsfähigen<br />

Hilfebedürftigen <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Familienangehörigen<br />

umfassen sowie die Einglie<strong>der</strong>ung jener Arbeitslosengeld-II-Empfänger<br />

ohne vorangegangenen Arbeitslosengeld-I-Bezug<br />

in reguläre Beschäftigungsverhältnisse.<br />

Sinnvoll wäre es, wenn die Arbeitsagenturen <strong>und</strong> Sozialämter<br />

die Einglie<strong>der</strong>ung kooperativ in gemeinsamen<br />

Vermittlungsteams regional <strong>und</strong> überregional betreiben<br />

würden.<br />

Entscheidend für das Gelingen <strong>der</strong> arbeitsteiligen Kooperation<br />

zwischen den Arbeitsverwaltungen <strong>und</strong> den Sozialämtern<br />

ist die diesbezügliche Finanzierungsverantwortung<br />

des B<strong>und</strong>es, die zu einer nachhaltigen Entlastung<br />

sowohl <strong>der</strong> Beitragszahler als auch <strong>der</strong> Kommunen führen<br />

muss. Insbeson<strong>der</strong>e ist sicherzustellen, dass durch eine<br />

entsprechende Finanzierungsverantwortung des B<strong>und</strong>es<br />

die Kommunen ein finanzielles Interesse an <strong>der</strong> Aufrechterhaltung<br />

ihres Engagement an regionalen Vermittlungsaktivitäten<br />

behalten. Zur Schaffung größtmöglicher<br />

Transparenz <strong>der</strong> Finanzierungsverantwortlichkeiten sollten<br />

die den Arbeitsagenturen <strong>und</strong> Sozialämtern für ihre<br />

Aufgaben zur Verfügung stehende Mittel in einem geson<strong>der</strong>ten<br />

Haushalt ausgewiesen werden.<br />

Korrekturen beim Insolvenzgeld unzureichend<br />

Nach „Hartz III“ ist vorgesehen, dass <strong>der</strong> durch das Insolvenzgeld<br />

ersetzte Nettolohn von einem Bruttoverdienst<br />

berechnet wird, dass durch die Beitragsbemessungsgrenze<br />

<strong>der</strong> Arbeitslosenversicherung begrenzt ist.<br />

Darüber hinaus sollen Säumniszuschläge <strong>und</strong> an<strong>der</strong>e Nebenkosten<br />

auf Sozialversicherungsbeiträge entfallen, die<br />

bisher mit dem Insolvenzgeld abgeführt werden müssen.<br />

Mit den vorgesehenen Korrekturen soll die Insolvenzgeldumlage<br />

um 100 Mio. Euro vermin<strong>der</strong>t werden. Der<br />

ZDH begrüßt diese ersten Entlastungsschritte, die allerdings<br />

weit hinter den erfor<strong>der</strong>lichen Reformerfor<strong>der</strong>nissen<br />

zurückbleiben.<br />

Bei <strong>der</strong> Einführung des Insolvenzgeldes 1974 (damals<br />

Konkursausfallgeld) ging <strong>der</strong> Gesetzgeber von einem<br />

aufzubringenden Finanzierungsvolumen von 40 Mio.<br />

DM aus. Inzwischen ist die Insolvenzgeldumlage über<br />

125 Mio. Euro (1990) auf 1,4 Mrd. Euro (2001) gestiegen.<br />

Nach dem Haushaltsplan <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esanstalt für Arbeit<br />

für das Jahr 2003 ist die Umlage mit einem Volumen<br />

von 1,9 Mrd. Euro veranschlagt. Die Insolvenzgeldumlage,<br />

aus <strong>der</strong> das Insolvenzgeld in Höhe <strong>der</strong> ausgefallenen<br />

Nettolöhne für maximal 3 Monate <strong>und</strong> zusätzlichen die in<br />

diesem Zeitraum <strong>nicht</strong> abgeführten Sozialversicherungsbeiträge<br />

einschließlich etwaiger Säumniszuschläge,<br />

St<strong>und</strong>ungszinsen <strong>und</strong> Kosten <strong>der</strong> Zwangsvollstreckung<br />

gezahlt werden, wird neben dem Beitrag zur gesetzlichen<br />

Unfallversicherung von <strong>der</strong> Berufsgenossenschaft erhoben<br />

<strong>und</strong> ausschließlich von den Arbeitgebern finanziert.<br />

Die Berufsgenossenschaften fungieren somit als Einzugsstelle<br />

<strong>der</strong> B<strong>und</strong>esanstalt für Arbeit. Weiterhin ist für<br />

den Anstieg <strong>der</strong> Insolvenzgeldumlage die großzügige<br />

Handhabung des Instruments <strong>der</strong> Vorfinanzierung (§ 188<br />

Abs. 4 SGB III) durch die Arbeitsverwaltung mitverantwortlich.<br />

Das Handwerk schlägt eine Absenkung <strong>der</strong> Insolvenzgeldhöhe<br />

auf das Niveau des Arbeitslosengeldes vor. Zudem<br />

sollte das vorfinanzierte Insolvenzgeld <strong>nicht</strong> länger<br />

aus <strong>der</strong> Insolvenzgeldumlage, son<strong>der</strong>n aus dem Beitragsaufkommen<br />

finanziert werden. Schließlich sollte eine<br />

Verkürzung des 3-Monats-Zeitraumes durch entsprechende<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Mindestanfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> einschlägigen<br />

europäischen Richtlinie angestrebt werden.<br />

Systemwidrige Einführung einer Versicherungspflicht<br />

auf Antrag<br />

Durch die vorgesehene Einführung einer zeitlich bis Ende<br />

2010 befristeten Versicherungspflicht auf Antrag für<br />

Existenzgrün<strong>der</strong> nach vorangegangenem Bezug von Arbeitslosengeld<br />

(„Hartz III) ist nach Einschätzung des<br />

Handwerks ein systemwidriger Einstieg in eine umfassende<br />

Erwerbstätigenversicherung vorgezeichnet. Es ist<br />

völlig ausreichend, wenn nach Aufnahme einer selbstständigen<br />

Tätigkeit zuvor erworbene Leistungsansprüche<br />

im Falle des Scheiterns befristet fortgelten.<br />

Im Falle <strong>der</strong> vorgesehenen freiwilligen Weiterversicherung<br />

sollen die beitragspflichtigen Einnahmen auf 25<br />

Prozent <strong>der</strong> Bezugsgröße festgelegt werden. Nach <strong>der</strong><br />

<strong>der</strong>zeitigen Höhe <strong>der</strong> Bezugsgröße (2.380 Euro) beläuft<br />

sich <strong>der</strong> Monatsbeitrag auf 38,68 Euro. Ähnlich wie bei<br />

<strong>der</strong> mangelhaften Rechtskonstruktion des Existenzgründungszuschusses<br />

(„Ich-AG“) wird die Arbeitslosenversicherung<br />

erneut mit einer überflüssigen Son<strong>der</strong>regelung<br />

befrachtet. Abgesehen davon, dass im Falle einer Versicherungspflicht<br />

auf Antrag je<strong>der</strong>zeit die Möglichkeit zu<br />

<strong>der</strong>en Beendigung besteht, ergeben sich durch die Minibeiträge<br />

im Leistungsfall zwar kümmerliche Leistungsansprüche<br />

auf Arbeitslosengeld, jedoch bleibt die Nutzung<br />

des Einglie<strong>der</strong>ungsinstrumentariums <strong>der</strong> Arbeitsmarktpolitik<br />

umfassend bestehen. Es spricht vieles dafür,<br />

dass das Experiment <strong>der</strong> „Ich-AG“ nach Ablauf <strong>der</strong> massiven<br />

dreijährigen För<strong>der</strong>ung in großem Umfang in erneute<br />

Arbeitslosigkeit einmündet. Das Handwerk spricht<br />

sich dafür aus, die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Aufnahme einer selbstständigen<br />

Tätigkeit durch das Überbrückungsgeld – allerdings<br />

finanziert aus dem Steueraufkommen statt aus<br />

Zwangsbeiträgen – beizubehalten, die „Ich-AG“–För<strong>der</strong>ung<br />

vorzeitig zu beenden <strong>und</strong> das Vorhaben zur systemwidrigen<br />

Einführung einer Versicherungspflicht auf<br />

Antrag fallen zu lassen.<br />

zu Artikel 1 des Entwurfs eines Existenzgr<strong>und</strong>lagengesetzes<br />

<strong>der</strong> CDU/CSU-B<strong>und</strong>estagsfraktion<br />

Zentraler Gegenstand des von <strong>der</strong> CDU/CSU-B<strong>und</strong>estagsfraktion<br />

vorgelegten Entwurfs eines Gesetzes zur Sicherung<br />

<strong>der</strong> Existenzgr<strong>und</strong>lagen (Existenzgr<strong>und</strong>lagengesetzes<br />

– EGG) sind die in Artikel 1 vorgesehenen Ergänzungen<br />

des Sozialgesetzbuches (SGB) Zwölftes Buch<br />

(SGB XII). Für das Handwerk sind von beson<strong>der</strong>em Interesse<br />

die darin vorgestellten Regelungen zur Schaffung<br />

von Arbeitsgelegenheiten auf dem zweiten Arbeitsmarkt,<br />

auf die sich die nachfolgenden Ausführungen konzentrieren.<br />

I. Kurzbeschreibung <strong>der</strong> zentralen Regelungen<br />

Sofern es den kommunalen Vermittlungsagenturen <strong>nicht</strong><br />

gelingt, erwerbsfähige Hilfebedürftige auf dem regulären<br />

Arbeitsmarkt zu vermitteln, sind sie verpflichtet, jedem<br />

erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Arbeitsgelegenheit<br />

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