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Schriftliche Stellungnahmen der nicht geladenen Verbände und ...

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Ausschuss für Wirtschaft <strong>und</strong> Arbeit Ausschussdrucksache 15(9)707<br />

§ 81 Fahrkosten<br />

§ 81 Fahrkosten<br />

(2) Die Fahrkosten können bis zur Höhe des Betrages<br />

übernommen werden, <strong>der</strong> bei Benutzung eines regelmäßig<br />

verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels <strong>der</strong> niedrigsten<br />

Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels<br />

anfällt, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel<br />

bis zur Höhe <strong>der</strong> Wegstreckenentschädigung nach<br />

§ 6 Abs. 1 des B<strong>und</strong>esreisekostengesetzes. Bei <strong>nicht</strong> geringfügigen<br />

Fahrpreiserhöhungen hat auf Antrag eine<br />

Anpassung zu erfolgen, wenn die Maßnahme mindestens<br />

zwei weitere Monate andauert.<br />

(2) Als Fahrtkosten ist für jeden Tag, an dem <strong>der</strong> Teilnehmer<br />

die Bildungsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale<br />

für jeden vollen Kilometer <strong>der</strong> Entfernung<br />

zwischen Wohnung <strong>und</strong> Bildungsstätte von 0,36 Euro<br />

für die ersten zehn Kilometer <strong>und</strong> 0,40 Euro für jeden<br />

weiteren Kilometer anzusetzen. Zur Abgeltung <strong>der</strong><br />

Aufwendungen für die An- <strong>und</strong> Abreise bei einer erfor<strong>der</strong>lichen<br />

auswärtigen Unterbringung sowie für eine<br />

Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale<br />

von 0,40 Euro für jeden vollen Kilometer <strong>der</strong> Entfernung<br />

zwischen dem Ort des eigenen Hausstands <strong>und</strong><br />

dem Ort <strong>der</strong> Weiterbildung anzusetzen. Für die Bestimmung<br />

<strong>der</strong> Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung<br />

maßgebend.<br />

§ 85 Anfor<strong>der</strong>ungen an Maßnahmen<br />

§ 85 Anfor<strong>der</strong>ungen an Maßnahmen<br />

(3) Zugelassen werden kann eine Maßnahme nur, wenn<br />

sie das Ziel hat,<br />

(3) Zugelassen werden kann eine Maßnahme nur, wenn<br />

sie das Ziel hat,<br />

1. berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten <strong>und</strong> Fähigkeiten<br />

festzustellen, zu erhalten, zu erweitern, <strong>der</strong> technischen<br />

Entwicklung anzupassen o<strong>der</strong> einen beruflichen<br />

Aufstieg zu ermöglichen,<br />

2. einen beruflichen Abschluß zu vermitteln o<strong>der</strong><br />

3. zu einer an<strong>der</strong>en beruflichen Tätigkeit zu befähigen.<br />

1. berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten <strong>und</strong> Fähigkeiten<br />

festzustellen, zu erhalten, zu erweitern, <strong>der</strong> technischen<br />

Entwicklung anzupassen o<strong>der</strong> einen beruflichen<br />

Aufstieg zu ermöglichen,<br />

2. einen beruflichen Abschluß zu vermitteln o<strong>der</strong><br />

3. zu einer an<strong>der</strong>en beruflichen Tätigkeit zu befähigen.<br />

Eine Maßnahme, die im Ausland durchgeführt wird,<br />

kann nur zugelassen werden, wenn die Weiterbildung<br />

im Ausland für das Erreichen des Bildungsziels beson<strong>der</strong>s<br />

dienlich ist.<br />

Eine Maßnahme, die im Ausland durchgeführt wird, kann<br />

nur zugelassen werden, wenn die Weiterbildung im Ausland<br />

für das Erreichen des Bildungsziels beson<strong>der</strong>s dienlich<br />

ist.<br />

Die Än<strong>der</strong>ung des § 81 über die Erstattung <strong>der</strong> Kilometerpauschalen ist inkonsequent. Es mag <strong>der</strong> Verwaltungsvereinfachung<br />

dienen, daß die Differenzierung nach dem jeweils genutzten Verkehrsmittel künftig entfällt. Die Möglichkeit,<br />

weitaus höhere Kfz-Kosten abzurechnen, wo öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch genommen worden sind, gibt es<br />

noch <strong>nicht</strong> einmal im Beamtenrecht. Sie dürfte im übrigen kaum von <strong>der</strong> Vorstellung einer vorrangigen Wahl umweltpolitischer<br />

Überzeugungen getragen sein. Schließlich ist es inkonsequent, die im ursprünglichen Gesetzentwurf vom<br />

24.7.2003 entsprechend für Auszubildende vorgesehene Än<strong>der</strong>ung des § 67 Abs. 2 zurückzunehmen.<br />

Eignungsfeststellungen sollen künftig, so die Begründung des Gesetzentwurfs, <strong>nicht</strong> mehr im Rahmen <strong>der</strong> beruflichen<br />

Weiterbildung erfolgen, son<strong>der</strong>n nur noch über das Instrument <strong>der</strong> Trainingsmaßnahmen gemäß § 48 ff. SGB III. Diese<br />

Absicht wird durch die Streichung des Wortes „festzustellen“ in § 85 Abs. 3 Ziff. 1 manifestiert. Der Gesetzgeber<br />

wird gebeten, diese Regelung <strong>nicht</strong> zu übernehmen. Im Kapitel „B. Maßnahmen zur Qualitätssicherung“ wurde eingehend<br />

erläutert, wieso gerade Eignungsfeststellungen zu den gr<strong>und</strong>legenden Aufgaben eines Weiterbildungsträgers gehören<br />

<strong>und</strong> entscheiden<strong>der</strong> Bestandteil einer qualitativ hochwertigen Betreuung <strong>der</strong> potentiellen Teilnehmer sind. Es ist<br />

deswegen überflüssig <strong>und</strong> kostentreibend, eine eigenständige Trainingsmaßnahme - überdies noch bei einem an<strong>der</strong>en<br />

Unternehmen - mit dem Ziel <strong>der</strong> Eignungsfeststellung voranzustellen. Angeregt wird vielmehr, für diejenigen Arbeitslosen,<br />

die für eine berufliche Weiterbildung in Betracht kommen, die Eignungsfeststellung in die Weiterbildungsmaßnahme<br />

zu integrieren <strong>und</strong> dem Bildungsträger auch zu honorieren.<br />

Zu Ziff. 63- § 120 SGB III - Son<strong>der</strong>fälle <strong>der</strong> Verfügbarkeit<br />

Die Neuregelung des § 120 Abs. 3 über die Teilnahme an <strong>nicht</strong> geför<strong>der</strong>ten Maßnahmen <strong>der</strong> beruflichen Weiterbildung<br />

erscheint aus <strong>der</strong> Sicht <strong>der</strong> Weiterbildungsträger ergänzungsbedürftig. Man sollte von dem Leistungsberechtigten <strong>nicht</strong><br />

verlangen, die Maßnahme abzubrechen, sobald eine berufliche Einglie<strong>der</strong>ung - sei es auch nur durch ein befristetes<br />

Beschäftigungsangebot - in Betracht kommt. Die Eigenbemühungen eines Arbeitslosen, <strong>der</strong> sogar die Kosten für die<br />

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