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Schriftliche Stellungnahmen der nicht geladenen Verbände und ...

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Ausschussdrucksache 15(9)707<br />

Ausschuss für Wirtschaft <strong>und</strong> Arbeit<br />

Bemühungen angesichts millionenfach fehlen<strong>der</strong> Arbeitsplätze<br />

mehr als ungewiss ist, die materielle Ausgrenzung<br />

<strong>der</strong> Menschen jedoch sicher.<br />

Der Paritätische plädiert daher für eine deutliche Anhebung<br />

des Niveaus <strong>der</strong> Leistung um rd. 16 Prozent, wobei<br />

sich 6 Prozentpunkte aus <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitigen Unterdeckung<br />

nach dem Statistikmodell ergeben <strong>und</strong> weitere 10 Prozentpunkte<br />

aus dem Ziel, Sozialhilfebezieher bzw. Bezieher<br />

des Arbeitslosengeldes II zuverlässig aus <strong>der</strong> Armut<br />

herauszuführen <strong>und</strong> dabei insbeson<strong>der</strong>e dem beson<strong>der</strong>en<br />

Bedarf von Kin<strong>der</strong>n gerecht zu werden.<br />

Die faktische Aufgabe fast aller Zumutsbarkeitsaspekte<br />

hinsichtlich einer zugewiesenen Arbeit o<strong>der</strong> Arbeitsgelegenheit<br />

wird im Einzelfall zu erheblichen sozialen Härten<br />

<strong>und</strong> insgesamt zu kontrapoduktiven Effekten führen,<br />

wenn durch diesen Zwang berufsbiographische Einbrüche<br />

<strong>und</strong> Abwärtsspiralen allererst in Gang gesetzt werden,<br />

bevor noch alle Chancen zur Integration in den ersten<br />

Arbeitsmarkt ausgeschöpft sind. Es ist deshalb sicherzustellen,<br />

dass die Arbeit eine positive Wirkung auf<br />

die berufliche Biographie ausübt, einer solchen Entwicklung<br />

jedoch zumindest <strong>nicht</strong> entgegensteht.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Verschärfung <strong>der</strong> Sanktionsmöglichkeiten<br />

bei Pflichtverletzungen durch den Hilfesuchenden ist<br />

die diesen Regelungen zugr<strong>und</strong>e liegende Argumentation<br />

durchaus nachvollziehbar, wonach bei einer Unterstützung<br />

<strong>der</strong> Solidargemeinschaft auch Gegenleistungen <strong>der</strong><br />

Hilfebezieher erwartet werden können. Doch liegt im<br />

Gesamtzusammenhang <strong>der</strong> Regelungen zu den Einglie<strong>der</strong>ungsvereinbarungen<br />

<strong>und</strong> zur Zumutbarkeit die Definitions-<br />

<strong>und</strong> Sanktionsmacht <strong>der</strong>art einseitig bei dem Leistungsgewährer,<br />

dass dadurch eine neue massive Missbrauchsgefahr<br />

entsteht: nämlich <strong>der</strong> missbräuchlichen<br />

Anwendung <strong>der</strong> Regelungen durch die Verwaltung zu<br />

Lasten des Hilfesuchenden. Daher ist die Rechtsposition<br />

des Hilfesuchenden - durchaus bei Beibehaltung des<br />

Gr<strong>und</strong>satzes - dringend zu verbessern.<br />

3. Einführung eines Kin<strong>der</strong>geldzuschlages für Kin<strong>der</strong><br />

geringverdienen<strong>der</strong> Eltern<br />

Sachstand:<br />

Eltern <strong>der</strong>en eigener Bedarf an Arbeitslosengeld II <strong>und</strong><br />

Sozialgeld gedeckt ist, bei denen jedoch das Einkommen<br />

unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft<br />

<strong>nicht</strong> das Niveau des Arbeitslosengeldes II erreicht,<br />

erhalten einen Kin<strong>der</strong>geldzuschlag, <strong>der</strong> zusammen<br />

mit dem Kin<strong>der</strong>geld <strong>und</strong> dem auf das Kind entfallenden<br />

Anteil des Wohngeldes den Bedarf an Sozialgeld des<br />

Kindes abdeckt (Artikel 46 - Än<strong>der</strong>ung des B<strong>und</strong>eskin<strong>der</strong>geldgesetzes).<br />

Damit ist jedoch keine Niveauerhöhung gegenüber dem<br />

Arbeitslosengeld II verb<strong>und</strong>en. Der Effekt des Zuschlags<br />

ist vielmehr, dass Geringverdienern, nur weil sie Kin<strong>der</strong><br />

haben, <strong>der</strong> Gang zum Sozialamt bzw. Arbeitsamt erspart<br />

wird.<br />

Position des Paritätischen:<br />

Mit dem Kin<strong>der</strong>geldzuschlag ist nunmehr nach zahlreichen<br />

Beratungen im Familienministerium eine alte For<strong>der</strong>ung<br />

des PARITÄTISCHEN Konzeptes für eine Kin<strong>der</strong>gr<strong>und</strong>sicherung<br />

umgesetzt, wonach allein die Tatsache,<br />

Kin<strong>der</strong> zu haben, <strong>nicht</strong> von Sozialhilfe abhängig<br />

machen darf, son<strong>der</strong>n das Einkommensproblem in diesen<br />

Fällen über die Kin<strong>der</strong>geldkassen zu lösen ist. Insofern<br />

findet das Konzept die Unterstützung des Verbandes. Es<br />

stellt einen ersten, wesentlichen Schritt zu einer Kin<strong>der</strong>gr<strong>und</strong>sicherung<br />

dar.<br />

Gleichwohl kann diese Neuregelung <strong>nicht</strong> darüber hinwegtäuschen,<br />

dass sie das materielle Armutsproblem von<br />

geringverdienenden Familien mit Kin<strong>der</strong>n <strong>nicht</strong> löst, solange<br />

sich <strong>der</strong> Zuschlag an dem unzureichenden Niveau<br />

des Arbeitslosengeldes II orientiert. Es wird insoweit auf<br />

Ziffer 2 dieser Stellungnahme verwiesen.<br />

4. Einführung von Einglie<strong>der</strong>ungsvereinbarungen<br />

<strong>und</strong> zum verpflichtenden Arbeitsangebot an Arbeitslose<br />

unter 25 Jahren<br />

Sachstand<br />

§ 3 Abs. 2 SGB II enthält als Pflichtleistung <strong>der</strong> Arbeitsverwaltung,<br />

allen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die<br />

das 25. Lebensjahr noch <strong>nicht</strong> vollendet haben, eine Arbeit,<br />

eine Ausbildung o<strong>der</strong> eine Arbeitsgelegenheit zu<br />

vermitteln. Die Kehrseite dieses Rechtes auf Arbeit(sgelegenheit)<br />

ist die völlige Streichung des Arbeitslosengeldes<br />

II bei Verweigerung <strong>der</strong> Annahme nach § 31<br />

Abs. 4 SGB II. Es verbleibt nur noch ein Anspruch auf<br />

angemessene Unterkunftskosten, die aber direkt an den<br />

Vermieter bzw. hinsichtlich <strong>der</strong> Heizung an Versorgungsunternehmen<br />

gezahlt werden sollen.<br />

Generell gilt nach § 15 SGB II, dass die Agentur für Arbeit<br />

mit den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Einglie<strong>der</strong>ungsvereinbarung<br />

schließen soll über die Leistungen<br />

zur Einglie<strong>der</strong>ung in Arbeit <strong>und</strong> dabei insbeson<strong>der</strong>e<br />

auch über dessen eigene Bemühungen. Diese Vereinbarung<br />

soll alle sechs Monate fortgeschrieben bzw. angepasst<br />

werden.<br />

Die Einglie<strong>der</strong>ungsvereinbarung kann auch Leistungen<br />

für Haushaltsangehörige beinhalten.<br />

Kommt eine Einglie<strong>der</strong>ungsvereinbarung <strong>nicht</strong> zustande,<br />

soll die Arbeitsverwaltung ihren Inhalt per Verwaltungsakt<br />

festsetzen.<br />

Positionierung des Paritätischen:<br />

Die in § 3 Abs. 2 SGB II enthaltene Verpflichtung, allen<br />

jungen Menschen Arbeit o<strong>der</strong> Ausbildung o<strong>der</strong> zumindest<br />

Arbeitsgelegenheit zu verschaffen, ist zu befürworten.<br />

Es wäre wünschenswert, diesen Personenkreis auszuweiten.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich muss man akzeptieren, dass <strong>der</strong> starken<br />

Verpflichtung <strong>der</strong> Arbeitsverwaltung dem jungen Menschen<br />

gegenüber auch eine sehr harte Sanktion entspricht,<br />

wenn dieser zumutbare Vermittlungsangebote<br />

<strong>nicht</strong> annimmt. Gerade bei jungen Menschen sollte allerdings<br />

größeres Augenmerk auf Eignung <strong>und</strong> Neigung<br />

gelegt werden, als dies nach den allgemeinen Zumutbarkeitskriterien<br />

des § 10 SGB II <strong>der</strong> Fall ist. Es wäre auch<br />

volkswirtschaftlich unsinnig, sie auf völlig ungeeignete<br />

Ausbildungsgänge zu verpflichten. Es ist gesetzlich sicherzustellen,<br />

dass die Vermittlungsangebote tatsächlich<br />

<strong>der</strong> beruflichen Biographie för<strong>der</strong>lich sind, sie zumindest<br />

aber <strong>nicht</strong> negativ beeinflussen.<br />

Die Kürzung des Arbeitslosengeldes auf die reinen<br />

Wohnkosten verletzt das Menschenwürdegebot des Artikel<br />

1 Gr<strong>und</strong>gesetz. Entsprechend dem heutigen § 25 Abs.<br />

2 BSHG wird eine Kürzung unterhalb des für den Lebensunterhalt<br />

Unerläßlichen <strong>nicht</strong> zulässig sein.<br />

Der Abschluss einer Einglie<strong>der</strong>ungsvereinbarung ist<br />

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