18.07.2014 Aufrufe

Schriftliche Stellungnahmen der nicht geladenen Verbände und ...

Schriftliche Stellungnahmen der nicht geladenen Verbände und ...

Schriftliche Stellungnahmen der nicht geladenen Verbände und ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Ausschussdrucksache 15(9)707<br />

Ausschuss für Wirtschaft <strong>und</strong> Arbeit<br />

zwangsläufig die betriebsverfassungsrechtlichen Voraussetzungen, etwa <strong>der</strong> vorangegangene Versuch eines Interessenausgleichs.<br />

Als sinnvoll wird schließlich die Voraussetzung erachtet, daß Transfermaßnahmen nur von Dritten, also<br />

<strong>nicht</strong> vom Arbeitgeber erbracht werden dürfen.<br />

Die geplante Neuregelung des § 216b Abs. 6 zum Transferkurzarbeitergeld bei Weiterbildungsmaßnahmen wird nachdrücklich<br />

befürwortet. Es ist erfolgversprechend, den Arbeitgeber zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zur Verbesserung<br />

<strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungsaussichten anbieten. Auch entspricht es dem gesetzgeberischen Ziel, Sozialpläne <strong>und</strong> Arbeitsför<strong>der</strong>ung<br />

miteinan<strong>der</strong> zu verbinden, d.h. Sozialplanmittel <strong>nicht</strong> nur für Abfindungen, son<strong>der</strong>n auch für beschäftigungswirksame<br />

Aktivitäten zu nutzen. Bei Betriebsverän<strong>der</strong>ungen bzw. Umstrukturierungen mit erfor<strong>der</strong>lichem Personalabbau<br />

sollen die betroffenen Arbeitnehmer bereits aus dem noch laufenden Beschäftigungsverhältnis heraus bei<br />

<strong>der</strong> Suche nach einem neuen Arbeitsplatz unterstützt werden. Dafür werden sie von <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esanstalt für Arbeit unterstützt.<br />

Mit dem neuen Höchstbetrag von 2.500,-- EUR pro Teilnehmer lassen sich umfangreiche Qualifizierungsprogramme,<br />

an<strong>der</strong>s als bisher <strong>nicht</strong> mehr durchführen. Gegenüber dem bisherigen § 257 SGB III ergibt sich eine drastische Reduzierung<br />

<strong>der</strong> Zuschüsse. Nach § 257 SGB III-alt kann als Zuschuß „höchstens ein Betrag geleistet werden, <strong>der</strong> sich errechnet,<br />

indem die Zahl <strong>der</strong> Teilnehmer zu Beginn <strong>der</strong> Maßnahme mit den durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen<br />

an Arbeitslosengeld je Bezieher ... vervielfacht wird.“ Folge <strong>der</strong> Kürzung ist eine Mehrbelastung <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esagentur<br />

für Arbeit mit Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne <strong>der</strong> §§ 77 ff. SGB III.<br />

Es wird weiter angeregt, das <strong>der</strong> Qualifizierungsmaßnahme vorgeschaltete Profiling durch den Bildungsträger vornehmen<br />

zu lassen, <strong>der</strong> auch für die mögliche Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung in Betracht gezogen wird. Dieser<br />

ist aufgr<strong>und</strong> seiner Erfahrung am besten in <strong>der</strong> Lage, die Einglie<strong>der</strong>ungsaussichten zu beurteilen.<br />

Gegenüber geltendem Recht erscheint <strong>der</strong> Gesetzentwurf aber deshalb als Rückschritt, weil künftig nur noch Arbeitnehmer<br />

mit Qualifizierungsdefiziten an Qualifizierungsmaßnahmen teilhaben sollen, <strong>nicht</strong> mehr aber diejenigen, die<br />

ihren <strong>der</strong>zeit noch aktuellen Qualifizierungsstand lediglich erhalten o<strong>der</strong> verbessern müssen.<br />

Positiv ist schließlich, daß die Begrenzung des Transferkurzarbeitergeldes auf 12 Monate festgeschrieben wurde – mit<br />

dem ausdrücklichen Ziel, mißbräuchliche Gestaltungsweisen bei vorgezogener Altersteilzeit einzuschränken.<br />

Durch eine zusätzliche Regelung sollte sichergestellt werden, daß die För<strong>der</strong>ung <strong>nicht</strong> solche Unternehmen zugute<br />

kommt, die die Kosten eines Beschäftigungsabbaus planmäßig über die B<strong>und</strong>esanstalt für Arbeit abzuwickeln versuchen.<br />

Es steht zu befürchten, daß die betrieblichen Personal-Service-Agenturen in Zukunft verstärkt zum Outplacement<br />

überzähliger Mitarbeiter eingesetzt werden. Das ist insbeson<strong>der</strong>e deshalb naheliegend, weil die För<strong>der</strong>ung von<br />

Transfermaßnahmen - im Gr<strong>und</strong>satz zutreffend - künftig als Pflichtleistung ausgestaltet ist. In jüngster Zeit mußte<br />

festgestellt werden, daß ehemals im Besitz <strong>der</strong> öffentlichen Hand befindliche Gesellschaften über betriebliche Personal-Service-Agenturen<br />

in großem Stil Mitarbeiter sogar abbauen, um das Unternehmen börsentauglich zu machen.<br />

Hier reicht es <strong>nicht</strong> aus, den Bezug von Transferleistungen an die Verpflichtung des Arbeitgebers zu koppeln, Arbeitsplätze<br />

bei dritten Unternehmen anzubieten.<br />

Geltendes Recht: § 175 Abs. 1 Satz 4 SGB III<br />

Gesetzentwurf: § 216 b Abs. 6 SGB III<br />

Die Zeiten des Arbeitsausfalls sollen vom Betrieb dazu<br />

genutzt werden, die Vermittlungsaussichten <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

insbeson<strong>der</strong>e durch eine berufliche Qualifizierung,<br />

zu <strong>der</strong> auch eine zeitlich befristete Beschäftigung<br />

bei einem an<strong>der</strong>en Arbeitgeber gehören kann, zu verbessern.<br />

Während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hat<br />

<strong>der</strong> Arbeitgeber den geför<strong>der</strong>ten Arbeitnehmern Vermittlungsvorschläge<br />

zu unterbreiten. Hat die Maßnahme<br />

zur Feststellung <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungsaussichten ergeben,<br />

daß Arbeitnehmer Qualifizierungsdefizite aufweisen, soll<br />

<strong>der</strong> Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zur Verbesserung<br />

<strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungsaussichten anbieten. Als geeignete<br />

Maßnahme gilt auch eine zeitlich begrenzte, längstens<br />

sechs Monate dauernde Beschäftigung bei einem an<strong>der</strong>en<br />

Arbeitgeber. ...<br />

Mit <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung zur Pflichtleistung entfällt eine zentrale Koordination dieser Maßnahme. Das jetzige System <strong>der</strong> Beratung,<br />

Koordination <strong>und</strong> Durchführung wird zerschlagen. Die Maßnahmeverwaltung <strong>und</strong> Aufsicht durch die jeweiligen<br />

Landesarbeitsämter entfällt ab 1. Januar 2004. Künftig wird das für den Arbeitnehmer zuständige Arbeitsamt wird<br />

für die Genehmigung <strong>der</strong> Transfermaßnahmen zuständig sein. Hierdurch entfällt die Beauftragung an einen Maßnahmeträger<br />

durch den Betrieb <strong>und</strong> damit die Koordination <strong>der</strong> Maßnahmen für die betroffenen Mitarbeiter eines Betriebes.<br />

Die B<strong>und</strong>esanstalt für Arbeit hat durch den Wegfall einer zentralen Koordinationsstelle ein bisher sehr erfolgreiches<br />

Instrument <strong>der</strong> präventiven Arbeitsför<strong>der</strong>ung aus <strong>der</strong> Hand gegeben. Die erfolgreiche Arbeit <strong>der</strong> Maßnahmeträger,<br />

die ein - speziell auf den Betrieb <strong>und</strong> die betroffenen Arbeitnehmer bezogenes - Bündel an Maßnahmen (persönliches<br />

Coaching, Profiling, Bewerbungstraining <strong>und</strong> individuelle Kurzqualifikationen) entwickelt <strong>und</strong> eingesetzt haben,<br />

wird faktisch beendet, wenn <strong>nicht</strong> bei den zuständigen Arbeitsämtern eine neue Koordinationsstelle eingeführt wird.<br />

121. - § 217 SGB III - Einglie<strong>der</strong>ungszuschüsse<br />

Es erscheint kontraproduktiv, Einglie<strong>der</strong>ungszuschüsse künftig nur noch für die Einglie<strong>der</strong>ung von Arbeitnehmern mit<br />

Vermittlungshemmnissen zu bewilligen. Gerade nach Kurzfristmaßnahmen <strong>der</strong> §§ 48ff. lassen sich Arbeitgeber mit<br />

86

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!