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Schriftliche Stellungnahmen der nicht geladenen Verbände und ...

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Ausschuss für Wirtschaft <strong>und</strong> Arbeit Ausschussdrucksache 15(9)707<br />

außerhalb <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft aufnehmen, ist die Regelung des § 28 a ebenfalls zu befürworten, da sich<br />

ihnen durch die freiwillige Versicherung die Chance eröffnet, nach einer Rückkehr in die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />

weiterhin an den Versicherungsleistungen teilzuhaben.<br />

Zu Ziff. 26 - § 35 SGB III - Vermittlungsangebot, Einglie<strong>der</strong>ungsvereinbarung<br />

Aus Sicht <strong>der</strong> Weiterbildungsträger ist <strong>der</strong> Ansatz positiv, Personen mit Vermittlungshemmnissen möglichst frühzeitig<br />

eine verstärkte vermittlerische Unterstützung zukommen zu lassen. Es entspricht den Erfahrungen aus <strong>der</strong> Praxis, daß<br />

die soziale Kompetenz um so stärker verkümmert, je länger Arbeitslosigkeit andauert. Vermittlungshemmnisse werden<br />

dadurch potenziert.<br />

Tatsächlich enthält die Neuregelung, die dem bisherigen <strong>und</strong> im wesentlichen gleichlautenden § 37 Abs. 2 entspricht,<br />

eine Verschlechterung. Nach dem geltenden § 37 Abs. 2 besteht <strong>der</strong> Anspruch auf verstärkte vermittlerische Unterstützung<br />

auch in dem weiteren Fall, daß die Arbeitslosigkeit sechs Monate andauert. Den Wegfall dieser Norm rechtfertigt<br />

die Begründung i.d.F. vom 5.9.2003 damit, daß die Einglie<strong>der</strong>ungsvereinbarung nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit<br />

ohnehin zu überprüfen sei. Damit ist aber keine verstärkte vermittlerische Unterstützung verb<strong>und</strong>en. Das läßt den<br />

Schluß zu, daß eine Person, die seit mehr als sechs Monaten arbeitslos ist, ohne daß ein Fall beruflicher Einglie<strong>der</strong>ungsschwierigkeiten<br />

vorliegt, aus <strong>der</strong> verstärkten Betreuung herausfällt, bis er nach § 18 als Langzeitarbeitsloser eingestuft<br />

wird. Dafür ist eine Arbeitslosigkeit von einem Jahr erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Zu Ziff. 28 - § 37 SGB III - Beauftragung Dritter mit <strong>der</strong> Vermittlung<br />

Es gehört zu den originären Aufgaben <strong>der</strong> Bildungsträger, Arbeitslose in den Arbeitsmarkt zu vermitteln. Wegen <strong>der</strong><br />

regelmäßig guten Kontakte zu potentiellen Arbeitgebern, <strong>der</strong> genauen Kenntnis des Arbeitsmarktes <strong>und</strong> <strong>der</strong> Erfahrung<br />

in <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> einzelnen Arbeitslosen sind sie prädestiniert, als „Dritte“ Vermittlungsleistungen zu erbringen.<br />

Tatsächlich erfolgt die Zuweisung jedoch an Zeitarbeitunternehmen. Es wird daher gebeten, darauf hinzuwirken, daß<br />

Unternehmen, die gute Leistungen auf dem Gebiet <strong>der</strong> beruflichen Weiterbildung erbringen, verstärkt zur Vermittlung<br />

herangezogen werden.<br />

Gleichzeitig wird um Überprüfung des neuen § 37 Abs. 4 gebeten, <strong>der</strong> dem bisherigen § 37a Abs. 2 entspricht, ob ein<br />

subjektives Recht zur Beauftragung eines Dritten jedenfalls bei Personen mit Vermittlungshemmnissen <strong>nicht</strong> bereits ab<br />

Beginn <strong>der</strong> Arbeitslosigkeit eingeräumt werden sollte. So könnten Leerzeiten, in denen <strong>der</strong> Arbeitslose Einbußen an<br />

sozialer Kompetenz erleidet, vermieden werden.<br />

Zu Ziff. 32 - § 38 SGB III - Mitwirkung des Ausbildung- <strong>und</strong> Arbeitssuchenden<br />

Die neue Vorschrift des § 38 Abs. 1 a verpflichtet Arbeitssuchende, die Begründung eines Ausbildungs- o<strong>der</strong> Arbeitsverhältnisses<br />

unter Benennung ihres zukünftigen Arbeitgebers unverzüglich mitzuteilen. Gegen die Benennung des<br />

zukünftigen Arbeitgebers bestehen erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken. Die Frage ist, was hat es mit <strong>der</strong> Effizienzssteigerung<br />

zu tun, denn eigentlich kümmert sich das Arbeitsamt <strong>nicht</strong> mehr um die Personen, die sich aus <strong>der</strong><br />

Arbeitslosigkeit abmelden. Zur Qualität <strong>der</strong> Vermittlungstätigkeit bedarf es ebenfalls <strong>nicht</strong> <strong>der</strong> Kenntnis <strong>der</strong> Person des<br />

Arbeitgebers; sie wäre ohne Aussagewert für die B<strong>und</strong>esanstalt für Arbeit, da das SGB alle sozialversicherungspflichtigen<br />

Beschäftigungsverhältnisse als gleichwertig betrachtet.<br />

Zu Ziff. 45 - § 57 SGB III - Überbrückungsgeld<br />

Der Verband Berufliche Qualifizierung begrüßt die Neuregelung, die das Überbrückungsgeld künftig zur Pflichtleistung<br />

werden läßt. Es ist verstärkt festzustellen, daß Teilnehmer aus einer Maßnahme <strong>der</strong> beruflichen Weiterbildung<br />

heraus eine selbständige Tätigkeit beginnen. Diese Art <strong>der</strong> Arbeitsaufnahme wird durch die Zahlung von Überbrükkungsgeld<br />

erheblich begünstigt. Mißbrauch <strong>und</strong> Mitnahmeeffekte sind - an<strong>der</strong>s als bei <strong>der</strong> „Ich-AG“ <strong>nicht</strong> zu befürchten,<br />

weil die Erfolgsaussichten <strong>der</strong> selbständigen Tätigkeit intensiv überprüft werden. Nach Angaben des Handelsblatts<br />

34 haben im Jahr 2002 123.000 Arbeitslose ein Überbrückungsgeld als Startkapital in die Selbständigkeit genutzt.<br />

In den ersten acht Monaten des Jahres 2003 wurden bereits 105.803 Überbrückungsgel<strong>der</strong> bewilligt. 35<br />

Zu Ziff. 53 - § 77 SGB III - Gr<strong>und</strong>satz <br />

Zu Ziff. 54 - § 78 SGB III - Vorbeschäftigungszeit<br />

Zu Ziff. 55 - § 81 SGB III - Fahrkosten<br />

Zu Ziff. 56 - § 85 SGB III - Anfor<strong>der</strong>ungen an Maßnahmen<br />

Die nachfolgende Synopse <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten Vorschriften ergibt, daß sich die B<strong>und</strong>esregierung auf die - akribische - Regelung<br />

<strong>der</strong> Fahrkosten konzentriert. Außerdem wird die mit dem Ersten Gesetz für mo<strong>der</strong>ne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt<br />

eingefügte Regelung wie<strong>der</strong> aufgehoben, die eine berufliche Weiterbildung auch für Teilzeitbeschäftigte<br />

vorsah, die eine Vollzeitbeschäftigung anstreben. Im übrigen handelt es sich bis auf die Än<strong>der</strong>ung des § 85 um Folgeän<strong>der</strong>ungen<br />

insbes. aus <strong>der</strong> Zusammenfassung des Arbeitslosengeldes <strong>und</strong> des Unterhaltsgeldes zu einer einheitlichen<br />

Versicherungsleistung.<br />

Die drängenden Fragen aus dem Bereich <strong>der</strong> beruflichen Weiterbildung auch diesmal <strong>nicht</strong> berührt. Die sog. Hartz-<br />

Reformen bleiben damit auf die Einführung <strong>der</strong> Bildungsgutscheine beschränkt.<br />

34<br />

Vgl.: Handelsblatt vom 5.9.2003.<br />

35<br />

Einen Zuschuß dür die „Ich-AG“ haben in den ersten acht Monaten dieses Jahres 51.589 Arbeitslose erhalten. Quelle: Handelsblatt vom 5.9.2003.<br />

75

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